Feind, Erzfeind, Parteifreund

Hi,
die Frage an die Experten ist:
Ist das Rufschädigung?

Der Fall:
Das Haus eines Stadtrats wurde versteigert.
Der Vollstreckungsgläubiger will natürlich
einziehen, kann das aber nicht, weil ein
Räumungsschutzverfahren läuft und zwar ein
ganz normales und das ganz ordnungsgemäß.
Weil nun aber mal ein Stadtrat eine Person
des öffentlichen Interesses ist, kann das
natürlich die Presse ausschlachten. Was
dann auch so passiert, besonders weil der
Vollstreckungsgläubiger vor gar nichts halt
macht und eifrig in der Publizistentrommel
rührt, heftig lügt und entstellt usw., weil
er sich mit der Finanzierung des Objekts
übernommen hat und sich nicht lang doppelte
Wohnungsaufwendungen leisten kann.

Nur fragt die Presse natürlich den Presse-
sprecher der Partei des Stadtrats, was denn
da los sei und der liebe Parteifreund gibt
ein Statement ab zur kürzlich erfolgten Man-
datsniederlegung seines Parteikollegen
(nur am Rande: er ist auch Aufsichtsratvor-
sitzender der unter Verwaltung des Verbands
stehenden Bank, die „pleite“ war und durch
eine unberechtigte Kreditkündigung den ganzen
Skandal auslöste und die im Vollstreckungs-
termin den Ersteigerer wohl falsch über die
Risiken eines solchen Erwerbs „aufklärte“).

Der Sprecher wird in der überörtlichen Presse
mit „“, also wörlich, zitiert:
„Es ist natürlich problematisch, wenn ein
Stadtrat so handelt. Die Diskrepanz zwischen
geltendem Recht und Handeln muß man sich als
Mandatsträger schon überlegen.“

Meiner Meinung sagt der Sprecher nichts anderes,
als: 'Die Handlungen des Stadtrats widersprechen
geltendem Recht’und damit ‚der Stadtrat handelt
unrechtmäßig‘.

Eben gerade dieses ist aber nachweisbar in jeder
Hinsicht nicht der Fall; der Stadtrat nimmt nur
seine Rechte war und zwar so, wie es das ‚geltende
Recht‘ vorsieht.

Zur Verdeutlichung für die Skeptiker unter Euch:
Das Räumungsschutzverfahren ist definitiv noch nicht
abgeschlossen.

Ist das nun Rufschädigung, Verleumdung etc.?
Wo kann man darüber nachlesen? Wie lauten die
einschlägigen §§?

Besonders brisant: Es ist *ursächlich* durch die Ver-
öffentlichung ein Vermögenschaden eingetreten
(Finanzierender Gründungspartner einer GmbH sagte nur
mit Hinweis auf die Veröffentlichungen ab):
Ist, sofern (später mal) bezifferbar, ein Schadens-
ersatzanspruch denkbar?

Danke für Eure Antworten.

cu
scope

Hi,
die Frage an die Experten ist:
Ist das Rufschädigung?

Der Fall:
Das Haus eines Stadtrats wurde versteigert.
Der Vollstreckungsgläubiger will natürlich
einziehen, kann das aber nicht, weil ein
Räumungsschutzverfahren läuft und zwar ein
ganz normales und das ganz ordnungsgemäß.

Hallo scope,

gehen wir einmal davon aus, dass dem Stadtrat sein Haus unter dem Hintewr wegversteigert wurde, frage ich mich, weshalb hier ein langwieriger Räumungsrechtstreit anstehen soll. Wer ein Haus durch Zwangsversteigerung hat Anspruch innerhalb von drei Monaten einziehen zu können und die Gemeinde muss den Herrn Stadtrat auf Grund des Versteigerungsprotokolls räumen, wenn dies vom Käufer verlangt wird.

Wenn sich die Presse damit befasst, dann ist es gut so und man sollte hier noch genauer nachforschen, warum die Justiz nicht funktioniert. Bei einer Versteigerung hat nun mal der, dem sein Haus versteigert wird, nicht dasselbe Recht wie in einem normalen Räumungsverfahren. Ich würde dem Käufer anraten, sich sofort im Eilverfahren eine Zwangsräumung zu verschaffen. Entweder schläft dessen Anwalt oder hinter dne Kulissen wird innerhalb der Justiz gemauschelt. Wohnt der Stadtrat zufällig in einem CDU regierten Land ? Näher kann man auf Deinen Gesamttext nicht eingehen, da weder die Klage bekannt ist, weder die Einwendungen noch die Hintergründe, weshalb man diesen Stadtrat nicht schon unter die nächste Brücke ausquartiert hat, wenn er nicht freiwillig auszieht. Kein Pardon für jemand, der erst nach der Zwangsversteigerung merkt, dass er etwas tun muss oder für sein Haus kämpfen muss. Auf dem Rücken des Käufwers das eigene Versagen auszutoben ist aus meiner Sicht unverschämt.

