Liebe Leute !
Ich möchte mir für meinen Laguna 1,6l 79kw neue Sommerbereifung mit Alufelgen zu legen.Frage:Welche maximale Größe von Felge und Reifen darf ich ohne Vorstellung zum Tüf fahren und ab welcher Größe muß ich beim Tüf vorstellig werden.
Zur Zeit fahre ich ( Kfz.Schein ) 195/65 R 15
Grundsätzlich gilt ersteinmal,daß alles was in der ABE des Fahrzeuges angegeben ist ohne Änderungsabnahme gefahren werden darf. Abweichend davon können auch andere Rad-Reifenkombinationen gefahren werden, wenn dafür eine ABE bezogen auf das Fahrzeug vorhanden ist. Das bedeutet, Sonderräder aus dem Zubehörhandel und die dazugehörigen Reifengrößen können ebenfalls ohne Änderungsabnahme gefahren werden. Vorausetzung ist eine ABE für das entsprechende Fahrzeug. Die ist dann allerdings immer mitzuführen.
Zu erfragen ist das beim Reifenhändler oder in der Fachwerkstatt. Die Rad-Reifen-Kombinationen aus der ABE des Fahrzeugs kannnst du beim Hersteller bzw. in der Markenwerkstatt erfragen.
Noch ein Tip. Sorgfältiges lesen schützt vor Überraschungen. In den ABE aus dem Zubehörhandel gibt es auch Hinweise und Auflagen die zu beachten sind.
Grüße, Hartmut
Hallo!
Auch wenn die Felgen eine ABE haben ist bei Reifengrößenänderung(also Reifen,der nicht in der BE des Fahrzeigs enthalten sind)immer das Gutachten mindestens eines PI erforderlich.
Ansonsten:Reifenhändler können das ganz schnell und auch zuverlässig beantworten.
Grüße
Stimmt so nicht.
Bei Sonderrädern mit ABE ist auch die dzugehörige Reifengröße angegeben. Eine Änderungsabnahme ist dann nicht erforderlich. Nur wenn diese Abnahme audrücklich in der ABE gefordert wird.
Hartmut
Felgen und Bereifung
Moin,
Stimmt so nicht.
Bei Sonderrädern mit ABE ist auch die dzugehörige Reifengröße
angegeben. Eine Änderungsabnahme ist dann nicht erforderlich.
Nur wenn diese Abnahme audrücklich in der ABE gefordert wird.
Sorry, aber das stimmt so auch nicht.
StVZO § 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig behandelt werden kann.
Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken.
Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden,
daß der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist.
Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen
oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen. In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis (§ 19 Abs. 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.
Hab das erst letztes Jahr durchgezogen,
da meine Nachrüsträder-Größenkombi(ABE vorhanden) nicht im Schein standen.
Hat mich 80€ gekostet.
Hartmut
mfg
W.