Feiertagsvergütung in der Ausbildusbildung

Guten Tag,mein Sohn,19 Jahre, macht eine Ausbildung zum Koch.Er ist zur Praxis im Hotel, wird aber vom Ausbildungsring Brandenburg bezahlt. Diese Summe ist immer gleich und damit"billig" für das Hotel. Nun arbeitet er an beiden Weihnachtsfeiertagen und Neujahr. Meine Frage ist nun: wie wird das vergütet?? Überstunden dürfen nicht in das neue Jahr mitgenommen werden, muß er darauf verzichten und dankbar sein einen Ausbildungsplatz bekommen zu haben?? Ich persönlich sehe das dann als pure Ausbeutung. Allen ein schönes Weihnachtsfest und danke für eure Antwort.

kommt doch sicherlich auf den Ausbildungsvertrag an…

da sollte sowas doch geregelt sein, ob man Zeitzuschläge, also Zuschläge zu besonderen Zeiten bekommt (oder wie es im Fachjargon genau bezeichnet werden mag)
Darunter fallen aber unter anderen nicht nur die Feiertage :wink:

Das ist u.a. auch die
Nachtarbeit in Zeiten von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr (täglich)
Samstags von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Sonntag ganztags, also von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Feiertags ganztags

Samstag und Nachtstunden werden als Stundensatz bei uns gezahlt
Sonntag und Feiertag als %-uale Aufschläge…

Und man kann NUR den höher wertigeren Zuschlag erhalten.

Nacht und Samstag können sich nicht überschneiden.
Nacht kann immer bezahlt werden
Sonntag oder Feiertag jeweils was anfällt… Feiertag natürlich höherwertiger als Sonntag…

Übrigens… bei uns bekommen die Azubis diese Zeitzuschläge

Also… mal im Ausbildungsvertrag nachschauen, was übrigens in Becks ArbG geregelt wird… BBildG (Berufsbildungsgesetz)…

Schöne Feiertage noch

ArbZG

Guten Tag,mein Sohn,19 Jahre, macht eine Ausbildung zum
Koch.

  • über 18, damit Erwachsen, kein Schutz mehr für jugendliche Azubis gem. JArbSchG
  • Koch, im HoGa-Bereich ist Feiertagsarbeit üblich, man könnte sogar Standard sagen

Er ist zur Praxis im Hotel, wird aber vom Ausbildungsring
Brandenburg bezahlt.

Ansprechpartner ist dann erstmal der ABR, da dieser Vertragspartner ist.

Diese Summe ist immer gleich und damit „billig“ für das Hotel.

Die Ausb.vergütung darf nicht immer gleich sein, da gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sie mind. jährlich ansteigt, gem. § 17 (1) BBiG.
Ob das für das Hotel billig ist, ist eine andere Frage. Gesetzlich zulässig ist es, vielleicht moralisch verwerflich, soweit der Azubi geradezu „ausgelutscht“ wird ohne jede Perspektive auf ein Anstellungsverhältnis.

Nun arbeitet er an beiden Weihnachtsfeiertagen und Neujahr. Meine Frage ist :nun wie wird das vergütet??

Soweit arbeitsvertraglich vereinbart. Siehe Arbeitsvertrag oder andere Mitvereinbarungen. Vermutlich ist wohl gar nichts vereinbart bzw. näher bestimmt, daher gilt hier nur das was der Gesetzgeber vorgesehen hat. Und das wäre dann das ArbZG.

Überstunden dürfen nicht in das neue Jahr mitgenommen werden,

Ist das so vereinbart worden?

muß er darauf verzichten und dankbar sein einen Ausbildungsplatz bekommen zu haben??

Verzichten nicht. Dankbar wegen des Ausbildungsplatzes kann ich nicht beurteilen.

Ich persönlich sehe das dann als pure Ausbeutung.

Das nennt man Marktwirtschaft. Und es wird in den kommenden Jahren noch anders werden. Aber solange es noch schützende Gesetze gibt, ist der Begriff „soziale Marktwirtschaft“ zulässig.
Wenn nichts weiter vereinbart ist, ist es für den erwachsenen Azubi im feiertagsarbeitenden HoGa-Betrieb so wie beschrieben zulässig zu arbeiten. Aber es muss ausgeglichen werden! Insbesondere mal hier lesen http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__11.html aber auch die anderen §§ nicht übersehen http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR11710099…