Guten Morgen,
nun ist es doch sehr spät bzw. früh geworden, bis ich mich wieder melden konnte…
Der Hintergrund ihrer Frage ist mir sehr wohl klar, ich komme beruflich aus einem 24/7 Betrieb, sprich rund-um-die-Uhr-Arbeit…
Grundsätzliches: Ein Wochenfeiertag reduziert die Arbeitszeit nicht automatisch!
Man muss sich das entsprechende Gesetz vor Augen führen:
Entgeltfortzahlungsgesetz § 2 Absatz 1
http://dejure.org/gesetze/EntgFG/2.html
Zitat: Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt , hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Ich habe den wichtigsten Teilsatz mal fett geschrieben…
Die Anwendung in der Praxis lässt sich vielleicht an ein paar Beispielen am besten erklären…
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Krankenschwester 35 Std/Wo im Dauernachtdienst:
7 Nächte Dienst a 10 Std - 7 Nächte frei
In der „Freiwoche“ liegt der Himmelfahrtstag… bekommt sie jetzt einen zusätzlichen freien Tag?
NEIN, weil die Arbeit am Himmelfahrtstag nicht wegen des Feiertags ausfällt…es war eh kein Dienst geplant, also muss auch kein Entgelt fortgezahlt werden…
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Kassiererin im Supermarkt arbeitet Mo-Fr. je 5 Std.
Wieder ist Donnerstags Himmelfahrt…
Da aber Feiertagsruhe herrscht und der Supermarkt geschlossen hat, fällt die Arbeit einzig und allein wegen des Feiertages aus --> Entgeltfortzahlung muss geleistet werden…
Diese beiden Beispiele waren nun einfach und auch „klar“, wie ich denke…
Nun mal zu Ihrem fiktiven Beispiel:
Der Arbeitnehmer arbeitet nach einem Dienstplan/Schichtplan:
der Arbeitgeber setzt die Arbeitszeit der Mitarbeiter so fest, wie betrieblich benötigt (ggf. unter Mitbestimmung des Betriebsrats)…
Er kann also entscheiden, welcher Mitarbeiter wann arbeitet und wann nicht…
Bei einem Straßenbahnfahrer wäre das Beispiel recht einfach:
Dieser Fahrer hat jede Woche einen freien Werktag: Woche 1 Montag - Woche 2 Dienstag uswusw…
Nun fällt sein freier Tag auf einen Donnerstag, an dem Himmelfahrt ist: der Fahrer war auf Grund seines Dienstplanes eh nicht zur Arbeit eingeteilt…die Arbeit fällt also NICHT wegen des Feiertages aus…es muss also keine Entgeltfortzahlung geleistet werden…
Sein Kollege „hängt“ mit seinen freien Tagen immer eine Woche hinterher…hat also in der Woche von Himmelfahrt Mittwochs frei…nun fahren aber am Feiertag weniger Straßenbahnen und so kann der Arbeitgeber entscheiden, ob dieser Fahrer am Himmelfahrtstag eine der wenigen Strassenbahnen fahren muss oder ob er nicht gebraucht wird…dann müsste aber Entgeltfortzahlung geleistet werden, weil er wegen des Feiertages nicht gebraucht wird …
Nun zum fiktiven Friseur:
Wenn es keine „festen“ freien Tage gibt, dann wird es natürlich mit der Definition, warum am Donnerstag nicht garbeitet wird natürlich recht schwer…
Einfach allen Friseuren zu sagen, Donnerstag habt ihr frei, ihr werdet nicht gebraucht und dadurch der Entgeltfortzahlung „zu entgehen“ ist natürlich die einfachste Art und Weise…
Für den AG die günstigste - für den AN die ungünstigste… „Stress“ haben beide Parteien mit dieser Regelung…der AN, weil er sich um einen freien Tag betrogen fühlt und der AG, weil er den Ärger seiner Angestellten zu spüren bekommt…
Leider bin ich inzwischen schon 3 Jahre „raus aus dem geschäft“ und mir ist auch der Tarifvertrag der Friseure -so er denn Anwendung findet- nicht geläufig, ob es hier eine Regelung gibt…
Gibt es sie nicht, dann ist es in der Tat ein Streitfall…den man mit Hilfe der Gewerkschaft bzw. eines Fachanwalts für Arbeitsrecht besprechen sollte…
In meiner betrieblichen Praxis hatten wir mit dem AG eine Vereinbarung geschlossen, dass, wenn es nicht so klar zu ersehen ist, ob die Arbeit nun wegen Feiertag ausfällt oder aus anderen Gründen…der Durschnittspersonalsatz genommen wird…
In der Praxis hat man dann geguckt:
Normal sind immer 5 AN im Dienst…8 AN gibt es… also haben immer 3 AN frei…
Nun kommt der Himmelfahrtstag…alle 8 AN haben frei… bei 3en die „normal“ frei hatten gab es keine Entgeltfortzahlung … bei 5en musste Entgelt fortgezahlt werden…
Und damit es auch gerecht zuging, wurde „rolliert“…also am 1. Januar hatten AN 1-3 „ohne Etgfz“ frei…am Karfreitag AN 4-6…am Ostermontag AN 7,8 und wieder 1…am 1.Mai dann AN 2-4 uswusw…
So wurde der jahrelange Streit um die Feiertage beigelegt und alle Parteien waren zufrieden…
In Ihrem fiktiven Beispiel muss man eben wirklich die entsprechenden Gremien, die ein Wörtchen mitzureden haben (Betriebsrat?..bei einem 6-Tage Friseur vmtl. eine der grösseren Friseurketten??) oder Gewerkschaft…oder eben jemand ganz externen sprich einen Anwalt befragen…
Bin da wie gesagt auch nicht mehr ganz up-to-date, wie da die Rechtssprechungen im Moment zu sind…
Wichtig ist eben immer die Gegenüberstellung: Warum ist die Arbeit ausgefallen, einzig und allein wegen des Feiertages oder nicht…
Nun wurde es ein fürchterlich langer Text zu einer frühen Stunde…ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführugen und Beispielen ein wenig helfen konnte…
Wenn noch weitere Fragen sind, gerne her damit…
Frdl Grüße aus Bremen
MG