Feiertag = Ersatzruhetag für Sonntag?

Hi!

Angenommen, jemand arbeitet an einem Sonntag und hat einen Ruhetag gem. §11, Abs. 3 ArbZG zu bekommen.

Kann dieser Ersatzruhetag auch ein arbeitsfreier Feiertag sein, der auf einen Werktag fällt (z.B. der 03.10. als Ausgleich für den 25.09.)?

Im Beispiel arbeitet der Mitarbeiter vom 19.09.-02.10. durchgehend, Samstage fallen also raus.

VG
Guido

P.S. Irgendeine Quelle wäre klasse

Hallo,

der Ersatzruhetag muss an einem Werktag gewährt werden. In Betracht kommt daher auch ein Samstag, nicht dagegen ein Sonntag, Feiertag oder Urlaubstag.

VG
EK

Hi!

Danke erstmal - das war auch mein Rechtsverständnis, bis mir jemand den hier http://lexetius.com/2006,3024 vorgelegt hat und den Punkt 12 zitierte, in dem es heißt:

Im Vordergrund steht der Arbeitsschutz (§ 1 ArbZG). § 11 Abs. 3 ArbZG dient in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer aus öffentlichem Interesse. Der Arbeitnehmer soll mindestens einen Ruhetag pro 7-Tage-Zeitraum haben.

Eine Quelle hast Du auf die Schnelle nicht parat, oder?

VG
Guido

Hallo,

es spielt m.E. keine Rolle, an welchem Tag der Ersatzruhetag genommen wird. Im Vordergrund steht ein freier Tag pro Woche.

Quelle: http://www.birgit-schlichting.de/…/BirgitSchlichti…

Gruß

F.

Hallo,

verstehe ich nicht, ist doch kein Widerspruch, da steht doch:

  1. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich nach § 11 Abs. 3 ArbZG, der eventuell abzugelten wäre. Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG). Nach dem Wortlaut der Norm kommt als Ersatzruhetag jeder Werktag, also auch ein ohnehin arbeitsfreier Samstag oder ein schichtplanmäßig freier sonstiger Werktag in Betracht.

Ein Feiertag ist kein Werktag, der kann daher kein Ausgleichstag sein.

Oder geht es jetzt um die Frage, bis wann der Ausgleichstag gewährt werden muss?

VG
EK

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Link funzt nicht
Hi!

Quelle:
http://www.birgit-schlichting.de/…/BirgitSchlichti…

Danke, aber der tut es nicht

Gruß
Guido

Hi!

verstehe ich nicht, ist doch kein Widerspruch, da steht doch:

Ja, ist schon klar, nur wenn sich jemand daran aufhängt, dass da irgendwo der eine freie Tag pro Woche erklärt wird, wird die Argumentation ohne Quelle halt schwierig :smile:

Oder geht es jetzt um die Frage, bis wann der Ausgleichstag
gewährt werden muss?

Nö, da ist das ArbZG ja ziemlich eindeutig.

