Feiertage im Ausland

Moin auch,

Arbeitnehmer AN hat seinen Dienstsitz in Deutschland. Er arbeitet auf einem Projekt, dass über die niederländische Tochter seines AG abläuft. Für dieses Projekt arbeitet AN mal im Dienstsitz, mal in Holland,mal  in England. Im Rahmen dieses Projektes soll AN für eine Woche nach England. In dieser Woche liegt ein deutscher Feiertag, der in England kein Feiertag ist. Muss AN an diesem Tag in England arbeiten oder nicht?

Frage 2: Wenn AN nicht an diesem Tag in England arbeiten muss, kann er dann verpflichtet werden, trotzdem den Tag in England zu verbringen oder darf er am Vorabend nach D fliegen und am nächsten Arbeitstag (also dem übernächsten Kalendertag) zurück nach England?

Ralph

Moin auch,

Hallo,

Arbeitnehmer AN hat seinen Dienstsitz in Deutschland. Er
arbeitet auf einem Projekt, dass über die niederländische
Tochter seines AG abläuft. Für dieses Projekt arbeitet AN
mal im Dienstsitz, mal in Holland,mal  in England. Im Rahmen
dieses Projektes soll AN für eine Woche nach England. In
dieser Woche liegt ein deutscher Feiertag, der in England kein
Feiertag ist. Muss AN an diesem Tag in England arbeiten oder
nicht?

Für einen AN zählen (auch innerhalb Deutschlands) grundsätzlich die Feiertage seines „Dienstsitzes“, sofern nichts abweichendes geregelt wurde.
Der AN muß zwar im beschriebenen Fall arbeiten ( sofern nichts abweichendes geregelt wurde ), hat aber Anspruch auf Feiertagsvergütung oder Freizeitausgleich.

Frage 2: Wenn AN nicht an diesem Tag in England arbeiten muss,
kann er dann verpflichtet werden, trotzdem den Tag in England
zu verbringen oder darf er am Vorabend nach D fliegen und am
nächsten Arbeitstag (also dem übernächsten Kalendertag) zurück
nach England?

In seiner Freizeit kann auch ein entsendeter AN machen, was und wo er will (sofern nichts abweichendes geregelt wurde)

Ralph

&Tschüß
Wolfgang

Guten Morgen,

um das mal weiter zu spinnen: nehmen wir den umgekehrten Fall an.
AN hat den Dienstsitz in Deutschland und arbeitet für eine Woche im Ausland. In diese Woche fällt ein Feiertag des Nicht-Dienstsitzlandes. Analog zu dem, was du schreibst, müsste der AN an diesem Feiertag arbeiten (in Deutschland ist ja ein normaler Werktag). Allerdings nehmen wir mal an, er kann seine Arbeit nicht allein verrichten und da die ortsansässigen Arbeiter/Angestellten alle frei haben, kann er „notgedrungen“ nicht arbeiten. Wie sieht es dann aus?

MfG
GWS

Guten Morgen,

Hallo,

um das mal weiter zu spinnen: nehmen wir den umgekehrten Fall
an.
AN hat den Dienstsitz in Deutschland und arbeitet für eine
Woche im Ausland. In diese Woche fällt ein Feiertag des
Nicht-Dienstsitzlandes. Analog zu dem, was du schreibst,
müsste der AN an diesem Feiertag arbeiten (in Deutschland ist
ja ein normaler Werktag). Allerdings nehmen wir mal an, er
kann seine Arbeit nicht allein verrichten und da die
ortsansässigen Arbeiter/Angestellten alle frei haben, kann er
„notgedrungen“ nicht arbeiten. Wie sieht es dann aus?

Hier wird wohl der AN Anspruch auf Lohn aus Annahmeverzug gem. § 615 BGB haben. Er stellt schließlich seine Arbeitskraft zur Verfügung. Das der AG die Arbeitskraft nicht abrufen kann, liegt nicht im Verschulden des AN.

MfG

&Tschüß

GWS

Wolfgang