Ein Student (S) hat Arbeitsvertag mit 20 Stunden die Woche und einen Stundenlohn von X Euro. S arbeitet überwiegend an zwei Tagen, Dienstag und Mittwoch. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Dienstag, muss er dann nur noch Mittwoch arbeiten oder muss er die Arbeitszeit von Dienstag nachholen?
Ein Student (S) hat Arbeitsvertag mit 20 Stunden die Woche und
einen Stundenlohn von X Euro. S arbeitet überwiegend an zwei
Tagen, Dienstag und Mittwoch. Fällt ein gesetzlicher Feiertag
auf einen Dienstag, muss er dann nur noch Mittwoch arbeiten
oder muss er die Arbeitszeit von Dienstag nachholen?
Solang die Wochentage nicht fest im Vertrag festgeschrieben sind, muss er selbstverständlich seinen Vertrag erfüllen und die 20 Stunden vollmachen. Wie sollte es auch sonst sein?
.m
Solang die Wochentage nicht fest im Vertrag festgeschrieben
sind, muss er selbstverständlich seinen Vertrag erfüllen und
die 20 Stunden vollmachen. Wie sollte es auch sonst sein?.m
Hallo,
das wäre ja dann prima. Keine Feiertagsbezahlung bei
Teilzeitmitarbeitern mehr, indem ich einfach keine Arbeitstage mehr
regele, sondern nur noch die Wochenstundenzahl.
Es köööönnt alleees sooo einfach sein, isses aba nich.
Das EFZG ordnet die Bezahlung eines Feiertages an, wenn die Arbeit
wegen des Feiertages ausgefallen ist. Dazu streitet hier eine
Vermutung, wenn so oft an diesem Tag gearbeitet wird. Der AG müsste
nun nachweisen, dass auch ohne den Feiertag der Donnerstag Arbeitstag
gewesen wäre, nämlich weil da einer Urlaub hatte, krank war, eine
Extra-Lieferung zu bearbeiten ist oder was weiß ich.
Grüße
EK
Dazu streitet hier eine Vermutung, wenn so oft an diesem Tag gearbeitet wird.
Bei einem Studenten, der explizit ohne feste Regelung an wechselnden Tagen arbeitet?
Gruß,
Malte
Hallo Malte,
es gibt keine verbindliche vertragliche Festlegung, aber er arbeitet nach dem Ausgangsposting in der Regel an diesen beiden Tagen. Wäre es verbindlich, wäre die Feiertagsbezahlungspflicht eindeutig. Beim vorliegenden Fall muss der AG darlegen und beweisen, dass die Verschiebung der Arbeitsleistung nicht auf dem Feiertag beruhte.
Die bezahlte Freistellung von der Arbeit an Feiertagen steht auch Arbeitnehmern in flexiblen Arbeitszeitsystemen zu - unabhängig davon, ob der Arbeitgeber, beide Seiten oder nur der Arbeitnehmer die Arbeitszeit fixieren. Theoretisch hängt der Anspruch davon ab, ob die Arbeit nur wegen der Feiertagsregelung ausfällt, oder ob auch sonst an diesem Tag nicht gearbeitet worden wäre.
Nach Auffassung des BAG darf der Arbeitgeber der Zahlung von Feiertagslohn nicht dadurch ausweichen, dass er die Arbeitszeit mit Blick auf den Feiertag entsprechend umverteilt (BAG 3. 5. 1983 AP Nr. 39 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAG 26. 3. 1985 AP Nr. 47 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG = NZA 1986, 397, 398; BAG 10. 7. 1996 AP Nr. 69 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG = NZA 1996, 1324, 1325; BAG 9. 10. 1996 AP Nr. 3 zu § 2 EntgeltFG = NZA 1997, 444, 445).
Hierfür spricht vorliegend eine Vermutung, die der AG zu entkräften hat.
Grüße
EK
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ist denn ein Student im Sinne des EFZG §1 Abs.2 ein Arbeitnehmer?
Guido [MOD]: Fullquote gelöscht
Hi!
Ist denn ein Student im Sinne des EFZG §1 Abs.2 ein
Arbeitnehmer?
Arbeit gegen Geld und nicht selbständig = Arbeitnehmer 
LG
Guido
Damit vielen Dank für die Hilfe