Ich habe einen 400 € Job in einem Büro und bin dort nur 1 Tag in der Woche, immer Dienstags.
Bin ich, wenn ein Feiertag auf einen Dienstag fällt, rechtlich oder moralisch verpflichtet, diese ausgefallene Arbeitszeit entweder vorzuarbeiten oder nachzuholen? D.h. meinen Arbeitstag auf einen anderen Tag in dieser Woche zu verlegen?
Mein Chef erwartet das von mir und irgendwie sehe ich auch ein, dass die Situation ein wenig anders ist, als wenn man eine normale 5-Tage-Woche in einer Firma hat. Da kann man die liegengebliebene Arbeit meist schon am nächsten Tag nachholen. Bei mir ist es dann halt erst 1 ganze Woche später und das kann in der Firma schon zu Engpässen führen.
Auf der anderen Seite käme ich dann ja nie in den Genuss eines Feiertags und das ist auch wieder nicht gerecht.
Gibt’s da irgend eine feste Regelung?
Hallo,
da kann ich dir mit dem Gesetzestext aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz helfen:
"EntgFG § 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen,das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte."
Das heißt, Du musst keinesfalls nacharbeiten, Dein Chef muss die Arbeitsbewältigung unter Berücksichtigung des Feiertags eben anders organisieren.
Gruß
U.Daniel
Hallo liebe/r Fragesteller/in,
im Entgeltfortzahlungsgesetz §2 Absatz 1 steht sinngemäß, dass wenn ein Arbeitstag auf einen Feiertag fällt, der Arbeitgeber dafür trotzdem Entgelt zu zahlen hat. Dazu gibt es jede Menge Gruzndsatzurteile.
Ganz auf der sicheren Seite bist Du, wenn in Deinem Vertrag dieser Tag (hier Dienstag) fest vereinbart wurde. Deine Kollegen bekommen den Tag ja auch vergütet und müssen die 8h nicht an den übrigen Arbeitstagen nachholen.
Etwas schwieriger wird es, wenn nur ein Stundenvolumen im Vertrag steht und ihr quasi in Absprache regelt (von Woche zu Woche, Monat zu Monat, etc.), wann, d.h. an welchem Wochentag, diese Stunden zu erbringen sind. Hier könnte ich mir Konstrukte vorstellen, die Dich um Deinen Feiertag bringen können.
Bei einem betrieblichen Engpass ist es vielleicht auch eine Möglichkeit, in der Feiertagswoche den Tag doch nachzuarbeiten mit Zeitgutschrift und dann zu einem späteren Zeitpunkt an nicht ganz so turbulenten Dienstagen diese Plusstunden wieder abzufeiern.
Viele Grüße
Michael
Hallo,
ich glaube es gibt da keine einheitliche Regelung. Im Prinzip würde ich sagen 4x8Std. = 1 Monat = 400€. Wenn dann der Dienstag auf einen Feiertag fällt denke ich,dass der AG ein Recht drauf hat, das die AZ nachgeleistet wird, also an einem anderem Tag. Andersherum hat man bei einem 400€ Job auch Rechte zB. auf Urlaub - oder bezahlten Krankheitsausfall. Also nicht ganz über den Tisch ziehen lassen. Und den Vertrag nochmal genau durchlesen - da sollten Infos drin stehen.
LG
Hallo, ich bin auch auf 400,-€ vom 1.bis 10. des Monats beschäftigt und bekomme auch nur die Arbeit die ich leiste,(3,80€/Std.netto) zb. 1.Mai oder 8.Mai keine Arbeit = kein Geld.
Es steht uns zu, aber wir trauen uns nicht, oder?
Ich hoffe das sich da was im Herbst ändert.
Gruß
Cress
Hallo Cress,
danke für deine Antwort. Die Situation ist bei mir nicht ganz so. Ich bin seit 4 Jahren in der Firma und arbeite 5 Std. pro Woche für die 400 €. Mein Stundenlohn ist also nicht so schlecht.
Ich hatte in diesen 4 Jahren bisher noch keinen Feiertag. Mein Chef hat mich freundlich gefragt und ich habe immer zugesagt. Beim letzten Mal jedoch habe ich mir den Feiertag genommen und da hat er stinkig reagiert. Darum wollte ich mich mal erkundigen, wie das eigentlich rein rechtlich ausschaut. Ich will mir ja nichts nehmen, was mir nicht zusteht.
Viele Grüße und ich wünsche dir, dass deine Arbeit bald besser gewürdigt und bezahlt wird.
Klaus
Hallo Gishi,
vielen Dank für die Antwort.
Sie haben Recht, ich muss mir einfach den Vertrag durchlesen (wenn ich ihn noch irgendwo finde .
Viele Grüße
Klaus
Hallo Michael,
vielen Dank für die sehr hilfreiche Antwort.
Ich muss tatsächlich meinen Vertrag unter diesem Gesichtspunkt noch einmal prüfen. Ich glaube nicht, dass ein fester Wochentag vereinbart ist aber ich hoffe, auch keine feste zu leistende Wochenarbeitszeit.
Wir werden sehen.
Viele Grüße
Klaus
Hallo Daniel,
vielen Dank für die Antwort.
Das klingt schon mal gut.
Ich habe aus einer anderen Antwort noch erfahren, dass es möglicherweise darauf ankommt, ob im Vertrag ein fester Wochentag oder eine fest zu leistende Wochenarbeitszeit mit Arbeit nach jeweiliger Absprache vereinbart ist. Das muss ich mir in meinem Vertrag erst noch genau anschauen.
