Fehlern vom Auftraggeber für Auftragsdurchführung

Hallo, , wir haben folgendes Problem., es wurde ein Werkvertrag geschlossen mit einer Solarfirma und wir sind für die Montage zuständig.

Der Vertrag ist nach Deutschen Recht BGB und auf bestimmte Leistungen beschränkt.
Pläne und Änderungen von diesen sind nicht mit dabei.

Des weiteren ist mit angegeben Grundsätzlich gilt Deutsches Recht nach BGB / HGB.

Wir erhalten aber seit 2 Wochen die Pläne und den Auftrag erst zum Samstag oder Sonntag und die Pläne sind unvollständig oder /und Fehlerhaft.

Gestern wurden die Pläne gesendet und es waren Fehler dabei wir haben diese geändert mit 5 Stunden Arbeitszeit obwohl wir keine Architekten oder ein Planungsbüro sind oder ähnliches.

Nur reine Montageleistung ist Bestandteil des Werkvertrages.

Bei einem Punkt “sonstiges“ steht diese Klausel:

„Sollte der Auftragnehmer mit der Ausführung seiner Leistung durch bauseitige Umstände behindert werden, so ist umgehend eine Anzeige der Behinderung schriftlich zu stellen.“

Wie soll das gehen zum Sonntag wenn morgen bzw. heute schon die arbeiten weiter gehen müssen?

Es sind ausreichend E-Mails vorhanden die zeigen das alles zu kurzfristig kommt.

Auch von mir wurden mehrfach Mails gesendet das wir die Pläne brauchen usw.

Auch die Änderung von Plänen wurde uns nicht bestätigt das wir dafür keine Haftung übernehmen.

Verzug auf Baustelle unter anderem durch Fehler im Aufmass und fehlenden Bestandteilen führten z.B. zu Verzögerungen von über 9 Stunden mit 5 Mitarbeitern.

Und das bei einer 3-4 Tage Baustelle die länger nicht gedauert hätte.

Was kann der Mitarbeiter vor Ort morgen am besten machen um sich abzusichern?

Er kommt nicht mehr zum Ausdrucken von Mängelanzeigen usw. ich könnte dies zwar übernehmen bin aber nur der jenige der den bzw. die Aufträge Organisiert hatte , Mitarbeiter mit stellte und Verträge prüfte usw.

Nur der Vertragspartner ist mein Geschäftspartner.

Dann hab ich noch im Internet gelesen: “BGB kennt keine Behinderungsanzeige“

Ist das so oder kann man doch eine Verwenden und welche wäre geeignet bzw. wo gibt es Muster/ Vorlagen?

Wäre einer dieser 3 Varianten Sinnvoll: § 634 BGB Wandelung

(Rückgängigmachung des Vertrages) § 327 BGB => §325 u. §326 BGB Rücktrittsrecht § 187ff. BGB Fristen und Termine

Oder besteht ein Anspruch auf Vergütung des Mehraufwands bzw. Zahlung der kompletten Leistung auch bei Kündigung von unserer Seite aus?

Kann der Auftraggeber uns kündigen und wir trotzdem die Leistung in Rechnung stellen?

Ich hatte dann gestern Nacht nur mein Partner eine Mail noch gesendet wie er sich heute verhalten soll bis mir schriftlich etwas vorliegt was ich vielleicht Ihn per Fax oder andere Variante zusenden kann.

Oder gleich im Auftrag meines Partners es zum Auftraggeber sende.

Meine Infos zum Verhalten meines Geschäftspartners für heute bis uns eine sichere Lösung vorliegt waren folgende:

Weiße den Auftraggeber noch mal darauf hin das Mängel bestehen , welche es sind die er zu verschulden hat. Wir aber unsere Leistungsbereitschaft zur Verfügung stellen.

Ich mache Ihn morgen bzw. heute etwas fertig was er dem Auftraggeber vorlegen kann.

Er brauch nur die Möglichkeit es irgendwie auszudrucken oder schreibst es zur Not mit der Hand.

Der Auftraggeber will auch noch dazu heute den Werkvertrag einfach ändern und gleich Unterschreiben lassen.

Ich meinte nur auf keinen Fall Unterschreiben!

Er sendet mir vorher eine Kopie und dann schaue ich ob das so in Frage kommt.

Oder muss schnellstmöglich jemanden diesen Prüfen lassen.

Was aber das Problem ist wir haben nur 1-2 Tage Zeit.

Die Mängel sind offensichtlich und das muss mein Partner Dokumentieren und möglichst vom Bauleiter Unterschreiben lassen.

Oder wer ist dafür am besten geeignet , der Private Auftraggeber von unseren Gewerblichen Auftraggeber?

Am besten wäre natürlich Unterschrift von unseren direkten Auftraggeber.

Ist er dazu verpflichtet oder kann er die Unterschrift verwehren obwohl die Beweise ganz klar vorliegen?

Suchen bzw. sind schon vorhanden von Zeugen die es Bestätigen das eine Mangelhafte Zu Arbeit vom Auftraggeber erfolgte war auch noch ein Punkt dem ich empfohlen hatte.

Bautagebuch führen und Dokumentation z.B. auch Fotos wären auch nicht schlecht.

