Fehlgeschlagene Reparatur - keine Barauszahlung

Hallo
hoffe ich bin hier richtig, habe auch schon die Suche benutzt und die FAQ
gelesen, habe aber noch nicht so die richtige Antwort gefunden.

Das Problem:
Käufer A hat beim Verkäufer B einen LCD-TV gekauft. Diesen hatte A dann wegen eines Defektes bei B zurückgegeben und B hat ihn daraufhin zur Reparatur eingeschickt. nach 7 Wochen hat A dann bei B angerufen was denn nun los ist. B meinte der TV wäre nicht mehr zu reparieren und der Hersteller schickt eine Gutschrift an B, die allerdings noch nicht eingetroffen ist. A sagte dann das er aber keine Gutschrift wolle sondern das Geld, was B aber strikt ablehnte.

Soweit ich weiss hat aber A das Recht auf auszahlung des Betrages und muss keine Gutschrift annehmen.

Meine Frage nun ist, was kann A den B vorlegen oder so, das B sich nicht rausreden kann. A will sich ja nicht im Laden ewig rumstreiten um sein Geld zu bekommen.

Hat A überhaupt das Recht auf Barauszahlung zu bestehen?
Falls B dann eine Nutzungsminderung ausweist, darf da die Reparaturzeit mitgerechnet werden oder nur die 6 Wochen die der TV wirklich in Betrieb war?

Vielen Dank für eure Antworten
Gruß Homer

Hallo

Servus,

Das Problem:
Käufer A hat beim Verkäufer B einen LCD-TV gekauft. Diesen
hatte A dann wegen eines Defektes bei B zurückgegeben

Wie lange nach dem Kauf?

und B hat ihn daraufhin zur Reparatur eingeschickt. nach 7 Wochen
hat A dann bei B angerufen was denn nun los ist. B meinte der
TV wäre nicht mehr zu reparieren und der Hersteller schickt
eine Gutschrift an B

ungewöhnliche Aussage des Verkäufers. Hersteller schicken üblicherweise Ersatzgeräte oder reparieren und machen keine Rückabwicklung - klar, da ist ja dann auch der „Gewinn“ weg.

die allerdings noch nicht eingetroffen ist. A sagte dann das er aber :keine Gutschrift wolle sondern das Geld, was B aber strikt ablehnte.

Was steht denn in den AGB des Verkäufers unter Mängel…?
Meist darf der Verkäufer 2 mal Nachbessern bevor der Kauf rückgängig gemacht werden kann.

Soweit ich weiss hat aber A das Recht auf auszahlung des
Betrages und muss keine Gutschrift annehmen.

Nur wenn erfolglos nachgebessert wurde.

Meine Frage nun ist, was kann A den B vorlegen oder so, das B
sich nicht rausreden kann. A will sich ja nicht im Laden ewig
rumstreiten um sein Geld zu bekommen.

Kassenzettel oder Kaufquittung. Entweder neuer TV (gleiches Modell) oder Geld zurück da ja lt. Kaufvertrag ein bestimmtes Modell vereinbart war. Wenn der Verkäufer dies nicht liefern kann ist der Kaufvertrag durch den Verkäufer nicht erfüllt. Kein Geld für keine Ware.Oder wollte der Käufer nicht doch einen neuen Krups Mixer? :smile:)

Hat A überhaupt das Recht auf Barauszahlung zu bestehen?

ja - wenn kein gleicher TV verfügbar ist.

Falls B dann eine Nutzungsminderung ausweist, darf da die
Reparaturzeit mitgerechnet werden oder nur die 6 Wochen die
der TV wirklich in Betrieb war?

Wenn der Defekt in den ersten 6 Monaten auftrat dann gibt es wohl keine Minderung da der Gesetzgeber - meines Wissen - dann von einem Defekt von Anfang an aus geht und für ein somit beim Kauf bereits defektes Gerät ja keine Nutzungsbedingte Minderung anfallen kann.
Nach den 6 Monaten sieht es anders aus. Da kann der Verkäufer/Hersteller eine Minderung machen.

Vielen Dank für eure Antworten
Gruß Homer

War nur eine erste Einschätzung von einem Anfänger - kein Experte.
Martin

Hallo
Danke für deine Antwort.

Wie lange nach dem Kauf?

ca. 6Wochen

ungewöhnliche Aussage des Verkäufers. Hersteller schicken
üblicherweise Ersatzgeräte oder reparieren und machen keine

Rückabwicklung - klar, da ist ja dann auch der „Gewinn“ weg.

Ich hätte nichts dagegen, wenn ich das selbe gerät wiederbekomme.
habs mir ja damals gekauft weils mir gefallen hat.Ist aber nicht mehr im Sortiment des Händlers.

Was steht denn in den AGB des Verkäufers unter Mängel…?
Meist darf der Verkäufer 2 mal Nachbessern bevor der Kauf
rückgängig gemacht werden kann.

Auch dagegen hab ich nix, soll ers doch reparieren. er sagt aber das es nicht reparabel ist und daher die Gutschrift. was in den AGB drinn steht weiss ich Leider nicht.

Soweit ich weiss hat aber A das Recht auf auszahlung des
Betrages und muss keine Gutschrift annehmen.

Nur wenn erfolglos nachgebessert wurde.

Kassenzettel oder Kaufquittung. Entweder neuer TV (gleiches
Modell) oder Geld zurück da ja lt. Kaufvertrag ein bestimmtes
Modell vereinbart war. Wenn der Verkäufer dies nicht liefern
kann ist der Kaufvertrag durch den Verkäufer nicht erfüllt.
Kein Geld für keine Ware.Oder wollte der Käufer nicht doch
einen neuen Krups Mixer? :smile:)

Hat A überhaupt das Recht auf Barauszahlung zu bestehen?

ja - wenn kein gleicher TV verfügbar ist.

das werde ich vorbringen, will ja wieder den selben, und nen mixer hab ich ja schon:smile:

Falls B dann eine Nutzungsminderung ausweist, darf da die
Reparaturzeit mitgerechnet werden oder nur die 6 Wochen die
der TV wirklich in Betrieb war?

Wenn der Defekt in den ersten 6 Monaten auftrat dann gibt es
wohl keine Minderung da der Gesetzgeber - meines Wissen - dann
von einem Defekt von Anfang an aus geht und für ein somit beim
Kauf bereits defektes Gerät ja keine Nutzungsbedingte
Minderung anfallen kann.
Nach den 6 Monaten sieht es anders aus. Da kann der
Verkäufer/Hersteller eine Minderung machen.

Vielen Dank für eure Antworten
Gruß Homer

War nur eine erste Einschätzung von einem Anfänger - kein
Experte.
Martin

Vielen Dank
Gruss Homer

Hallo,

meine Meinung:

es existiert ein Kaufvertrag: Händler liefert Gerät XY an Käufer. Gerät XY ist defekt und nicht reparabel, Ersatz kann nicht beschafft werden. Das heißt, der Händler kann den Vertrag nicht erfüllen. Folglich hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Gruß, Niels