Mal wieder ne Frage rund um den Mietvertrag… ganz was neues… ;o)
Also, ich habe meinen Mietvertrag nach 2 Jahren Mietzeit gekündigt… so weit so gut.
Nun verlangt mein Vermieter von mir, daß ich alle Türen, Türrahmen und Fensterrahmen (3-seitig) streiche. Und zwar ‚fachmännisch‘, will heißen: vom Maler streichen lasse.
Mir war schon klar, daß ich die Wohnung streichen muß… logisch.
Aber daß da auch noch das Lackieren von Fenstern und Türen dabei ist war mir nicht klar. Und das nach 2 Jahren. (die Wohnung war vollkommen neu renoviert, als ich einzog).
Ich habe dann nochmal beim Vermieter nachgefragt, ob das wirklich so rechtens ist…
und da hat er mir eine Zusatzklausel unter die Nase gehalten, die ich wohl bei Mietvertragsabschluß unterzeichnet habe. Darin steht, daß eben diese Malerarbeiten von mir bei Auszug übernommen werden müssen. Mist… komme ich da irgendwie raus? Die Türen und Fenster sind immer noch in 1A Zustand und ich sehe das irgendwie nicht ein…
Grundsätzlich gilt: Verträge sind einzuhalten. Wenn Sie sich zum Streichen verpflichtet haben, müssen Sie das folglich grundsätzlich auch tun.
ABER: Der Vermieter darf sich nicht auf „Biegen und Brechen“ auf diese Verpflichtung berufen. Dies gilt insbesondere, wenn das Streichen OBJEKTIV und OFFENSICHTLICH wegen des tatsächlichen Ist-Zustandes nicht erforderlich ist. Das ist allerdings Wertungsfrage im Einzelfall. Sind Sie fest davon überzeugt, die Fenster und Türen sind in einwandfreiem Zustand, ein Neuanstrich würde also zu keiner (optischen) Verbesserung führen, führen Sie die Arbeiten nicht durch.
Es kann Ihnen allerdings passieren, dass der Vermieter die Arbeiten dann selbst durchführen läßt und die Kosten von Ihrer Kaution abzieht. Dann müssten Sie den Klageweg bestreiten; mit dem damit verbundenen Prozessrisiko!
Vielen Dank für die ausführliche Antwort, sowas habe ich mir schon gedacht.
Noch eine zusätzliche Frage:
wie sieht das rechtlich mit dem Zusatz ‚fachmännisch‘ aus?
Heißt das wirklich, daß ich nicht selber streichen darf, sondern eine Firma beauftragen muß?
Zweite Frage zuerst: „Fachmännisch“ heißt „wie von einem Fachmann“ nicht „von einem Fachmann“
Zur ersten Frage möchte ich nicht ganz so optimistisch sein wie St. Barz. Kannst Du mal den genauen Wortlaut der Klausel an das Brett hier pinnen mit der Angabe, ob das so vorgedruckt war, oder ob der Vermieter das zusätzlich in den Vertrag geschrieben hat?
Zur ersten Frage möchte ich nicht ganz so
optimistisch sein wie St. Barz. Kannst Du
mal den genauen Wortlaut der Klausel an
das Brett hier pinnen mit der Angabe, ob
das so vorgedruckt war, oder ob der
Vermieter das zusätzlich in den Vertrag
geschrieben hat?
viele grüße
ralph
Das war schon nicht zu optimistisch. Auch bei konkret angegebener Verpflichtung ist bei der Berufung hierauf durch den Vermieter aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses die Einforderung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beurteilen. Kommt man dabei zu dem Schluss, dass das Überstreichen offensichtlich objektiv „unnütz“ ist, kann der Vermieter seinen Anspruch nicht durchsetzen. Problematisch und mithin risikobehaftet ist hier daher lediglich die Beurteilung der Dienlichkeit für die Mietsache!