Feiertag Zeitgutschrift

Liebe/-r Experte/-in,

Es handelt sich um einen Arbeitnehmer (Friseur) der eine 6 tägige Öffnung des Ladens hat aber in der 5 Tage Woche angestellt ist. Laut Arbeitsvertrag ist kein fester freier Tag festgelegt. Der Dienstplan wird vom Arbeitgeber erstellt. Der Arbeitnehmer hat oft Donnerstags frei - aber auch an anderen Tagen- wie er eben gebraucht wird.

Nun ist Donnerstag ein Feiertag. Der Arbeitnehmer bekommt laut Dienstplan den freien Tag am Donnerstag eingetragen und erhält keine Zeitgutschrift. Er soll also an den restlichen 5 Tagen auf seine Arbeitszeit kommen.

Das erscheint mir unlogisch. Ergibt sich wirklich daraus, dass der Arbeitnehmer „zur Zeit oft“ den Donnerstag frei bekommt eine Regel, so dass der Tag nicht vergütet wird? In welchem Gesetz oder in welcher Rechtsprechung kann man das nachlesen?

vielen Dank für die Hilfe

Guten Morgen,die Beantwortung ihrer Frage ist ziemlich umfassend, um sie verständlich zu machen…

Leider habe ich heute sehr wenig Zeit und muss gleich weg…sollten Sie bis zum Abend noch keine Antwort erhalten haben, melden Sie sich bitte mit einem Satz wieder bei mir, dann werde ich es Ihnen schreiben…

Gruß
MG

Liebe/-r Experte/-in,

Es handelt sich um einen Arbeitnehmer (Friseur) der eine 6
tägige Öffnung des Ladens hat aber in der 5 Tage Woche
angestellt ist. Laut Arbeitsvertrag ist kein fester freier Tag
festgelegt. Der Dienstplan wird vom Arbeitgeber erstellt. Der
Arbeitnehmer hat oft Donnerstags frei - aber auch an anderen
Tagen- wie er eben gebraucht wird.

Nun ist Donnerstag ein Feiertag. Der Arbeitnehmer bekommt laut
Dienstplan den freien Tag am Donnerstag eingetragen und erhält
keine Zeitgutschrift. Er soll also an den restlichen 5 Tagen
auf seine Arbeitszeit kommen.

Irgendetwas verstehe ich hier nicht ganz.

Wenn der AN „sonst“ Donnerstags frei hat, muss er doch auch an den übrigen fünf Tagen seine Arbeitszeit erbringen oder?

Wo liegt hier der Unterschied?

Und welche „Zeitgutschrift“ meinst Du hier eigentlich?

Das erscheint mir unlogisch. Ergibt sich wirklich daraus, dass
der Arbeitnehmer „zur Zeit oft“ den Donnerstag frei bekommt
eine Regel, so dass der Tag nicht vergütet wird?

Wenn der Tag nicht vergütet wird, dann hat das doch nichts mit dem Feiertag zu tun, denn wenn der AN sonst an einem Donnerstag nicht arbeitet, hat das doch auch keinen Einfluss auf seine Vergütung oder?

In welchem

Gesetz oder in welcher Rechtsprechung kann man das nachlesen?

vielen Dank für die Hilfe

Hallo und vielen Dank für Ihre Nachricht. Bisher habe ich noch keine wirkliche brauchbare Antwort erhalten. Noch einmal zum Verständnis (viele haben wohl hier den Hintergrund meiner Frage nicht verstanden): Es ist hier eine 6 tägige Öffnung und der Arbeitnehmer muss nur 5 Tage arbeiten. dAs nach Dienstplan der ihm vorgegeben wird. Er bekommt sonst auch an anderen Tagen als am Donnerstag frei. Kann denn nun der Arbeitgeber den Dienstplan einfach so schreiben dass er den freien Tag des Arbeitnehmers auf den Donnerstag (Feiertag) legen kann? Meine Ansicht ist hier dass in dieser Woche einfach anstatt 40 Stunden 32 gearbeitet werden müssten. Sonst kann der Arbeitgeber sich das ja so hinlegen wie er will und der Arbeitnehmer hat nichts davon wenn Feiertage in einer Woche sind.

ich Danke Ihnen vorab…

Hallo,

hmhm schwierige Frage, zum Einen weiß ich nicht, ob ein Tarifvertrag hier greift,müsste man sich bei der Handwerkskammer erkundigen.
Es gibt ein Arbeitszeitgesetz, worin Du weiteres nachlesen kannst. Meines Erachtens das Gesetz mit den meisten Ausnahmen und da muss ich leider auch passen. Da kenne ich mich nicht so gut aus. Sorry

Gruß C.