Gruss Günter

Hi,
die Frage an die Experten ist:
Ist das Rufschädigung?

Der Fall:

Hallo scope,

gehen wir einmal davon aus, dass dem Stadtrat sein Haus unter
dem Hintewr wegversteigert wurde, frage ich mich, weshalb hier
ein langwieriger Räumungsrechtstreit anstehen soll. Wer ein
Haus durch Zwangsversteigerung hat Anspruch innerhalb von drei
Monaten einziehen zu können und die Gemeinde muss den Herrn
Stadtrat auf Grund des Versteigerungsprotokolls räumen, wenn
dies vom Käufer verlangt wird.

Möglicherweise ist das von Bundesland zu Bundesland verschieden?
Das weiß ich nicht. Hier jedenfalls gibt es sehr wohl einen Räumungsschutz, auch aus Erwerb durch ZV.

Wenn sich die Presse damit befasst, dann ist es gut so und man
sollte hier noch genauer nachforschen, warum die Justiz nicht
funktioniert. Bei einer Versteigerung hat nun mal der, dem
sein Haus versteigert wird, nicht dasselbe Recht wie in einem
normalen Räumungsverfahren.

Das stimmt so offensichtlich nicht.

Ich würde dem Käufer anraten, sich
sofort im Eilverfahren eine Zwangsräumung zu verschaffen.
Entweder schläft dessen Anwalt oder hinter dne Kulissen wird
innerhalb der Justiz gemauschelt. Wohnt der Stadtrat zufällig
in einem CDU regierten Land ?

Nein. Und gemauschelt wird auch nicht. Ich bezweifle Deine
Rechtskenntnis.

Näher kann man auf Deinen
Gesamttext nicht eingehen, da weder die Klage bekannt ist,
weder die Einwendungen noch die Hintergründe, weshalb man
diesen Stadtrat nicht schon unter die nächste Brücke
ausquartiert hat, wenn er nicht freiwillig auszieht. Kein
Pardon für jemand, der erst nach der Zwangsversteigerung
merkt, dass er etwas tun muss oder für sein Haus kämpfen muss.
Auf dem Rücken des Käufwers das eigene Versagen auszutoben ist
aus meiner Sicht unverschämt.

Aber rechtens. Und da ja noicht freiwillig ausgezogen wird, steht
ein Räumungsverfahren an und das beinhaltet die Wahrung von Schutzrechten. So ist das nun mal.

Deine Antwort ist zur Beantwortung der gestellten Frage höchst
ungeeignet. Eine glatte Themaverfehlung.
Nebenbei: Wer ersteigert, kauft nicht. Er erwirbt.

cu
scope

Hi,
die Frage an die Experten ist:
Ist das Rufschädigung?

Der Fall:

Hallo scope,

gehen wir einmal davon aus, dass dem Stadtrat sein Haus unter
dem Hintewr wegversteigert wurde, frage ich mich, weshalb hier
ein langwieriger Räumungsrechtstreit anstehen soll. Wer ein
Haus durch Zwangsversteigerung hat Anspruch innerhalb von drei
Monaten einziehen zu können und die Gemeinde muss den Herrn
Stadtrat auf Grund des Versteigerungsprotokolls räumen, wenn
dies vom Käufer verlangt wird.

Möglicherweise ist das von Bundesland zu Bundesland
verschieden?
Das weiß ich nicht. Hier jedenfalls gibt es sehr wohl einen
Räumungsschutz, auch aus Erwerb durch ZV.

Dies ist eines bundesrechtliche Regelung, also keine landesspezifische Frage, zudem Gesetze - wie vielleicht bekannt - generell bundesweite Gültigkeit haben.

Wenn sich die Presse damit befasst, dann ist es gut so und man
sollte hier noch genauer nachforschen, warum die Justiz nicht
funktioniert. Bei einer Versteigerung hat nun mal der, dem
sein Haus versteigert wird, nicht dasselbe Recht wie in einem
normalen Räumungsverfahren.

Das stimmt so offensichtlich nicht.

Aus der Praxis weiss ich nur, wie Gerichte urteilen und da ist der übliche Räumungsschutz nicht gegeben.

