Hi!
Das heißt, ob für dich ein Tarifvertrag greift. Bist du und
dein Arbeitgeber tarifgebunden?
Und das ist für Dich die einzige Möglichkeit, damit ein Tarifvertrag Anwendung findet?
Dann muß der Feiertagszuschlag
angewendet werden der im Tarifvertrag steht,
Wer hat Dir erzählt, dass in allen ca. 50.000 MTV dieses Landes Feiertagszuschläge vereinbart sind.
wo mir allerdings
25% für den Feiertag schon etwas sehr wenig vorkommt.
Es sind ja auch keine 25 % sondern 125 %!
Das sind freiwillge Leistungen des
Arbeitsgebers, wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag oder
Tairfvertrag geregelt ist.
Und das sind für Dich die einzigen Möglichkeiten zur verpflichtenden Zahlung von Zuschlägen?
Aber nach §11 Arbeitszeitgesetz, Absatz 3, Satz 1 & 2 gilt
folgendes:
-Arbeitnehmer die an einem Sonntag beschäftigt werden, müssen
einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den
Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu
gewähren ist.
-Arbeitnehmer die an einem auf einen Werktag fallenden
Feiertag beschäftigt werden, müssen einen Ersatzruhetag haben,
der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden
Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
Was Du vergessen hast:
Dieser Ruhetag kann ebensogut auf einen einen ohnehin freien Werktag (oft Samstag) fallen, und die Wochenfristen greifen auch im vorhinein.
„Normalerweise“ sind aber die gängisten Zulagen:
Nachtarbeit 23%
Sonntagsarbeit 26%
Feiertagsarbeit 100%
Aha.
Mal abgesehen davon, dass bei dem, was Du als normal zum Thema Nachtarbeit schreibst, die Rechtsprechung schon mal völlig anderer Auffassung war, ist es schon ein ganz schöner Blödsinn, den Du hier zum besten gibst.
Hoffe dir ein wenig geholfen zu haben.
Ganz sicher nicht.
Gruß
Guido