Guten Morgen,
nun ist es doch sehr spät bzw. früh geworden, bis ich mich wieder melden konnte…

Der Hintergrund ihrer Frage ist mir sehr wohl klar, ich komme beruflich aus einem 24/7 Betrieb, sprich rund-um-die-Uhr-Arbeit…

Grundsätzliches: Ein Wochenfeiertag reduziert die Arbeitszeit nicht automatisch!

Man muss sich das entsprechende Gesetz vor Augen führen:
Entgeltfortzahlungsgesetz § 2 Absatz 1
http://dejure.org/gesetze/EntgFG/2.html

Zitat: Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt , hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Ich habe den wichtigsten Teilsatz mal fett geschrieben…

Die Anwendung in der Praxis lässt sich vielleicht an ein paar Beispielen am besten erklären…

Krankenschwester 35 Std/Wo im Dauernachtdienst:
7 Nächte Dienst a 10 Std - 7 Nächte frei

In der „Freiwoche“ liegt der Himmelfahrtstag… bekommt sie jetzt einen zusätzlichen freien Tag?
NEIN, weil die Arbeit am Himmelfahrtstag nicht wegen des Feiertags ausfällt…es war eh kein Dienst geplant, also muss auch kein Entgelt fortgezahlt werden…

Kassiererin im Supermarkt arbeitet Mo-Fr. je 5 Std.
Wieder ist Donnerstags Himmelfahrt…

Da aber Feiertagsruhe herrscht und der Supermarkt geschlossen hat, fällt die Arbeit einzig und allein wegen des Feiertages aus --> Entgeltfortzahlung muss geleistet werden…


Diese beiden Beispiele waren nun einfach und auch „klar“, wie ich denke…

Nun mal zu Ihrem fiktiven Beispiel:

Der Arbeitnehmer arbeitet nach einem Dienstplan/Schichtplan:
der Arbeitgeber setzt die Arbeitszeit der Mitarbeiter so fest, wie betrieblich benötigt (ggf. unter Mitbestimmung des Betriebsrats)…
Er kann also entscheiden, welcher Mitarbeiter wann arbeitet und wann nicht…

Bei einem Straßenbahnfahrer wäre das Beispiel recht einfach:
Dieser Fahrer hat jede Woche einen freien Werktag: Woche 1 Montag - Woche 2 Dienstag uswusw…
Nun fällt sein freier Tag auf einen Donnerstag, an dem Himmelfahrt ist: der Fahrer war auf Grund seines Dienstplanes eh nicht zur Arbeit eingeteilt…die Arbeit fällt also NICHT wegen des Feiertages aus…es muss also keine Entgeltfortzahlung geleistet werden…

Sein Kollege „hängt“ mit seinen freien Tagen immer eine Woche hinterher…hat also in der Woche von Himmelfahrt Mittwochs frei…nun fahren aber am Feiertag weniger Straßenbahnen und so kann der Arbeitgeber entscheiden, ob dieser Fahrer am Himmelfahrtstag eine der wenigen Strassenbahnen fahren muss oder ob er nicht gebraucht wird…dann müsste aber Entgeltfortzahlung geleistet werden, weil er wegen des Feiertages nicht gebraucht wird …


Nun zum fiktiven Friseur:
Wenn es keine „festen“ freien Tage gibt, dann wird es natürlich mit der Definition, warum am Donnerstag nicht garbeitet wird natürlich recht schwer…

Einfach allen Friseuren zu sagen, Donnerstag habt ihr frei, ihr werdet nicht gebraucht und dadurch der Entgeltfortzahlung „zu entgehen“ ist natürlich die einfachste Art und Weise…
Für den AG die günstigste - für den AN die ungünstigste… „Stress“ haben beide Parteien mit dieser Regelung…der AN, weil er sich um einen freien Tag betrogen fühlt und der AG, weil er den Ärger seiner Angestellten zu spüren bekommt…

