Hallo,
mir ist nicht ganz klar, wie einige Punkte in §4 im Feiertagsgesetz NRW zu verstehen sind. Erlaubt sind demnach an Sonn- und Feiertagen:
„§4
3. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
a) zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten,
b) zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
c) zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse;“
Was soll hier ein „Notstand“ sein? Einen Wasserrohrbruch kann ich mir gut vorstellen (wenn er nicht besser zu b) und c) passen würde), doch hat der Gesetzgeber damit z.B. auch defekte Fernseher gemeint? Denn das ist ja für die meisten heutzutage wohl der absolute Horror-Notstand…
Oder eine schief sitzende Frisur kurz vor dem Gala-Diner? Die würde wohl sogar noch in b) reinfallen (Nervenzusammenbruch
)…
Und unter
„5. Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitneßstudios.“
kann ja schon fast alles erlaubt sein. Was machen die Leute nicht alles „zur Erholung“… Für Autorennen wird ein Mechaniker benötigt, für Computerzocker ist das Wochenende versaut, wenn der Rechner streikt…
Also irre ich mich, oder ist das alles wirklich so dehnbar?
So, hoffe, das genügt der 1129.