Gruß
Klaus
Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) an gesetzlichen Feiertagen
Gesetzliche Grundlage ist ebenfalls das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).
Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen haben alle Arbeitnehmer. Aushilfskräfte, Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende haben also ebenfalls diesen Anspruch.
Keinen Anspruch auf Bezahlung für den Feiertag hat, wer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem Feiertag unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen ist.
Es gilt das Lohnausfallprinzip. Danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeitsleistung nicht infolge des Feiertages ausgefallen wäre. Bei der Entgeltfortzahlung für Feiertage sind demzufolge auch Überstunden und Überstundenzuschläge, die an dem Feiertag angefallen wären, zu berücksichtigen. Bei Gehaltsempfängern wird das Gehalt an den Feiertagen weitergezahlt.
Hallo,
rechtlich ist die Sache klar: Sie haben Anspruch auf die Feiertagsvergütung. Allerdings wird es in der Praxis meistens anders gehandhabt, eben so wie es Ihr Arbeitgeber erwartet. Bestehen Sie auf Ihrem Recht, kann das u.U. zu einer Kündigung führen. Sie müssen also abwägen. Übrigens ähnlich ist es, wenn Sie dienstags krank wären.
Gruß
Martin
Sorry, aber d. kommt auf d. vertragl. Ausgestaltung, TVe etc. an.
Kann nur adäquat durch einen FA Arb.recht beantwortet werden.
Hallo bminor ,
nach dem Arbeitszeitgesetz § 9 dürfen Arbeitnehmer an Feiertagen nicht beschäftigt werden. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz § 2 ist für die durch den Feiertag ausfallende Arbeitszeit der Lohn zu bezahlen, der zu bezahlen gewesen wäre, wenn die Arbeit nicht wegen des Feiertages ausgefallen wäre.
Für das Beschäftigungsverbot an Feiertagen gibt es zwar Ausnahmeregelungen für bestimmte Branchen, doch dürfte das für Ihren Fall nicht zutreffen.
Ihr Problem liegt nun auf einen ganz anderen Gebiet,
wenn sie die Arbeit die an einem Feiertag, der auf einen Dienstag fällt, zu erledigen gewesen wäre, nun an einem anderen Wochentag erledigt werden muss hätten sie eventuell Anspruch auf „Mehrarbeitsvergütung“ für diesen zusätzlichen Tag. Für den Dienstag, der gleichzeitig Feiertag ist, hätten sie ja Anspruch auf den anfallenden Lohn für diesen Tag gehabt.
Wenn diese „Dienstagsregelung“ in Ihrem Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten ist, hätten sie also einen Rechtsanspruch auf die Extrabezahlung für diesen „Zusatzarbeitstag“ in der Woche, in der Ihre Normalarbeit am Dienstag wegen des Feiertages ausgefallen ist.
Sie werden im Vergleich mit anderen Beschäftigten eindeutig benachteiligt, die müssen ja die, wegen eines Feiertages ausfallende Arbeitszeit, nicht nacharbeiten.
Ob das so durchzusetzen ist kann ich nicht sagen, aber ich würde mich mal bei der Arbeitsagentur und beim Arbeitsgericht erkundigen.
Mi freundlichen Grüßen
Josef Vogt
Hallo, rechtlich finde ich leider keine eindeutige Regelung im Arbeitsgesetzbuch, grundsätzlich würde ich aber sagen daß der Tag bezahlt werden muss, wie es da mit Vor(Nach)arbeit aussieht, kann ich leider nicht mit Sicherheit sagen.
Hi, rein rechtlich hast du, wenn für dich ein fester Wochentag als Arbeitstag vereinbart ist, frei, wenn auf diesen ein Feiertag fällt. Ich meine, du hast ja auch nicht frei, wenn der Feiertag auf einen anderen Tag fällt, also ist das nur gerecht.
Natürlich ist im Recht sein und was man für einen Stil fährt, nicht das selbe. Du musst abwägen, wie du dich verhälst. Auf jeden Fall würde ich an deiner Stelle, wenn ich mich bereit erklären würde, an einem anderen Wochentag zu kommen, dafür sorgen, dass deutlich wird, dass das ein Entgegenkommen von dir ist.
Gruß Ally
Hallo,
ich denke, wenn der Dienstag in Ihrem Arbeitsvertrag steht und und sie nur Dienstag vereinbart haben, steht Ihnen der Feiertag zu. Dann ist das eben Pech für den Chef. Ist das nicht so und sie sind den Rest der Woche nicht woanders tätig, werden Sie die Arbeit wohl auf den Montag oder Mittwoch legen müssen.
Verteilt sich Ihre Arbeitszeit über die ganze Woche, an z.B. 4 Tagen, dann finde ich schon, dass Ihnen der Feiertag zu steht. So ist es rechtlich!!!
Aber seien wir mal Ehrlich, wenn ich einen Job hätte, wo ich nur einen Tag in der Woche arbeiten muss, um 400€ zu bekommen, würde ich nicht darüber nachdenken und die Arbeit auf einen anderen Tag verlegen, kommt ja nicht so oft vor.
M.f.G.
Das kommt darauf an: Wenn im Arbeitsvertrag „dienstags“ steht, haben Sie frei. Steht jedoch nur „1 Tag/Woche“, dann kann der AG wohl bestimmen, wann dieser Tag ist.
Nie in den Genuss von Feiertagen? Doch, die restlichen 6 Tage der Woche…
Robby1
nein !!! weil geringfügig !!! Tschüssi