Seit einigen Monaten hat ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis in der Form, dass er anstelle von 5 Tagen nur 3 Tage in der Woche arbeitet. Da er in der Gastronomie tätig ist
fallen seine Arbeitstage manchmal auf Wochenenden, manchmal auf Feiertage usw.
Wie handhabt man die Sache mit den Feiertagen rechtlich einwandfrei?
Bei allen Mitarbeitern in „normalem“ Arbeitsverhältnis in der Gastronomie ist es so, dass sie wenn ein Feiertag auf einen Wochentag fällt, dieser durch einen freien Tag Ausgleich findet.
Müsste es bei einem Arbeitsverhältnis wie dem genannten nicht so sein, dass man alle Feiertage aufs Jahr gerechnet, die auf Wochentage fallen, anteilig frei bekommt? Also bei 3 anstelle von 5 Tagen einfach 3/5 der Feiertage als freie Tage angerechnet bekommt?
Der Arbeitgeber behauptet es sei rechtens, dem Arbeitnehmer die Feiertage nur dann anzurechnen, wenn er da auch gearbeitet habe. Unfair wi ich meine, denn warum sollte er den Arbeitnehmer z.B. an einem Donnerstag wenn da Feiertag ist einsetzen, wenn er ihn auch Sonntags Freitags und Dienstags einsetzen kann? Von dem Feiertag hat er dann rein gar nichts!
Wie sieht das eurer Meinung nach rechtlich aus, an wen sollte sich der Arbeitnehmer wenden, um definitive Auskunft zu bekommen?
Der Arbeitgeber behauptet es sei rechtens, dem Arbeitnehmer
die Feiertage nur dann anzurechnen, wenn er da auch gearbeitet
habe. Unfair wi ich meine, denn warum sollte er den
Arbeitnehmer z.B. an einem Donnerstag wenn da Feiertag ist
einsetzen, wenn er ihn auch Sonntags Freitags und Dienstags
einsetzen kann? Von dem Feiertag hat er dann rein gar nichts!
Hallo Itrader, warum sollte das unfair sein? Das ist so wie bei anderen Arbeitnehmern auch, die von MO-FR arbeiten. Wenn zufällig ein Feiertag aufs Wochenende fällt bekommt man da auch keinen Ausgleich dafür. Und wenn halt zufällig ein Feiertag auf den dienstfreien Tag fällt brauchts da auch keinen Ausgleich.
Wie sieht das eurer Meinung nach rechtlich aus, an wen sollte
sich der Arbeitnehmer wenden, um definitive Auskunft zu
bekommen?
An einen Rechtsanwalt (steht hier unter jedem Beitrag) oder an seine Gewerkschaft (so er Mitglied ist).
Ohne genaue Kenntnis der Rechtslage, aber als Betroffener:
So einfach ist das nicht. Bei einem 9to5-Job ist die Regelung einfach: An einem Wochenfeiertag ist frei. Ordnet der AG Arbeit an einem Wochenfeiertag an, steht dem AN ein Ausgleich für die Mehrstunden + Feiertagszuschlag zu.
Bei einem Arbeitsverhältnis, daß regelmäßig Arbeit an arbeitsfreien Tagen (WE & Feiertag) beinhaltet, wird die Abgeltung vertraglich geregelt. Feiertagszuschlag sollte kein Thema sein, aber was den Ausgleich der Stunden angeht … schwierig. Beispiel 1: Handel, 37,5h/Woche, 6 mögliche Arbeitstage, davon ist einer frei. AN A hat Montag frei, am Do ist ein Feiertag. AN B erhält laut Dienstplan den Do als freien Tag in dieser Woche.
Um das zu verdeutlichen: AN A arbeitet Vollzeit, AN B 3 von 5 Tagen (22,5h/Woche) AN A hat von den 7 Tagen Sonntag sowie einen weiteren Tag frei. Ist in der Woche ein Wochenfeiertag, hat A drei Tage frei.
AN B arbeitet laut Vertrag 3 Tage pro Woche, hat also 4 Tage frei. Hat B bei einem Wochenfeiertag Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag?
Nächstes Beispiel: Ich arbeite in einem 24/7-Modell mit 38h Wochenarbeitszeit und 5-Wochen-Rhythmus. Feiertage, egal, ob WE oder in der Woche, merke ich nur am Zuschlag. Laut einer Beispielrechnung des Betriebsrates arbeiet ich 76 Stunden mehr (gerechnet anhand der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit) als ein 9to5-Worker. Und das unabhängig davon, ob ich an Feiertagen arbeite oder nicht! Und um das ganze auf die Spitze zu treiben: Es sind weniger Arbeitstage (dafür ist die Arbeitszeit länger). In dem Fall wurde ein Pauschalausgleich durch effektiv drei Tage Mehrurlaub vorgenommen (+Feiertagszuschlag)
Rechnung: 225 Sollarbeitstage im Schichtmodell, 260 Sollarbeitstage bei 5-Tage-Woche - 10 Wochenfeiertage= 250 Tage. Aufgrund der geringeren Sollarbeitstage stünden Schichtarbeitern nur 27 Tage Urlaub zu, gewährt werden 30 -> pauschaler Zeitausgleich. Dabei muß berücksichtigen, daß die 250 Tage 1900h Jahresarbeitszeit entsprechen, dagegen an 225 Tagen im Schichtdienst 1976h geleistet werden.
Und jetzt zur Fragestellung des OPs: Ein Feiertag ist als geleistete Arbeitszeit zu bewerten. D.h. Arbeit am Feiertag ist doppelt zu berechnen: Der AG ist verpflichtet, so zu bezahlen, als ob der AN gearbeitet hat. Daraus folgt, das die Arbeit des AN an einem Feiertag nochmals zu vergüten ist (+Feiertagszuschlag) Allerdings gibt es Gestaltungsfreiräume, die im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, evtl. einer Betriebsvereinbarung geregelt werden können. Das Gesetz ist auch nicht 100% eindeutig.
Gruß
Ijon_Tichy
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Der Arbeitgeber behauptet es sei rechtens, dem Arbeitnehmer
die Feiertage nur dann anzurechnen, wenn er da auch gearbeitet
habe. Unfair wi ich meine, denn warum sollte er den
Arbeitnehmer z.B. an einem Donnerstag wenn da Feiertag ist
einsetzen, wenn er ihn auch Sonntags Freitags und Dienstags
einsetzen kann? Von dem Feiertag hat er dann rein gar nichts!
Hallo Itrader, warum sollte das unfair sein? Das ist so wie
bei anderen Arbeitnehmern auch, die von MO-FR arbeiten. Wenn
zufällig ein Feiertag aufs Wochenende fällt bekommt man da
auch keinen Ausgleich dafür. Und wenn halt zufällig ein
Feiertag auf den dienstfreien Tag fällt brauchts da auch
keinen Ausgleich.
Hallo,
genau das ist ja der Punkt den ich meine! „Zufällig“!
Das tut er aber nicht „Zufällig“, darauf ist der Arbeitgeber dann schon bedacht. Warum sollte er den Mitarbeiter auch nur 2 Tage abeiten lassen, wenn er ihn auch 3 Tage einsezen kann?
Ergo:
3/5 des gehalts
und NICHT 3/5 der freien Tage sondern
0/5 der freien Tage.
Darauf läufts doch raus!! Es seie denn, man hat fest vereinbarte Wochentage, an denen man zu arbeiten hat. Dann wärs fair und die Rechnung würde aufgehen.