Leider bin ich inzwischen schon 3 Jahre „raus aus dem geschäft“ und mir ist auch der Tarifvertrag der Friseure -so er denn Anwendung findet- nicht geläufig, ob es hier eine Regelung gibt…
Gibt es sie nicht, dann ist es in der Tat ein Streitfall…den man mit Hilfe der Gewerkschaft bzw. eines Fachanwalts für Arbeitsrecht besprechen sollte…

In meiner betrieblichen Praxis hatten wir mit dem AG eine Vereinbarung geschlossen, dass, wenn es nicht so klar zu ersehen ist, ob die Arbeit nun wegen Feiertag ausfällt oder aus anderen Gründen…der Durschnittspersonalsatz genommen wird…
In der Praxis hat man dann geguckt:
Normal sind immer 5 AN im Dienst…8 AN gibt es… also haben immer 3 AN frei…
Nun kommt der Himmelfahrtstag…alle 8 AN haben frei… bei 3en die „normal“ frei hatten gab es keine Entgeltfortzahlung … bei 5en musste Entgelt fortgezahlt werden…
Und damit es auch gerecht zuging, wurde „rolliert“…also am 1. Januar hatten AN 1-3 „ohne Etgfz“ frei…am Karfreitag AN 4-6…am Ostermontag AN 7,8 und wieder 1…am 1.Mai dann AN 2-4 uswusw…

So wurde der jahrelange Streit um die Feiertage beigelegt und alle Parteien waren zufrieden…

In Ihrem fiktiven Beispiel muss man eben wirklich die entsprechenden Gremien, die ein Wörtchen mitzureden haben (Betriebsrat?..bei einem 6-Tage Friseur vmtl. eine der grösseren Friseurketten??) oder Gewerkschaft…oder eben jemand ganz externen sprich einen Anwalt befragen…
Bin da wie gesagt auch nicht mehr ganz up-to-date, wie da die Rechtssprechungen im Moment zu sind…
Wichtig ist eben immer die Gegenüberstellung: Warum ist die Arbeit ausgefallen, einzig und allein wegen des Feiertages oder nicht…

Nun wurde es ein fürchterlich langer Text zu einer frühen Stunde…ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführugen und Beispielen ein wenig helfen konnte…

Wenn noch weitere Fragen sind, gerne her damit…

Frdl Grüße aus Bremen
MG

Guten Morgen,

super vielen Dank für die ausführliche Erläuterung. Ja es ist schade dass das vom Gesetz nicht besser geregelt ist.
Ihnen einen schönen Tag

Hallo,

wichtig ist als erstes was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ich beziehe mich daher in meiner Antwort nur auf folgende Regelung. Bsp. 40 Wochenarbeitsstunden Montag bis Samstag. D.h. kein fester freier Tag in der Woche. Dies ergibt eine Tagesarbeitszeit von 6,66 Stunden. Wird nur an 5 Tagen gearbeitet hat man in diesen 5 Tagen soviele Überstunden angesammelt das der 6. Tag abgegolten wird.
Fällt nun ein Feiertag in die Zeit von Montag bis Samstag hat man an diesem Tag 6,66 Stunden „geleistet“ somit Überstunden.

Wäre der Donnerstag als fester freier Tag im Arbeitsvertrag geregelt würde dies insoweit nicht gelten. In der Hoffnung es einigermaßen verständlich
ausgedrückt zu haben verbleibe ich mit den besten Wünschen.

Hallo Bostgt,

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dafür eine Regelung der rechtlichen Situation bei Teilzeit, die man denke ich analog anwenden kann.

hier der Text dazu - entnommen aus folgender Quelle:

[http://www.bmas.de/portal/10694/teilzeit__rechtliche…](http://www.bmas.de/portal/10694/teilzeit rechtliche situation.html)

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Teilzeitbeschäftigten Anspruch auf Entgeltzahlung für die Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt. Bei Prüfung des Anspruchs ist immer zu fragen, ob der Arbeitnehmer am betreffenden Tag hätte arbeiten müssen, wäre dieser kein Feiertag (Lohnausfallprinzip).

