Feiertagsregelung Einsatz in anderem Bundesland

Hallo Zusammen,

mal angenommen ein Arbeitnehmer (AN) ist in einem Unternehmen in Schleswig Holstein angestellt. Der AN ist selbst wohnhaft in Baden-Württemberg und ist sowohl 20% seiner Arbeitszeit im Außendienst bundesweit tätig als auch mit festem Arbeitsplatz in einem Büro einer Zweigniederlassung (in Baden Würrtemberg) des Unternehmens.

Die 80% Bürotätigkeit führt der AN also von Baden-Württemberg aus, allerdings inhaltlich für das gesamte Bundesgebiet.

Welche Feiertagsregelung wäre nun für diesen AN gültig wenn diesbezgl. nichts vertraglich vereinbart wäre ?
Müsste der AN an Feiertagen die in Baden-Württemberg sind, aber in Schleswig-Holstein nicht trotzdem arbeiten ?

Im EFZG §2 ist definiert dass weder der Firmensitz, noch der Wohnsitz ausschlaggebend ist, sondern der Ausübungsort der Arbeit.
Wie könnte dass in diesem Beispiel anwendbar sein ?

herzlichen Dank und Grüße

Hallo

Wer teilt die Einsätz ein? Bestimmt der AG oder der AN über den Zeitpunkt der Außeneinsätze? Finden die Außeneinsätze immer an den gleichen Tagen statt oder völlig unregelmäßig?

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

die Arbeit wird in diesem Beispiel sowohl vom AG also auch vom AN bestimmt.
Es sind gibt keine Regelmäßig vereinbarten Zeitpunkte, diese richten sich immer nach dem „Bedarf“, was zumindest die Außeneinsätze angeht.

Die einzige Vereinbarung lautet:
Wenn keine Außeneinsätze geplant wären ,dann ist die Arbeit im Büro in der Niederlassung in Baden Württemberg zu erledigen.

Was würde dass denn für einen Unterschied machen ?

Vielen Dank

Hallo

Ich würde es so sagen: wenn der AG einen Außeneinsatz anweist und der AN nicht glaubhaft darlegen kann, daß dieser Außeneinsatz zur Umgehung der Feiertagsvergütung erfolgt (also ohne den Feiertag der Einsatz nicht erfolgt wäre), dann könnte der AG imho damit durchkommen. Hierbei wird der „Bedarf“ eventuell der Schlüssel sein. Soweit der Außeneinsatz disponabel war, könnte es anders aussehen, als wenn der Kunde den Termin quasi vorgibt.

Wenn der AN alleine die Termin vergeben würde, dann sollte er sich den Tag einfach frei halten und das eben wegen des Feiertages… :smile:

Gruß,
LeoLo

Danke für die Antwort :smile:

Also könnte man sagen:
Liegt der Feiertag nicht an einem „Außendienst-Tag“ oder ist an diesem Tag kein Termin vorgesehen, auch nicht vom AG, dann kann der AN in unserem Bsp. den Feiertag in Anspruch nehmen, da sein Arbeitsort ja zu deisem Zeitpunkt eigentlich in einem Bundesland wäre in dem der ges. Feiertag gilt ???

Hallo

Würde ich so sagen, ja.

Gruß,
LeoLo