Feiertagszuschläge

Schönen guten Tag,

ein Bekannter von mir ist in einem Unternehmen tätig, in dem auch an
Feiertagen reger Betrieb herrscht.

Da er nun auch an einigen Feiertagen arbeiten muss, wäre es für ihn
gut zu wissen, wie hoch die jeweiligen Feiertagszuschläge ausfallen.

In dem ganzen Wirrwarr, das dort herrscht, findet sich nicht einmal
mehr die Betriebsleitung zurecht. So ist laut deren Auskunft auf die
gesetzlichen Feiertage 50 % Zuschlag, bei kirchlichen 100 % Zuschlag
gültig.

Wenn er das nun mit der Verdienstabrechnung vergleicht, fällt auf,
dass er an Christi-Himmelfahrt, der meines Wissens nach kirchlich ist,
nur 50 % Zuschlag bekommen hat. Die Abrechnungen werden vom Mutter-
unternehmen in einer anderen Stadt erstellt.

Gibt es irgendwo eine tarifliche oder gesetzliche Regelung, die dieses
Problem regelt?

Danke für die Antworten,
bye. andré

Hi!

Gibt es irgendwo eine tarifliche oder gesetzliche Regelung,

Tarifliche Regelungen dürfte es ca. 50.000 (allerdings nicht zwingend verschiedene) in Deutschland geben (dazu müsste man wissen, ob ein Tarif gilt, und, wenn ja, welcher!), gesetzlich ist da nichts geregelt!

LG
Guido

Hi,

um meinen Bekannten handelt es sich um eine Vollzeitkraft im Service-
bereich eines Kinokomplexes. Hilft das weiter? :smile:

bye. andré

Hi,

mal bei Verdi fragen. Vermutlich geben die aber nur Mitgliedern eine Auskunft. Wenn die Branche bekannt ist, kann man bei Tarifauskunftsstellen nachfragen - googeln!

Gruß
Otto

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Hi!

Hilft das weiter? :smile:

Nicht wirklich!
Selbst wenn ein tarif existiert, heißt das noch lange nicht, dass er auch für Deinen Bekannten gilt! Zur Gültigkeit muss nämlich sowohl der Arbeitgeber im AG-Verband und der Arbeitnehmer in der entsprechenden Gewerkschaft sein!
Oder aber der Tarif wäre allgemeinverbindlich…
Oder aber es ist so im Arbeitsvertrag geregelt…

Sorry!

LG
Guido

Hallo

um meinen Bekannten handelt es sich um eine Vollzeitkraft im
Service-
bereich eines Kinokomplexes. Hilft das weiter? :smile:

Nicht zwingend, denn die unterschiedlichen Kinosketten (oder Einzelunternehmen) haben unterschiedliche Tarifverträge zugrunde liegen. Zudem sind die Tarifverträge nicht allgemeinverbindlich, es müßte also zunächst einmal erst der Anspruch an sich auf tarifvertragliche Leistungen geklärt werden. Was „Christi Himmelfahrt“ angeht, so kann das gut sein. Die Feiertage sind oft im Einzelnen mit den entsprechenden Prozentsätzen im TV genannt. Aber das könnte Dein Bekannter jederzeit prüfen, wenn er sich vom AG den entsprechenden TV vorlegen läßt, auf den er sich beruft.

Gruß,
LeoLo

Mein lieber André

Hatte mir bisher nie deine ViKa angesehen. Bis gerade eben.

Ich gebe dir jetzt mal einen väterlichen Rat, der wie folgt lautet:

Man kann ja die MODs anschreiben und darum bitten, daß ein Artikel gelöscht wird. Dieses Vorgehen empfehle ich ganz besonders „jungen Wilden“, die so unachtsam sind, Ihren Arbeitgeber ganz offensichtlich im Internet schlecht darzustellen.

Die Welt ist klein, und du wirst lachen, ich kenne deinen Chef (nein, nicht nur deinen Betriebsleiter, sondern den großen Ober-Boss mit dem oranje Namen) gaaaaaaaaaanz persönlich seit viiiiiiielen Jahren. Siehst Du, wie schnell das gehen kann? Aber auch, wenn ich dir jetzt versichere, daß ich keinen Grund sehe, dich anzuschwärzen, liest Du dir am besten jetzt noch mal meinen „väterlichen Rat“ durch und befolgst ihn umgehend!