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen wird rechtswidrig vereitelt, wenn man speziell nur für Wochen mit einem gesetzlichen Feiertag den Arbeitszeitplan ändert. Eine solche Regelung zwingt Arbeitnehmer/innen zu unentgeltlicher Mehrarbeit. Wird sie geleistet, dann sind diese Stunden gesondert zu vergüten. Bei Teilzeit wäre es möglich, die Feiertage bei der Arbeitszeitplanung von vornherein auszusparen und den betroffenen Arbeitskräften auf diesem Wege die wirtschaftlichen Vorteile der Feiertagsvergütung vorzuenthalten. Das ist mit dem Schutzzweck des Gesetzes ebenfalls unvereinbar. Darüber hinaus würden Teilzeitkräfte so ungerechtfertigt benachteiligt.

Um den Anspruch auf Feiertagsvergütung auch in Teilzeitsystemen zu gewährleisten, empfiehlt sich auch hier, wie beim Urlaub, eine Durchschnittsanrechnung im Rahmen des Arbeitszeitkontos. Prinzipiell funktioniert die Anrechnung so: Zuerst wird für das Jahr die durchschnittliche Arbeitszeit pro Arbeitstag ermittelt. Danach wird das Gesamtbudget für jeden arbeitsfreien Feiertag um diese durchschnittliche tägliche Arbeitszeit gekürzt. Das so gekürzte Gesamtbudget steht dann zur Verfügung und kann auf die verbleibenden Arbeitstage des Abrechnungszeitraums verteilt werden. Die Vergütung bleibt unverändert.

Ich würde ein Gespräch mit dem Vorgesetzten vorschlagen, in dem Sie mit ihm verbindliche Vereinbarungen bezüglich der Feiertage treffen, so dass es zu keiner Irritation mehr kommen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Ice

Wenn es keinen festen freien Tag gibt, regelt der jeweilige Dienstplan die Arbeitszeiten. Ist der Arbeitgeber tariflich gebunden? Dann steht dazu etwas im Tarifvertrag. Ansonsten kann es dann durchaus sein, daß eben der Feiertag frei ist, das wird dann auch nicht separat vergütet.

Liebe/-r Experte/-in,

Es handelt sich um einen Arbeitnehmer (Friseur) der eine 6
tägige Öffnung des Ladens hat aber in der 5 Tage Woche
angestellt ist. Laut Arbeitsvertrag ist kein fester freier Tag
festgelegt. Der Dienstplan wird vom Arbeitgeber erstellt. Der
Arbeitnehmer hat oft Donnerstags frei - aber auch an anderen
Tagen- wie er eben gebraucht wird.

Nun ist Donnerstag ein Feiertag. Der Arbeitnehmer bekommt laut
Dienstplan den freien Tag am Donnerstag eingetragen und erhält
keine Zeitgutschrift. Er soll also an den restlichen 5 Tagen
auf seine Arbeitszeit kommen.

Das erscheint mir unlogisch. Ergibt sich wirklich daraus, dass
der Arbeitnehmer „zur Zeit oft“ den Donnerstag frei bekommt
eine Regel, so dass der Tag nicht vergütet wird? In welchem
Gesetz oder in welcher Rechtsprechung kann man das nachlesen?

Hallo, dass Gesetz dazu, ist das Lohnfortzahlungsgesetz. Aber, dass trifft dann nur zu, wenn an einem Feiertag, Arbeit geplant war. Eher unüblich, in dieser Branche. Letztendlich ist auch die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage egal, denn man hat lt. Arbeitsvertrag die vereinbarte Stundenzahl im Monat zu erbringen. Das einzige was die Verteilung der Arbeitszeit beeinflusst ist die EU Richtlinie 2000/34/EG, welche in nationales Recht umzusetzen ist. Diese kann der Arbeitgeber nicht umgehen. Also im Großen und Ganzen sieht man hier keinen Ansatzpunkt um gegen einen Arbeitgeber vorzugehen.

Hallo

wenn dann steht es im Arbeitszeitgesetz. Aber nach meinem Wissen gibt es, wenn es keinen Tarifvertrag, keine Regelung. Es könnte auch im Arbeitsvertrag geregelt sein. Sie könnten sich an die Friseurinnung werden und da mal nachfragen.

Alles Gute