Ich würde dem Käufer anraten, sich
sofort im Eilverfahren eine Zwangsräumung zu verschaffen.
Entweder schläft dessen Anwalt oder hinter dne Kulissen wird
innerhalb der Justiz gemauschelt. Wohnt der Stadtrat zufällig
in einem CDU regierten Land ?

Nein. Und gemauschelt wird auch nicht. Ich bezweifle Deine
Rechtskenntnis.

Dies überlasse ich Dir, was Du dargestellt hast, konnte nur so beantwortet werden, wobei ich durchaus festgestellt habe, dass an dem geschilderten Sachverhalt offenkundig wesentliche Hinweise , was bisher wirklich geschehen ist, nicht gepostet wurde. Daher war meine Auskunft allgemein gehalten. siehe unten.

Näher kann man auf Deinen
Gesamttext nicht eingehen, da weder die Klage bekannt ist,
weder die Einwendungen noch die Hintergründe, weshalb man
diesen Stadtrat nicht schon unter die nächste Brücke
ausquartiert hat, wenn er nicht freiwillig auszieht. Kein
Pardon für jemand, der erst nach der Zwangsversteigerung
merkt, dass er etwas tun muss oder für sein Haus kämpfen muss.
Auf dem Rücken des Käufwers das eigene Versagen auszutoben ist
aus meiner Sicht unverschämt.

Aber rechtens. Und da ja noicht freiwillig ausgezogen wird,
steht
ein Räumungsverfahren an und das beinhaltet die Wahrung von
Schutzrechten. So ist das nun mal.

Ein Räumungsprozess im üblichen Sinne ist nicht zu führen. Es gibt hier weder Widerspruchsrechte, weder Begründungsrechte. Der Erwerber kann die sofortige Zwangsräumung in diesem Verfahren beantragen und dann - nach Zahlung der Kosten an den GV - räumen lassen. Selbstverständlich -er benötigt einen Titel, aber dieser ist, um nochmals hinzuweisen, nicht wie in einem normalen Räumungsprozess mit Räumungsschutzklage in kürzester Zeit zu erhalten.

Deine Antwort ist zur Beantwortung der gestellten Frage höchst
ungeeignet. Eine glatte Themaverfehlung.
Nebenbei: Wer ersteigert, kauft nicht. Er erwirbt.

Ist ja in Ordnung, ein Thema ist dann verfehlt, wenn die Frage nicht umfassend und vor allem, die Hintergründe nicht vollständig dargetan werden. Und ob ich nun erwerbe oder kaufe, wenn die Beantwortung Deiner Frage auf diese sophistische Wortglauberei ankommt, scheint es nicht so schlimm zuzugehen oder die Presse befasst sich gerade wegen solcher Umstände mit dem Thema.

Schöne WE Günter

cu
scope

1 „Gefällt mir“

Hi Scope,

ich versuche, nur deine Frage zu beantworten. Du hast den Sachverhalt oberflächlich und etwas polemisch dargestellt, so daß die Rechtspositionen nicht deutlich werden. Darauf kann man schwerlich antworten.
Deine Frage nach Rufschädigung ist allerdings klarer zu beantworten: Es ist keine Rufschädigung. Du hast es im Ansatz richtig erkannt, als Stadtrat steht der Betroffene im Interesse der Öffentlichkeit und muß sich von der Presse mehr erlauben lassen, als wenn er Privatperson wäre.
Er hat allerdings auch die Möglichkeit der Gegendarstellung, wenn die Medien Sachverhalte falsch darstellen.
Schließlich kann er auf Unterlassung klagen usw.
Daraus ergeben sich auch Schadenersatzansprüche, die aber nicht auf Vermögensschäden anwendbar sind.

Gruß,
Francesco

Hi Francesco,

… Du hast den
Sachverhalt oberflächlich und etwas polemisch dargestellt, so
daß die Rechtspositionen nicht deutlich werden. Darauf kann
man schwerlich antworten.

Das war ja auch gar nicht gefragt. Die Rechtspositionen sind,
was eher selten der Fall ist, eindeutig. Der Vollstreckungs-
gläubiger hat derzeit keine Möglichkeit zu räumen, da der Voll-
streckungsschuldner Räumungsschutz beantragt hat, über den im
entsprechenden Verfahren noch nicht entschieden wurde.
Das heißt, daß das Gericht den Antrag angenommen hat und ihn
behandelt.
Dies würde es im Fall von Rechtsmißbrauch, Aussichtslosigkeit
usw. nicht getan oder bereits abschlägig beschieden haben. Die
Sache wird schon mehrere Monate verhandelt. Der Schutzanspruch
beruht auf Gesundheitsgefährdung im Falle einer Räumung und die
amtsärztliche Untersuchung ist erfolgt. Der Gutachter hat die
Vorträge der schutzsuchenden Partei sachlich und inhaltlich
bestätigt. Aber, wie gesagt, das ist nebensächlich, da es zum
Antrag noch keinen Beschluß gibt. Eben das ist auch der Knack-
punkt.

