Folgende Problematik:
A hat eine regelmäßige Arbeitszeit von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit einer Stunde Pause dazwischen. Am Ostermontag arbeitet er aus betrieblich notwendigen Gründen von 20.30 Uhr bis 24.00 Uhr.
Wie sieht es in dem Fall mit der Vergütung aus?(Feiertagslohn, Überstunden, etc.)
Greift hier das Lohnausfallprinzip oder ist es egal, wann man an einem Feiertag arbeitet?
Hallo
Überstunden sehe ich hier nicht.
Feiertagszuschläge gibt es nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
Die Differenz der normalen Arbeitszeit von 8 Stunden zur tatsächlich abgerufenen müßte als Lohnfortzahlung erfolgen. Es müßten also ganz normal die 8 Stunden für den Tag gezahlt werden.
Gruß,
LeoLo
So gesehen ist das schon richtig,
aber es heisst doch in §2 Entgeltfortzahlungsgesetz ungefähr, dass die Zeit zu vergüten ist, die aufgrund des Feiertags ausfällt…und damit sind wir bei dem Punkt, den ich meine…
Hätte der Arbeitnehmer an dem Tag gearbeitet, hätte er doch auch 8 Stunden + die 3,5 Stunden ausserhalb der regulären Arbeitszeit vergütet bekommen oder ist das in dem Fall irrelevant??
Der Fall, dass die 3,5 Stunden in der üblichen, täglichen Arbeitszeit an einem Feiertag liegen,ist mir klar, dann wäre die Vergütung 3,5 h Arbeitslohn + 4,5 h Feiertagslohn gewesen zzgl. der etwaigen Feiertagszuschläge.
Dies nur zur Erläuterung, warum die Fragestellung überhaupt zustande kam:wink:
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Hallo
Hätte der Arbeitnehmer an dem Tag gearbeitet, hätte er doch
auch 8 Stunden + die 3,5 Stunden ausserhalb der regulären
Arbeitszeit (gearbeitet)
Können Sie das „beweisen“?
Gruß,
LeoLo