Unser Erdgeschoss (Neubau) hat eine Länge von 10m, das Og eine von 8m.
Über dem vorstehenden Teil des EG Ist ein Schrägdach. Dieses hat der Architekt zu niedrig eingezeichnet, weil er das dachgebälk vergessen hat.
Nun sind zwei Fenster, die direkt über dem Dach waren 25 cm weniger hoch. Daneben ist ein ürsprüngliches Brüstungsfenster, was jetzt nur noch 12,5 cm kleiner ist, was sehr doof aussieht.
Kann man Ersatz für die zu kleinen Fenster verlangen (vergrößern geht leider ja nicht, wieviel kann man dann dafür verlangen).
Kann man verlangen, dass wenigstens das ehemalige Brüstungsfenster aus optischen Gründen angepasst wird?
Hallo !
Wenn Sie dem Architekten Planungsfehler nachweisen können, so haftet er für die daraus resultierende Mängel.
Diese zu beseitigen, können Sie vom Architekten verlangen.
Kommt er der Aufforderung nicht nach, bleibt Ihnen nur der Rechtsweg.
Gruß
hokl
Die Fenster sind deutlich größer in den Plänen eingezeichnet!
Gibt es Richtlinien was ich für so einen Planungsfehler verlangen kann (da ein Umbau wegen des daches ja nicht geht)?
leider kenne ich die Vertragsbeziehungen zwischen Bauunternehmen, Architekt und dir nicht.´
Grundsätzlich scheinst du die Lösung ja schon zu kennen. Es handelt sich um einen Neubau - da ist die Variante 1. sicher nicht der Favorit. Eine Abstandszahlung wird nicht ansatzweise so hoch sein können, dass du dich in Zukunft nicht ständig an dieser seltsamen Optik stößt.
Auch ich würde nach der Erkenntnis, dass seitens des Daches kein Kompromiss zu finden ist, mich wenigstens auf eine Angleichung aller (drei) stürzen.
Die Frage ist natürlich, wer für die hieraus entstehenden Kosten aufkommt. Da sind wir nun wieder bei den mir nicht bekannten Vertragsbeziehungen.
Ist es der Architekt deines Bauträgers, ist ohnehin der Bauträger dein alleiniger Ansprechpartner und aus meiner Sicht dann auch der Kostenträger für die Änderungen.
Ist es dein Architekt? Einen Planungsfehler wird er sich aller Voraussicht nach nicht „anhängen“ lassen (schließlich ist er für eine Detailplanung nicht beauftragt worden, sondern nur für die Ausführungszeichnungen im Maßstab 1:100, richtig?). Nach meinen Erfahrungen ist eine Inanspruchnahme des Planers schon eine echte Herausforderung. Daher solltest du versuchen, den (Kosten-) Aufwand zu ermitteln. Sind die Fenster schon produziert? Oder entstehen nur Kosten beim Rohbauer, der die Fensteröffnung(en) noch anpassen muss? Dies wäre möglicherweise noch ein echt überschaubarer Posten, der sogar mit möglicherweise anderen Unzulänglichkeiten an anderer (unauffälligerer) Stelle aufrechnen ließe.
Guten Tag.
Wie immer: Welches Bundesland. Wäre notwendig, um nach der BauO der Länder „zu klein“ definieren zu können.
Woraus resultiert: Was veranlasst Sie dazu, anzunehmen, dass die Fenster „zu klein“ sind?
Die Frage nach dem Regress gegenüber dem Architekten ist definitiv keine Baurechtsfrage und wenn Sie Ihre ggf. berechtigten Ansprüche gegen den Architekten nicht selber formulieren können, müssen Sie einen RA in Anspruch nehmen, Kosten erst einmal bei Ihnen.