Ach ja, in dem Betrieb findet der TV Anwendung, der vertraglich vereinbart wurde. Keiner automatisch. Wenn die Geltung des TV vereinbart wurde oder automatisch (AN ist Gewerkschaftsmitglied, AG ist im AG-Verband) der TV anzuwenden ist, und ich mich beim TV nicht irre, gilt: Diesem TV zufolge sind die 50% für Christi-Himmelfahrt korrekt. 100% gibt es nur an Ostersonntag und -montag, 01. Mai, Pfingstsonntag und - montag, sowei 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. Am 24. Dezember gibt es 100% und eine durchschnittliche Tagesvergütung. Auf Antrag der AN kann auch Freizeitausgleich anstelle von Bezahlung erfolgen. Das ganze steht in §5, Absatz 1.

Übrigens gibt es da doch meines Wissens einen BR? Haben die den Tarifvertrag nicht?

Väterlicher Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

kleine Frage: Wo hat der Fragesteller in seinem Beitrag den Betrieb in dem er arbeitet öffentlich im Internet angeschwärzt? Hilf mir doch schnell auf die Sprünge.

Gruß,
Sandrin

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Hallo

kleine Frage: Wo hat der Fragesteller in seinem Beitrag den
Betrieb in dem er arbeitet öffentlich im Internet
angeschwärzt? Hilf mir doch schnell auf die Sprünge.

Unabhängig davon, daß „In dem ganzen Wirrwarr, das dort herrscht, findet sich nicht einmal mehr die Betriebsleitung zurecht.“ keine Belobigung darstellt, dürfte die Frage, wie gravierend die Aussagen einen AG in ein schlechtes Licht rücken, hier irrelevant sein. Gleiches gilt für die Tatsache, daß innerbetriebliche Vorgänge nicht im Internet zur Veröffentlichung freigegeben sein dürften.

Tatsache ist, daß er seinen Job schwupps los ist, wenn der AG oder die BL das liest. Wir sprechen hier (zumindest bei Peppo) von einem für den AG unbedeutenden kleinem geringfügig Beschäftigten. Da kann man jetzt wählen zwischen rauswerfen mit geringem Risiko (vielleicht sogar gar keins, wenn die Wartezeit noch nicht vorbei ist) oder durch „geschickte Dienstplanerstellung“ seine Eigenkündigung voranzutreiben. Vermutlich zielst Du desweiteren darauf ab, daß es sich ja nur um „seinen Bekannten“ handelt, der ja wahrscheinlich ganz woanders arbeitet (da muß er sich aber erst einmal einen vollzeitbeschäftigten Bekannten in einem betriebsfremden Kino suchen, wo auch die Nummer mit dem Mutterbetrieb usw passt, der seine Behauptung stützt), aber in dem Falle, gilt das Gleiche ab „Tatsache ist, daß er seinen Job schwupps los ist.“ Letztendlich wird es den AG auch gar nicht interessieren, ob es einen bekannten gibt, der woanders arbeitet. Der AG handelt einfach nach seinem Prinzip: Subversive Elemente entfernt man, sobald man sie als solches erkennt.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

ich kann dein Problem nicht erkennen. Der Fragesteller hat lediglich eine Frage gestellt in der mit keiner Silbe sein Betrieb (oder der Betrieb des Bekannten - es handelt sich wahrscheinlich um die gleiche Firma) denunziert wird.

Gruß,
Sandrin

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Ergänzend zu meinem Beitrag:

Um die Firma, in der er arbeitet in ein schlechtes Licht zu rücken, hätte er deren Namen nennen müssen. Das hat er aber nicht. In Deutschland gibt es mehrere große Kinobetreiber. Wo ist also dein Problem?

Gruß,
Sandrin

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

Um die Firma, in der er arbeitet in ein schlechtes Licht zu
rücken, hätte er deren Namen nennen müssen. Das hat er aber
nicht. In Deutschland gibt es mehrere große Kinobetreiber. Wo
ist also dein Problem?

Ich habe gar kein Problem. :o)

Wir beleuchten die Sache scheinbar aus ganz unterschiedlichen Blinkwinkeln. Du überlegst, ob sein AG ihn verklagen kann, weil er seinen Betrieb schlecht macht. Antwort: Nein.

Ich hingegen überlege nur, ob der AG ihn einfach kündigen wird, weil Peppo ja „seinen“ Betrieb meinen könnte. Antwort: Ja.

Aber letztendlich ist es mir doch Wurscht. Soll Peppo halten wie er will. Ich hab ja nicht gesagt, daß er den Artikel löschen lassen muß…

Gruß,
LeoLo