in unserer Eigentumswohnung gab es noch ein sehr altes Fenster (in der Mitte aufzuklappen). Ein Handwerker kam und meinte, dieser Mechanismus sei veraltet; er würde einen anderen empfehlen, wie er ja im übrigen auch bei den Fenstern in den anderen Räumen der Wohnung gegeben sei. Er schickte einen Kostenvoranschlag an die Verwaltung, (auf dem er aber wohl nur das alte Fenster angerechnet hatte.) Die Eigentümergemeinschaft entschied über den Austausch. - So weit, so gut.
Doch es kam irgendwie anders. Meine Freundin empfing den Handwerker. Als er das Fenster einbauen wollte, wies sie ihn darauf hin, daß dies doch nicht wie die anderen wäre. Daraufhin nahm er das Fenster mit und baute am nächsten Tag ein neues ein.
Der Verwalter entdeckte einen Unterschied zwischen dem Kostenvoranschlag und der Handwerkerrechnung - und meint, wir müssten die Differenz allein bezahlen.
Doch haben wir ja gar keinen Auftrag gegeben.
Tut mir leid, aber der Sachverhalt ist für eine angemessene Beantwortung, die Ihnen wirklich helfen würde, zu komplex.
Bitte wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.
Viel Erfolg -
Eifelwanderer
Sofern Sie „Musik“ bestellt haben, die von der WEG nicht genehmigt war, tragen Sie auch die Kosten (Mehrkosten) Ihrer einsamen und eigenmächtigen Handlungsweise.
Hallo,
die Sache ist nicht so einfach zu beantworten.
Wenn der Handwerker ein falsches Fenster, also nicht das bestellte, beim ersten Besuch mitgebracht hat, war das sein Fehler. Wenn er dann das gewünscht und bestellte Fenster eingebaut hat, muss die Rechnung dem Kostenvoranschlag bis auf allenfalls einige Prozente für unvorhersehbare Probleme, entsprechen. Dem Handwerker ist die Zahlung der Gesamtsumme von der Verwaltung zu verweigern. Der Verwalter sollte angesprochen und beauftragt werden, mit dem Handwerker entsprechend zu verhandeln.
Fenster sind Gemeinschaftseigentum und aus der Kasse auch in voller Höhe zu bezahlen.
MfG
PB