Diese sind auch schon vorhanden nur wurde keine Unterschrift gegeben.

Mit der Aussage erst nach Fertigstellung bzw. es müssen bestimmte Protokolle dafür verwendet werden.

Finde ich etwas seltsam da ein Bautagebuch völlig normal ist und es auch vom Auftraggeber am Ende der Woche Unterschrieben wird.

PS. Bekomme heute keinen Anwaltstermin und muss zumindest heute reagieren bzw. mein Partner.

Er kann mündlich schon vor Ort Mängel anzeigen oder auf eine Bauverzugsanzeige hinweisen…

nur der Vertrag ist nach BGB und dann steht noch in einem Punkt nach Grundsätzlich Deutsches Recht nach BGB/HBG.

Bin zumindest der Meinung das es für die ausführende Firma bei Bauleistungen VOB besser wäre.

Was wäre die beste Lösung für uns in dieser Situation?

Vielen Dank für Rückinfo/ Beiträge / Meinungen!!

Mit freundlichen Grüßen

Sorry… aber ich kann aus deiner Beschreibung nicht wirklich eine vernünftige „Situation“ rauslesen und feststellen was eigentlich deine Fragen sind.

Guten Morgen:
Tut mir leid, aber die Sache ist zu komplex für eine „schnelle“ Antwort im Rahmen dieses Forums:
Solche „Schnellschüsse“ bergen die Gefahr einer versehentlichen Falschinformation und können so den FragestellerInnen schaden.
Bitte wenden Sie sich unbedingt an einen Anwalt / eine Anwältin.
Viel Erfolg!
Eifelwanderer (rapweiss.de)

Hallo,

tut mir leid, aber das ist mir alles zu undurchsichtig. Ohne genauen Vertragstext usw. möchte ich hier keine Vorschläge machen.
Allenfalls, sofort einen erfahrenen Anwalt aufzuseuchen, der sich allen Schriftkram genau ansieht und dann eine korrekte Auskunft erteilt. Die Kosten für die Auskunft sind bestimmt gut angelegt.
mfg
PB

Hallo,

da kann ich leider nicht helfen. Das ist zu komplex.

Sorry!
Gruß,

twilight666

Hallo,
ich kann dir nur sagen, dass wenn dein Leistungsteil des Vertrages gewesen ist, lediglich eine Montage vorzunehmen - ohne an dem Bauteil selbst Veränderungen, etc. durchzuführen - so wäre dein einziger Pflichtpunkt zur Wahrung deiner Schutzverpflichtung gewesen, einen ggf. einzutretenen, vorhersehbaren Mangel anzuzeigen. Wenn du dies dokumentieren kannst und keine Reaktion des Vertraggebers kommt, so könntest du einfach mit deiner Arbeit beginnen. Sobald oder sofern deine Arbeit unterbrochen werden muss, weil an dem Bauteil irgendwelche Mängel auftreten, die du nicht selbst zu verantworten hast, oder die Montage nicht möglich ist, weil an dem Bauteil Maße o.ä. nicht den dir zugeschickten teschnischen Zeichnungen entspricht, so kannst du die Warte-/Ausfallzeit dem Vertragsgeber anzeigen und seine Reaktion abwarten - eine Rückmeldung wird sicherlich sehr bald dann kommen.
Solltest du Emails, Faxbestätigungen, Telefonatsbestätigungen, etc. vorweisen können, liegt meiner Meinung nach die Last auf der Vertragsgeberseite.
Nur Mut!
Alles Gute und viel Erfolg!
LG, TT

Hallo,

durch die kurzfristigen Änderungen / Mangelhaftigkeit ist auf eurer Seite anscheinend ganz schön Druck entstanden. Ein Vertrag auf Grundlage BGB/HGB ist für den Auftragnehmer in der Regel vorteilhafter da das Gesetz „kundenfreundlich“ ist. Die VOB könnte für euch sinnvoller gewesen sein - da bin ich kein Experte. Allerdings ist der Vertrag ja jetzt schon abgeschlossen.
Grundsätzlich ist wichtig und richtig das ihr den gesamten Schriftverkehr und Emails gesammelt habt und den Auftragnehmer auf die Mängel hingewiesen habt. Wenn der AN euch diese Mängel nicht gegenzeichnet, schickt ihm einfach eure Feststellungen damit ihr weiterhin Schriftstücke habt.
Wenn gravierende Mängel außerhalb eures Machtbereichs vorliegen die ihr nicht zu verantworten habt, würde ich nicht weiterarbeiten. Für eine konkrete Vorgehensweise müsst ihr aber wirklich einen Anwalt konsultieren.
Viel Erfolg, S.

Hallo,

ich muss Dir leider sagen, dass der Fall meine bescheidenen Kenntnisse doch etwas überschreitet.

Grundsätzlich würde ich sagen, dass bei Verzug durch verschulden der anderen Firma diese grundsätzlich die Mehrkosten tragen muss. Das hängt allerdings auch von der Gestaltung des Werkvertrags ab.

Ich kann Dir da nur raten einen Anwalt aufzusuchen.

Tut mir leid.

Grüße
Armin