Danke nochmal

VG
Guido

Hi,

sorry, dann jetzt der komplette Text:
Ersatzruhetag ist nicht gleich zusätzlicher Ruhetag!
Dies hat das Bundesarbeitsgericht wieder einmal bekräftigt. Nach dem Urteil vom
12.12.2001 Az 5 AZR 294/00 hat es nun am 22.04.2005 im Urteil mit Az 3 Sa 747/04 erneut
klargestellt, dass der § 11 Abs. 3 ArbZG mit dem geforderten Ersatzruhetag für Feiertagsoder
Sonntagsarbeit nicht unbedingt einen zusätzlichen freien Arbeitstag meint.
Der § 11 Abs. 3 S. 1 und 2 ArbZG wird von Arbeitnehmern wie Betriebsräten gern zu den
eigenen Gunsten missverstanden. Gemäß dieser Vorschrift ist Arbeitnehmern, die an einem
Sonntag (Satz 1) oder einem auf einen Werktag fallenden Feiertag (Satz 2) beschäftigt
werden, in einem bestimmten Zeitraum ein Ersatzruhetag zu gewähren.
Die Vorschrift lädt dazu ein, sie so zu interpretieren, dass den Betroffenen ein zusätzlicher
Ruhetag zu gewähren sei, gleich, ob in naher Zeit ein arbeitsfreier Samstag folgt oder nicht.
Doch weit gefehlt!
Bereits in seinem Urteil vom 12.12.2001 hatte das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass ein
Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder
einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden könne. Eine
zusätzlich bezahlte Freistellung könne nicht verlangt werden.
Diese Linie verfolgt das BAG in seinem neuesten Urteil vom 22. 04 2005 - 3 Sa 747/04 zu
diesem Thema weiter. Es begründet seine Entscheidung erneut mit dem Argument, § 11
Abs. 3 ArbZG habe seine Begründung im Arbeitsschutz. Er solle dem Arbeitnehmer ein
Mindestmaß an Erholung gewähren, gehe von einer Sechs-Tage-Woche aus und wolle
lediglich verhindern, dass ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum vollständig ohne
einen Erholungstag auskommen müsse. Sei ein solcher freier Tag aber in Form eines
ohnehin freien Samstags gegeben, begründe § 11 Abs. 3 ArbZG keinen Anspruch auf einen
zusätzlichen freien Tag.
Der Fall:
Der klagende Triebfahrzeugführer in Wechseldienst verlangte von dem beklagten
Unternehmen die Gewährung von 13 Ersatzruhetagen (Schadensersatz in Naturalrestitution)
an dienstplanmäßig nicht arbeitsfreien Tagen – also zusätzliche freie Tage, für die der
Anspruch in den Jahren 2001 – 2003 durch Arbeit an Feiertagen entstanden sein sollte.
An fast allen bezeichneten gesetzlichen Feiertagen hatte der Kläger arbeiten müssen. Nach
dem einschlägigen Tarifvertrag wurden ihm dafür jeweils 7,36 Stunden auf seinem
Jahresarbeitszeitkonto gutgeschrieben. Weiter wurde der Kläger zeitnah nach den
betreffenden Wochenfeiertagen schichtplanmäßig an einem anderen Wochentag, der auch
ein Samstag sein konnte, nicht zur Arbeitsleistung herangezogen. Dadurch wurde ihm also
jeweils ein Ersatzruhetag gewährt, der nur nicht als solcher bezeichnet wurde.
Der Kläger sah seinen Anspruch auf die Ersatzruhetage dadurch jedoch nicht als erfüllt an.
Er vertrat die Ansicht, das beklagte Unternehmen sei seiner gesetzlichen Verpflichtung nichtdadurch nachgekommen, dass es ihm an ohnehin freien Tagen einen Ersatzruhetag gewährt
habe.
Seine Ansprüche begründete der Kläger zum einen mit § 11 Abs. 3 ArbZG, weiter bezog er
sich auf die einschlägigen Vorschriften des geltenden Tarifvertrages. Der herangeführte § 6
dieses Tarifvertrages (JazTV) lautete wie folgt:

