Fenster und Haustür zuparken auf privatem Gelände

Hallo zusammen,

bin vor kurzem in eine neue Wohnung umgezogen (Erdgeschoss).
In dem Haus sind noch zwei kleine Ein-Mann-Firmen eingemietet.

Neben meiner Haustür ist gleich der Zugang zu der Werkstatthalle
der Firmen. Der Zugang verläuft parallel zum meinem Wohnzimmerfenster.
Der Zugang ist nicht besonders gekennzeichnet. Auch befinden sich
keine Kennzeichnung zum Parken auf dem Zugang. Der Zugang zur Halle ist
privates Gelände meines Vermieters

Nun haben die Firmeninhaber die Angewohnheit ständig auf dem Zugang
vor meinem Fenster zu parken, teilweise kommt man nur erschwert zu meiner
Haustür und wegen der Fahrzeughöhe ist es dann auch total dunkel in der Wohnung.

Meine Frage: Habe ich irgendeine Möglichkeit, daß zum Fenster ein gewisser Abstand gelassen werden muss? Habe ich Recht auf eine Mietkürzung wenn das weiterhin anhält.

Habe schon mit einem der Inhaber gesprochen. Zitat: „Das ist mein Zugang, da parke ich auch.“ Aber es ist doch eigentlich ein gemeinsamer Zugang da ich ja sonst gar nicht meine Wohnung betreten könnte.

Vielen Dank für Eure Infos schonmal vorab.

Da hat der Inhaber aber wirklich viel Zeit und verständnis für dich…   Im Mietvertrag ist eigentlich devinitiv klargestellt wo Parkflächen sind und wo nicht. Mündliche zusagen sind hier auch rechtskräftig. Da der Inhaber aber ja sehr zugänglich ist… würde ich den Vermieter !schriftlich! fragen ob diese einschränkung nicht besser gelöst werden kann.  Im allgemeinen werden Zugänge jeglicher Art eh freigehalten. Im gegenzug könntest du auch dort parken, da es ja dein Zugang ist. Einfach den Vermieter anschreiben und auch ne Antwortfrist von 2 Wochen setzen. Den Inhaber der Halle nicht provuzieren und gut ist :–)

Dann würde man ja den Inhaber erst recht provozieren, sollte man auf den Zugang parken,
Also gibt es sonst noch etwas ausser Vermieter? Weil den hatte ich schon angeschrieben mit der Rückantwort Er würde sich darum kümmern.

Aber wie ich heute wieder sehen muss, ist wohl nichts passiert.

Das du dort parken kannst sollte nur den Misstand aufzeigen das dieser Halleninhaber sich zu viel recht auf „„seinen hallenparkplatz““ zuspricht. Wenn der Vermieter dir schon gantwortet hat und der Inhaber dort immer noch parkt dann war wohl die Antwort von ihm nicht schriftlich sondern mündlich, oder? falls ja schreib ihn noch mal an und bleib wirklich „hart“ denn Mietsachen sind keine Freundesdienste. Es ist auch keine unwuchtigkeit, denn wenn mit solchen sachen schon Kindergarten getrueben wird, wirstdu später mit wirklichen Mietproblemen auf Granit beißen.

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Ich habe Email erhalten, weil ich meinem Vermieter ein paar Bilder zur verdeutlichunhg der Sachlage mitschicken wollte.

Irgendwie kann mir aus der Fallschilderung „Zugang verläuft parallel zum meinem Wohnzimmerfenster“ kein Bild der örtlichen Verhältnisse machen. Ein freier Blick aus deinem Wohnzimmerfenster dürfte dir aber mietvertraglich ebensowenig zugesichert sein wie ein Midestabstand der Firmenparkplätze davor. Insofern dürfen dort Fahrzeuge abgestellt werden, solange die Haustür zu deiner Wohnung zugänglich bliebe.

G imager

Hi Imager,

vielen Dank für Deine Rückmeldung. muss aber die Wohnung nicht auch ein Mindestmass an Tageslichtzufuhr erhalten?
Ist ja sonst quasi ein Kellerloch. Ist im Übrigen das einzigste Fenster im Zimmer.

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Hallo,

mit Verlaub und nur meine Meinung:

Das kannst Du vergessen.

Eine mietvertragliche Pflicht beinhaltet nicht, den Verkehr ausserhalb der Mietsache zu regeln.

Es ist halt nicht alles Gold was glänzt und sich eine Mietsache so zurecht zu biegen, wie man das gerne hätte, das wird eher nichts…

Gruß

Ausdrückliche oder konkludente Vereinbarungen zum Lichteinfall werden durch die Parteien eines Mietvertrages in der Regel nicht getroffen. Im Rahmen der Vertragsauslegung kommt man daher zu dem Ergebnis, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen Lichtverhältnisse wohl maßgebend sind.

Unterstellt, der Gewerbemieter parkte aber „schon immer da“, stellt die bei Miuetvertrgsschluss besthende Verschattung keinen zu einer Mietminderung führenden Mangel der Mietsache dar, da die Mietvertragsparteien diese in der Natur der Sache liegende Entwicklung mangels entgegenstehender Vereinbarung bei Vertragsschluss als gegeben oder erwartbar hingenommen haben.

Meint: Der Parkplatz des Gewerbemieters ist und bleibt, was er war und einen anderslautenden Anspruch kannst du nicht durchsetzen :frowning:.

G imager

@Imager: Tja und da liegt das Problem, denn bei der Besichtigung waren die Firmenbesitzer nicht da bzw. vor dem Fenster, dafür habe ich sogar Zeugen.

Ich biege es mir nicht zurecht, wenn die Fahrzeuge bei der Besichtigung schon so dagestanden hätten, hätte ich den Vertrag sowieso nicht unterzeichnet.

Naja wollte auch nur ein paar Meinungen hören, habe eh festgestellt das ich mich schon auf Wohnungsbörsen rumtreibe… Also vermutlich nur eine Frage der Zeit…