Feiertag ist gleich der freie Tag?

Sehr geehrter Experte,

Es geht um folgendes:

Ich arbeite in einem Einzelhandelsunternehmen, welches Montags bis Samstags geöffnet hat. Ich arbeite 5 Tage die Woche und habe immer einen freien Tag, der wöchentlich wechselt.
Jetzt hieß es, das wir in der kommenden Woche (01.04.2012 - 08.04.2012)keinen zusätzlichen freien Tag bekommen, da ja der Karfreitag frei ist und die Woche danach hätten wir auch keinen Anspruch auf einen Freizeittag, da dann ja der Ostermontag frei wäre.
Ich kenne es von einem früheren Arbeitgeber aber so, das es immer einen freien Tag zzgl. des Feiertages gab.
Ein Feiertag ist doch kein freier Tag - oder?

Müssen die Stunden, die ich an dem Feiertag arbeiten würde, wenn es kein Feiertag wäre, bezahlt bzw. auf´s Überstundenkonto gutgeschrieben werden? Oder habe ich Anrecht auf einen anderen freien Tag, also das ich in einer anderen Woche mal 2 freie Tage zum Ausgleich bekomme?

Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen, wenn möglichst mit Angabe einer Gesetzesquelle, mit der ich beim Gespräch mit dem AG argumentieren kann.

Vielen lieben Dank im Voraus

Guten Abend,

Entgeltfortzahlung für einen Feiertag gibt es, wenn die Arbeit einzig und alleine wegen des Feiertags ausfällt…
Siehe Entgeltfortzahlungsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__2.html

Somit kann der Karfreitag auch der freie Tag sein, muss es aber nicht automatisch…

Gerade in Unternehmen mit rotierenden freien Tagen ist die Bewertung schwierig und eigentlich ein Regelungstatbestand für einen Betriebsrat…

Vielleicht wird es an einem Beispiel klarer:

Ließchen arbeitet immer freitags an der Kasse… nun ist Karfreitag, der Laden hat dicht… ganz einfache Lösung: Arbeit fällt wegen Feiertag aus…Ließchen bekommt den Tag bezahlt…

Ebenso einfach ist es; wenn der freie Tag rotierend ist: erste Woche Montag, zweite Woche Dienstag usw… hat man nun seinen freien Tag in der Karwoche am Freitag: gibt es keinen zusätzlichen freien Tag, weil ja an diesem Tag eh keine Arbeit geplant war…

Schwierig wird es eben, wenn die Tage „bunt gewürfelt“ gegeben werden… dann muss der Dienstplaner schauen, wer halt frei bekommt ohne Entgeltfortzahlung, weil er eh frei gehabt hätte…und welche Mitarbeiter frei haben mit Entgeltfortzahlung…

In der Üraxis könnte es wie folgt aussehen: Laden hat 10 Mitarbeiter…von denen immer 8 anwesend sind und 2 frei haben… nun muss der Dienstplaner bestimmen: 8 Mitarbeiter, die Entgeltfortzahlung bekommen…und 2 die eh nicht zum Dienst eingeteilt worden wären…und somit keine Entgeltfortzahlung bekommt…

Das öffnet natürlich der Willkür Tür und Tor und so sollte man eben gerecht abwechseln…z.B. Wochen Feiertag 1 haben Mitarbeiter 1+2 die Pappnase auf und keine Entgeltfortzahlung…Feiertag 2 wiederfährt es Mitarbeiter 3 + 4 uswusw… wie gesagt: am einfachsten stellt ein BR soclhe Regelungen auf…

Nun könnte man sagen: das ist doch ungerecht, es ist doch schliesslich Feiertag…aber am deutlichsten wird es vielleicht am Paradebeispiel einer Friseurin…
…diese hat IMMER Montag frei… nun ist Ostermontag…ganz klar: an diesem Tag wäre für sie eh nie und nimmer Arbeit vorgesehen gewesen, also warum sollte sie auch Entgeltfortzahlung bekommen: Die arbeit fällt ja nicht wegen des Feiertages aus…

Ich hoffe, ich konnte dieses schwierige Thema einigermaßen verständlich erläutern… ansonsten: gerne erneut nachfragen…

Nette Grüße
MG

Guten Abend zurück,

danke erstmal für eine schnelle Antwort.

Das heißt also, wenn mein freier Tag der Feiertag ist, habe ich Anspruch auf Entgeldfortzahlung bzw. Gutschrift der Stunden für diesen Tag.
Würde ich einen zusätzlichen freien Tag bekommen, würden nur die Stunden gezählt werden, die ich an den 4 Tagen arbeite und die Stunden vom Feiertag würden mir nicht gutgeschrieben werden?
Habe ich das so richtig verstanden?

Liebe Grüße suse3012

Hallo suse3012,

wenn der Arbeitstag nur allein deshalb ausfällt, weil er auf einen Feiertag fällt, ist er zu bezahlen. Das steht in § 2 Entgeltefortzahlungsgesetz.

Ob er statt dessen irgendwo gebucht oder in Freizeit genommen werden kann, müsste in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Oder Sie schlagen das vor. Wenn beide Seiten damit einverstanden sind, geht das natürlich auch.

Viel Erfolg!

Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
    _________________________________
    Waitschies & Ziegenhagen
    Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht

Taubenstraße 20 - 22
10117 Berlin (Gendarmenmarkt)

Tel.: 030 / 288 78 - 600
Fax: 030 / 288 78 - 601

http://www.wz-anwaelte.de