zu folgendem Fall würden mich mal eure Meinungen interessieren:
Arbeitnehmer A wohnt und arbeitet an Standort 1. Nun soll er ab und zu für jeweils eine Woche zum 500 km entfernten Standort 2 geschickt werden, womit er prinzipiell auch kein Problem hat. Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt sowie Hotel und Verpflegungspauschale werden anstandslos gezahlt. In eine Woche seiner Abwesenheit fällt der bundesweite Feiertag F. Nun ergibt sich für A ein Problem: Am Standort 1 wird an diesem Tag gearbeitet, es gibt 100% Feiertagszuschlag, A würde an diesem Tag arbeiten. Standort 2 ist an diesem Tag geschlossen. Der Arbeitgeber verweigert A sowohl die Erstattung der Fahrtkosten, um den Feiertag zu Hause verbringen zu können, als auch den Feiertagszuschlag. Lediglich der Grundlohn sowie das Hotel würden bezahlt. Mit anderen Worten: A muß nicht arbeiten, will aber auch weder 1000 km auf eigene Kosten zurücklegen noch den ganzen Feiertag allein im Hotel verbringen. Dass ihm der Feiertagszuschlag entgeht, gefällt ihm natürlich auch nicht.
Dann definiere „dazu“ und stell eine konkrete Frage.
Natürlich gibt es einen Arbeitsvertrag. Zur Frage, wie eine Ortsabwesenheit an einem Feiertag vergütet wird, gibt es keinen Passus. Sonst wäre das Problem doch logischerweise gar nicht erst entstanden. Ich verstehe daher deine Rückfrage nicht und gehe mangels vertraglicher Vereinbarung von der Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen aus. Und diese sind mir halt für den geschilderten Fall nicht bekannt.
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Für A ist der aktuelle Arbeitsort maßgeblich, d.h. er hat tatsächlich frei, wenn der Feiertag in eine Woche fällt, wo er in Betrieb 2 ist.
Nach der betrieblichen Regelung (wo auch immer die geregelt ist, ggf. durch betriebliche Übung) ist es ja so, dass nur der einen Feiertagszuschlag bekommt, der am Feiertag arbeitet. A arbeitet nicht, also bekommt er keinen Feiertagszuschlag. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage für Feiertagszuschläge existiert nicht, es gilt hier einzig und allein das EFZG, das anordnet, dass bei Ausfall der Arbeit durch einen Feiertag A seinen Grundlohn als Feiertagsentgelt erhält.
Einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung für die Heimreise für den Feiertag hat A auch nicht, es sei denn, so etwas wäre ausdrücklich zu seinen Gunsten geregelt, dem scheint nicht so.
Natürlich muss der AG dann das Hotel weiterbezahlen, weil der AN sich ja eben nicht auf Kosten des AG nach Hause begeben kann, um diese Nacht woanders zu schlafen.
Mithin hat der AG alles richtig gemacht.
Grüße
EK
P.S.: Ehrlich gesagt müsste einem schon der gesunde Menschenverstand sagen, dass die Rechtslage so ist wie oben beschrieben, aber vielleicht bin ich da auch zu streng mit dem AN A
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Nach der betrieblichen Regelung (wo auch immer die geregelt
ist, ggf. durch betriebliche Übung) ist es ja so, dass nur der
einen Feiertagszuschlag bekommt, der am Feiertag arbeitet. A
arbeitet nicht, also bekommt er keinen Feiertagszuschlag.
Ja, das macht Sinn…
P.S.: Ehrlich gesagt müsste einem schon der gesunde
Menschenverstand sagen, dass die Rechtslage so ist wie oben
beschrieben, aber vielleicht bin ich da auch zu streng mit dem
AN A
Nun ja, A schaut doppelt in die Röhre: entgangener Zuschlag und entgangene Feiertagsfreuden durch einen Tag Zwangspause alleine in der Pampa. Würde dir das gefallen?