Deine Frage nach Rufschädigung ist allerdings klarer zu
beantworten: Es ist keine Rufschädigung. Du hast es im Ansatz
richtig erkannt, als Stadtrat steht der Betroffene im
Interesse der Öffentlichkeit und muß sich von der Presse mehr
erlauben lassen, als wenn er Privatperson wäre.

Auch das ist nicht die Frage (beachte bitte das „Rubrum“ :wink:
Es geht nicht um die Presse, sondern um den Parteikollegen.
Der wird in der Presse wörtlich zitiert; einen schöneren Nach-
weis über eine öffentlich gemachte Aussge zum Nachteile eines
Betroffenen mag es kaum geben, wenn sie nicht unmittelbar als
so nicht gegeben widerrufen bzw. richtiggestellt wird.

Interessant ist, daß die Aussage quasi keinerlei Bandbreite hat.
Sie ist kaum interpretier- oder umdeutbar und bezieht sich auf
Sachverhalte, die Gegenstand eines schwebenden Verfahrens sind.

Jetzt kann man zu erörtern versuchen, ob dem Parteikollegen die
gleichen (übrigens allg. sehr kritisch zu betrachtenden) Frei-
heiten zustehen, wie einem Pressemedium.

Eben das bezweifle ich heftig. Der Parteifreund ist zwar als
Pressesprecher des Ortsverbands der Partei von der Presse ge-
fragt worden, ist aber ebenso eine Privatperson.

Wie es auch sei, beiden steht nach meiner Auffassung nicht das
Recht zu, einen Kommentar bezgl. einer Person (ob im öffentli-
chen Interesse stehend oder nicht) abzugeben, der auf eine un-
richtige Behauptung hinausläuft, die schädigt. Noch dazu, wenn
diese den Vorwurf unrechtmäßigen Handelns macht.

Es ist sogar vorzuhalten, daß hier der übliche Einwand fahr-
lässigen Handelns nicht zieht: wie oben geschildert, handelt
es sich um ein schwebendes Verfahren. Genausogut hätte der
Parteifreund auch behaupten können, das Gericht handle unrecht-
mäßig.
Um es also nochmal klar zu machen: Zielperson bzgl. der Abwehr
ggf. rufschädigendes Verhaltens ist der Kolporteur, der Partei-
freund (der es übrigens auch besser weiß - was hier aber auch keinerlei Rolle spielt).

Er hat allerdings auch die Möglichkeit der Gegendarstellung,
wenn die Medien Sachverhalte falsch darstellen.

Das ist klar.

Schließlich kann er auf Unterlassung klagen usw.
Daraus ergeben sich auch Schadenersatzansprüche, die aber
nicht auf Vermögensschäden anwendbar sind.

Das ist mir nicht klar. Falls eine ursächliche Vermögens-
schädigung nachweis- und bezifferbar ist, hat sich der Ver-
ursacher dies zurechnen zu lassen im Zuge einer Schadens-
ersatzforderung. Mir ist allerdings klar, daß das schwierig
durchzuziehen ist.

Danke für Dein konstruktives Posting,
cu
scope

Hi scope,

zuerst mal für Deine Antwort an Vinzent danke, dass ich wenigstens jetzt über die Auskunft an andere erfahre, weshalb Du mir falsche Rechtskenntnisse vorhälst. Hier ist die Rechtslage natürlich dann eine andere, wenn ein Amtsarzt bestätigt, dass der bisherige Eigentümer nicht sofort ausziehen kann. Verhindern wird es sich nicht lassen. Aber es dauert dann eben.

Günter

Hi Günter!

zuerst mal für Deine Antwort an Vinzent danke, dass ich
wenigstens jetzt über die Auskunft an andere erfahre, weshalb
Du mir falsche Rechtskenntnisse vorhälst. Hier ist die
Rechtslage natürlich dann eine andere, wenn ein Amtsarzt
bestätigt, dass der bisherige Eigentümer nicht sofort
ausziehen kann. Verhindern wird es sich nicht lassen. Aber es
dauert dann eben.

Wie schon dargetan: Es kommt darauf expressis verbis zur
Fragestellung überhaupt nicht an. Aber ich kann verstehen,
daß Du (siehe Deine Visitenkarte) auf dies laterale Thema
fixiert bist.

Beste Grüße
scope