(3) Die Arbeitszeit ist jeweils im Rahmen der gesetzlich und tarifvertraglich maßgebenden
Bestimmungen und unter Beachtung des § 87 BetrVG einzuteilen.
… Der Arbeitnehmer, der an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag
(Wochenfeiertag) zur Arbeitsleistung herangezogen wird, erhält grundsätzlich innerhalb des
Jahresabrechnungszeitraums (§ 2) einen Ersatzruhetag; für Arbeit an einem in das letzte
Quartal eines Jahresabrechnungszeitraums (§ 2) fallenden Wochenfeiertag ist der
Ersatzruhetag spätestens innerhalb der diesem Zeitraum folgenden 3 Kalendermonate zu
gewähren.
Auch aus dieser Vorschrift ergab sich laut Kläger, dass die Gewährung eines
Ersatzruhetages nicht durch einen ohnehin freien Werktag erfüllt worden sei.
Nachdem der Rechtsstreit in den beiden ersten Instanzen erfolglos für den Kläger
ausgegangen war, wies das Bundesarbeitsgericht die Revision zurück.
Der Anspruch des Klägers auf zwölf Ersatzruhetage sei zwar ursprünglich entstanden, aber
durch Erfüllung erloschen. Das Unternehmen hatte dem Kläger unstreitig Ersatzruhetage
gewährt, wenn diese auf ohnehin freie Werktage gefallen wären, habe dies auf die Erfüllung
des Anspruchs keinen Einfluss.
§ 11 Abs. 3 ArbZG liefere keinen Anspruch auf weitere Ersatzruhetage.
Würden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, so
müssten sie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb
eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren sei.
Die Vorschrift stehe in engem Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG, nach dem
Arbeitnehmer bei Beschäftigung an einem Sonntag einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei
Wochen haben müssten. Nach dem Wortlaut der Norm komme als Ersatzruhetag jeder
Werktag, also auch ein ohnehin arbeitsfreier Samstag oder ein schichtplanmäßig freier
sonstiger Werktag in Betracht. Eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag könne
nicht verlangt werden.
Dies entspreche auch dem Zweck des ArbZG, das von der Sechs-Tage-Woche ausgehe. Im
Vordergrund stehe der Arbeitsschutz § 1 ArbZG. § 11 Abs. 3 ArbZG diene in erster Linie
dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer aus öffentlichem Interesse. Der Arbeitnehmer
solle mindestens einen Ruhetag pro Sieben-Tage-Zeitraum haben. Das Gesetz wolle auchfür den Schichtarbeiter, der an Wochenfeiertagen arbeitet, das gesetzliche Minimum an
arbeitsfreien Tagen sicherstellen. Auf die betriebsüblichen freien Arbeitstage pro Woche, zB
bei der Fünf-Tage-Woche, komme es somit nicht an.
Auch die Tarifbestimmung des § 6 Abs. 3 Nr. 4 JazTV liefere keine Anspruchsgrundlage für
zusätzliche Ersatzruhetage.
Sie nutze lediglich die Öffnungsklausel des § 12 Satz 1 Nr. 2 ArbZG zur Verlängerung des in
§ 11 Abs. 3 ArbZG bestimmten Ausgleichszeitraums. Der Arbeitnehmer, der an einem auf
einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag (Wochenfeiertag) zur Arbeitsleistung
herangezogen werde, erhalte grundsätzlich innerhalb des Jahresabrechnungszeitraums (§ 2
JazTV) einen Ersatzruhetag; für Arbeit an einem in das letzte Quartal eines
Jahresabrechnungszeitraums fallenden Wochenfeiertag sei der Ersatzruhetag spätestens
innerhalb der diesem Zeitraum folgenden drei Kalendermonate zu gewähren. Weitere
Abweichungen von § 11 Abs. 3 ArbZG weise der Tarifvertrag nicht auf.
§ 6 JazTV regelt nach seiner Überschrift die “Verteilung der Jahresarbeitszeit”. Weder aus
dem Tarifwortlaut noch aus dem Sinn und Zweck noch aus dem Gesamtzusammenhang der
Tarifbestimmung ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift eine von den
gesetzlichen Bestimmungen des ArbZG abweichende Zielrichtung habe. Sie wolle ersichtlich
keine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines - zusätzlich bezahlten -
Ersatzruhetages schaffen.
Entgegen der Auffassung des Klägers könne auch der Samstag als Ersatzruhetag genutzt
werden, da der Kläger unstreitig im Rahmen seiner Wechselschichttätigkeit zwar nicht
durchgängig, aber auch gelegentlich an Samstagen arbeitet. Nach § 6 JazTV solle der
Arbeitnehmer zwar unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse in der Regel zwar
nur an durchschnittlich fünf Tagen je Woche eingesetzt werden. Daraus lasse sich jedoch
nicht der Wille der Tarifvertragsparteien erkennen, dass eine eigenständige
Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines “zusätzlichen” beschäftigungsfreien Tages
geschaffen werden sollte.
Kommentar:
Das BAG bleibt sich treu. Und seine Begründung klingt auf den ersten Blick schlüssig. Im
Grundsatz ist eine Sechs-Tage-Woche für Arbeitnehmer zugrunde zu legen, der Samstag ist
nicht zwingend frei. Wenn Tarifverträge in weiten Teilen eine Fünf-Tage-Woche erreicht
haben, ändert das nichts daran, dass der Samstag ein Werktag bleibt, der nicht
selbstverständlich frei ist.
Das ArbZG legt absolute Mindestbedingungen fest, § 11 Abs. 3 Satz 1 soll dem
Arbeitnehmer wenigstens ein Minimum an Ruhezeit gewähren, das ihm sonst der Sonntag
bietet. Wird der Grundsatz durchbrochen, dass nach sechs Arbeitstagen ein Ruhetag –der
Sonntag – folgt, soll der Ersatzruhetag dies auffangen. Was die Arbeit an Sonntagen, also den § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG angeht, so macht diese
Argumentation Sinn.
Allerdings lässt sie sich nicht zwingend auch auf § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG übertragen.
Zwar lässt sich der enge Zusammenhang zwischen § 11 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ArbZG
nicht verleugnen. Trotzdem sind gesetzliche Feiertage nicht ohne weiteres mit dem Sinn und
Zweck eines Sonntags gleichzusetzen.
Gesetzliche Feiertage haben in der Regel nicht den Sinn, nach einer arbeitsreichen Woche
einen Ruhetag zu geben, sondern sie haben irgendeinen Anlass, ein bestimmtes Datum, das
mit einem Arbeitsrhythmus in keinem Zusammenhang steht. So kommt es immer wieder vor,
dass gesetzliche Feiertage auf einen Freitag oder Montag fallen, obwohl bereits der
Arbeitnehmer kürzlich einen freien Tag gehabt hat. Trotzdem verlangt § 11 Abs. 3 Satz 2
ArbZG auch hierfür einen Ersatzruhetag. Die Argumentation, auch hier wolle das ArbZG
Mindestbedingungen für Arbeitnehmer gewähren, klingt hier nicht passend. Denn ein
gesetzlicher Feiertag dient nicht einer Pause im Arbeitsrhythmus, demgemäß kann auch ein
Ersatzruhetag, der seinetwegen gewährt wird, nicht darauf reduziert werden.
Das BAG hat diesem feinen aber doch bedeutenden Unterschied leider keine Beachtung
geschenkt. Stattdessen hat es seine Linie klar weiter gegen den Arbeitnehmer ausgeweitet.
Eine Entscheidung, die nicht so hart hätte ausfallen müssen, aber leider respektiert werden muß.
Gruß
F.

Sage ich doch
Hi!

Da steht doch ganz klar:

Denn ein
gesetzlicher Feiertag dient nicht einer Pause im Arbeitsrhythmus

Gruß
Guido