Feiertagsgesetz NW

Hallo,

mir ist nicht ganz klar, wie einige Punkte in §4 im Feiertagsgesetz NRW zu verstehen sind. Erlaubt sind demnach an Sonn- und Feiertagen:

„§4
3. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
a) zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten,
b) zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
c) zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse;“

Was soll hier ein „Notstand“ sein? Einen Wasserrohrbruch kann ich mir gut vorstellen (wenn er nicht besser zu b) und c) passen würde), doch hat der Gesetzgeber damit z.B. auch defekte Fernseher gemeint? Denn das ist ja für die meisten heutzutage wohl der absolute Horror-Notstand… :wink: Oder eine schief sitzende Frisur kurz vor dem Gala-Diner? Die würde wohl sogar noch in b) reinfallen (Nervenzusammenbruch :wink:)…

Und unter

„5. Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitneßstudios.“

kann ja schon fast alles erlaubt sein. Was machen die Leute nicht alles „zur Erholung“… Für Autorennen wird ein Mechaniker benötigt, für Computerzocker ist das Wochenende versaut, wenn der Rechner streikt…

Also irre ich mich, oder ist das alles wirklich so dehnbar?

So, hoffe, das genügt der 1129.

Hallo,

nein, ist nicht dehnbar.

Notstand = konkret drohende Gefahren für Rechtsgüter, der kaputte Fernseher birgt keine Gefahren für Rechtsgüter, er beschädigt nichts weiter, die Gesundheit leidet auch nicht, ergo kein Notstand. Gleiches gilt für die Frisur.

Erholung = die Dienstleistung selbst, die erbracht wird, muss unmittelbar der Erholung eines Dritten dienen. Und die Regelbeispiele verdeutlichen, dass es sich um „stille“ Leistungen handelt. Weder der Mechaniker noch der PC-Spezialist bringen eine Dienstleistung, die der Erholung dient, sie arbeiten an Sachen, nicht an Menschen.

Grüße
EK

Vielen Dank!

Notstand = konkret drohende Gefahren für Rechtsgüter, der
kaputte Fernseher birgt keine Gefahren für Rechtsgüter, er
beschädigt nichts weiter, die Gesundheit leidet auch nicht,
ergo kein Notstand. Gleiches gilt für die Frisur.

Allerdings kann ich mich nicht damit anfreunden, dass die „leidende Gesundheit“ wie immer nur von Ärzten behandelt werden darf. Da soll die Frau mit der Stromfrisur dann lieber eine Valium einwerfen und zuhause bleiben, die Seelsorge oder den Notarzt rufen. Aber die Frisur darf nicht angetastet werden…

Und zum Fernseher fällt mir ein, dass ich selbst schon mal einen „Notdienst“ in Anspruch genommen habe… Gerade schaue ich in die Gelben Seiten und siehe da, riesige Anzeigen „sonn- und feiertags ohne Zuschlag“, „auch Sonn- und Feiertags“… Und für Waschmaschinen, Geschirrspüler, Wäschetrockner, usw. finde ich ähnliches.

Bei der Abmahnwut heutzutage ist es doch sehr merkwürdig, oder?

Erholung = die Dienstleistung selbst, die erbracht wird, muss
unmittelbar der Erholung eines Dritten dienen. Und die
Regelbeispiele verdeutlichen, dass es sich um „stille“
Leistungen handelt. Weder der Mechaniker noch der
PC-Spezialist bringen eine Dienstleistung, die der Erholung
dient, sie arbeiten an Sachen, nicht an Menschen.

Grüße
EK

Na ja, ein Saunabetrieb ist ja z.B. erlaubt. Wenn die defekt wird, muss also die komplette Sauna schließen, wenn kein Haustechniker da ist?

Deine Antwort ist zwar plausibel, doch wie erklärt sich das mit den Anzeigen für Fernseh- und Hausgerätenotdiensten? Haben die eine Ausnahmegenehmigung beantragt, gilt ein anderer rechtlicher Zusammenhang oder halten die sich einfach nicht dran?

Hallo!

Und zum Fernseher fällt mir ein, dass ich selbst schon mal
einen „Notdienst“ in Anspruch genommen habe… Gerade schaue
ich in die Gelben Seiten und siehe da, riesige Anzeigen „sonn-
und feiertags ohne Zuschlag“, „auch Sonn- und Feiertags“…

Das Feiertagsgesetz dient dazu, die ÄUSSERE Ruhe des Tages zu schützen. Wenn der Fernsehtechniker in meine Wohnung kommt um 'ne Sicherung auszuwechseln ist das in aller Regel nicht einmal öffentlich bemerkbar. Und verboten sind grundsätzlich nur öffentlich bemerkbare Tätigkeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören.

Gruß,

Florian.

Das Feiertagsgesetz dient dazu, die ÄUSSERE Ruhe des Tages zu
schützen. Wenn der Fernsehtechniker in meine Wohnung kommt um
'ne Sicherung auszuwechseln ist das in aller Regel nicht
einmal öffentlich bemerkbar. Und verboten sind grundsätzlich
nur öffentlich bemerkbare Tätigkeiten, die geeignet sind, die
äußere Ruhe des Tages zu stören.

Hm, ja, also den §3 hatte ich zwar gelesen, aber begriffen anscheinend nicht, sonst hätte ich danach (oder gar nicht) gefragt… Sorry.

Danke jedenfalls, dass ihr mir auf die Sprünge geholfen habt.