Im weiteren Verfahren würde sich ggf. herausstellen, dass dem Kollegen
komplett kein Honorar zusteht, wenn das Objekt „nicht dauerhaft genehmigungsfähig und mängelfrei“ erstellt wurde.
wenn ein berechtigter Anspruch festgestellt wird, er über seine Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren muss - den Ärger haben Sie aber, es sei denn, die Massnahmen sind so grvierend, dass Sie Ersatz für die Zeit bekommen
…ich ausnahmsweise mal sagen muss, wenn das so ist, wie Sie schreiben, ist er selber Schuld, so etwas darf nicht passieren
…ich Ihnen dringend rate, dass ein wie auch immer gearteter gesetzeskonformer Zustand im Einvernehmen hergestellt wird, möglichst ohne Eingriffe ins Gebäude
und 5. Sie sich, wenn gesetzeskonform, aber vertragswidrig, weil kleiner als geplant, gütlich mit einer Entschädigung einigen. Kommt es zum Rechtsstreit, haben Sie u.U. Jahre damit zu tun.
…ich zitiere in solchem Zusammenhang gerne den Schadensfall, wo durch eine kleine Falschausführung an einer Bauteilschicht im Wert von wenigen Euro(!!) ein mehrjähriges Verfahren mit einer Gesamtschadenssumme von über 280000(!!) EUR wurde, mit Teilabriss, zeitw. Auszug etc.
Versuchen Sie das „vernünftig“ zu klären, lassen Sie sich aber auf keine „ungeplanten“ Sanierungsvorschläge wie „da bestell ich mal den Zimmermann und…“
Und falls Sie prozessieren wollen: Verlassen Sie sich nicht auf den Richter, das Urteil auf Regress wird Sie bezüglich der Höhe immer enttäuschen.
für mich stellt sich das Problem als Fehler des Architekten dar, für dessen Behebung er schadensersatzpflichtig ist. Du schreibst allerdings nicht, ob der Bau bereits abgenommen wurde. Ich würde darauf dringen, dass das Gebäude so erstellt wird, wie ursprünglich geplant. Wenn Du alles so lässt wie Du beschreibst, wirst Du Dich ständig ärgern. Und ein Haus soll Freude und keinen Frust machen.
Damit Du auf der richtigen Seite bist, solltest Du Dich von einem Fachanwalt für Baurecht beraten lassen. Das ist nicht teuer und man kann dann die weiteren Schritte erwägen.
SORRY, das st kein Problem aus dem öffentlichen Baurecht (wofür ich u. a. zuständig bin).
Das kann man nur nach dem Zivilrecht regeln. Nur soviel: Der Architekt hat mit dir (hoffentlich) eine Vertrag. Über diesem müßten auch Schadensersatzforderungen durchsetztbar sein, wenn nachweislich der Architekt einen Fehler gemacht hat. Ggf. hilft auch die zuständige Architektenkammer den Mangel zu begutachten und den Architekten zur Nachbesserung/Schadensminimierung aufzufordern.
Aha!
Wenn ich ehrlich sein soll, habe ich bloß verstanden, das Euer Architekt Scheiße gebaut hat, das die Fenster anders ausgeführt worden sind, als das vorher in den Zeichnungen eingetragen war?
Dass das ganze beschissen aussieht und abgesehen davon nicht das ist, was Sie als „Kunde“ und Auftraggeber bestellt haben?
Ihr Architekt „muss“ eine Haftpflichtversicherung haben, das ist vorgeschrieben!
Wenn ich Auftraggeber wäre, würde ich für Leistungen, die nicht dem vorher ausgemachten entsprechen auch keiun Geld zahlen!
Wieviel das ganze als Nachlass wert wäre, kann ich nicht beurteilen, dafür gibt es Anwälte und Richter!
Hallo,
wir haben uns auf anderem Wege geeinigt. Nachbesserung war nicht drin, war baulich nicht möglich.
Man hätte klagen können, dann wären bis zu 2000 Euro drin gewesen, aber lasst Euch für diesen Weg besser beraten. Wir haben uns den Schaden in „Naturalien“ begleichen lassen, die Baufirma hat arbeiten in unserer alten Mietwohnung übernommen!
Gruß
Michael