Fenster undicht und schimmel, mietrecht

Hey Leute. Seit nun schon einigen Monaten schliest in meiner Wohnung ein Fenster nicht. Ich wohne in einer kleinen Dachgeschosswochnung und hab deswegen fast nur schrägen und schräge Holzfenster und zwei kleine Normale fenster im Wohnraum. Von denen kann eben wie gesagt eins nicht mehr geöfnet werden kann, was mir egal währe wenn es nicht oben lose ist. So schlägt es bei Wind so auf (kipp) dass die Hand durchpasst.
Da der Vermieter im Dezember nicht erreichbar war hat er erst nächste woche verspro hen jemanden vorbei zu schicken.

Zum überfluss hab ich eben noch gemerkt dass die anderen Holz fenster mit schimmel befallen sind.

Welches recht hab ich hier als Mieter?
Darf man die Miete mindern oder heizkosten erstattet kriegen, da ja auch eine heizung auf hösterstufe bei undichten fenstern nicht viel hilft?

FAQ:1129 beachten !
man sollte auch in einem Forum die jeweiligen Regeln beachten,
also nicht in der Ich-Form schreiben.

Was ich hier jedoch nicht verstehe: dein Fenster schließt seit einigen Monaten nicht mehr und Du hast erst im Dezember versucht den Vermieter zu erreichen ???

FAQ 1129 beachten
Die ständige Rechtssprechung sagt:
wenn angemieteter Wohnraum in der Nutzung eingeschränkt ist, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt. (Anmerkung: dem Vermieter muss keine Frist zur Mangelbehebung eingeräumt werden, um die Miete zu mindern, denn durch den Mangel ist bereits die Mietminderung möglich).

lG

Die ständige Rechtssprechung sagt: wenn angemieteter Wohnraum in der Nutzung eingeschränkt ist, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt. (Anmerkung: dem Vermieter muss keine Frist zur Mangelbehebung eingeräumt werden, um die Miete zu mindern, denn durch den Mangel ist bereits die Mietminderung möglich).

@xenia, nimm mir meine Ergänzung bitte nicht übel, aber ich meine so stark verkürzt kann das allzu leicht zu für den Mieter äußerst nachteiligen Missverständnissen führen:

Bei einer „nicht unerheblichen Tauglichkeitsminderung“ ist die Miete bereits per Gesetz „angemessen“ gemindert > BGB § 536 Abs 1)
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html
Grundsätzlich muss also der Vermieter nicht erst um Zustimmung zur Mietminderung gefragt werden. Allerdings können die „angemessenen“ Kürzungssätze/%-Angaben bestenfalls aus bereits ergangenen Einzelfallurteilen zu gleichen Sachverhalten zugrundegelegt werden - ansonsten wäre hierüber dann irgendwie eine einvernehmliche Einigung zu erzielen - schlimmstenfalls eben in einem neuen, auf diesen bestimmten Einzelfall bezogenen Richterspruch.

Eine Fristsetzung zur Mangelbehebung ist tatsächlich nicht erforderlich, jedoch muss der Mieter natürlich seine Mängelanzeigepflicht gegenüber dem Vermieter erfüllt haben, denn sonst ist der Mieter nach > BGB § 536c nicht zur Mietminderung berechtigt („Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, …1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen…“
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536c.html

Zur eigentlichen Fragestellung:

Welches recht hab ich hier als Mieter?

  1. Zunächst einmal das Recht auf Beseitigung eines Mangels!
  2. Daneben auch das Recht auf angemessene Mietminderung (siehe oben), wobei Schimmel nicht immer gleich grundsätzlich die Tauglichkeit mehr als unerheblich mindert (nicht jeder Schimmel ist gleich gesundheitsschädlich).
  3. Schadensersatz wegen höherer Heizkosten („wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist“ - siehe § 536 a) wären dem Grunde nach ebenfalls möglich, die Schadensersatzhöhe (für Mehrausgaben für Heizkosten) aber i.A. eher nicht wirklich bezifferbar

eben noch gemerkt dass die anderen Holz fenster mit schimmel befallen sind

Dachwohnungen haben besonders viele Außenflächen (die Dachschrägen!) und dazu weniger Raumluftvolumen als andere Wohnungen, und insgesamt ist hier a) erhöhte Gefahr für das Vorkommen von baulichen Mängeln und b) führen bauliche Mängel dort auch viel eher zu Feuchteproblemen. Wenn vorwiegend Dachflächenfenster eingebaut sind, dann bedeutet das: die wärmste Raumluft trifft ausgerechnet auf die kältesten Bauteile (i.A. Fenster) - und dort schlägt sich eben die Feuchtigkeit nieder.
Das muss nun kein Riesenproblem sein > vermehrter Feuchtigkeitsniederschlag an Dachflächenfenstern und auch Schimmel lässt sich durch Trockenwischen/Reinigen beseitigen (wobei Feuchteniederschlag i.A. auch anzeigt > Lüften nötig). Allerdings hat der Vermieter auf das Nutzerverhalten seiner Mieter nicht wirklich Einfluss und dauerhaft bekommt man das Problem möglicherweise nur durch bauliche Veränderungen in Griff, weil eben sonst unausweichlich die (Holz)-Dachfenster mit der Zeit verfaulen.
Einen ähnlichen Fall hatten wir vor kurzem auch - da war die Ursachenkombination: Dachwohnung (viele Wandschrägen=weniger Raumluftvolumen + fast nur Dachflächenfensterfenster) + ungünstige Dachfensterleibungsausbildung + ungünstige Lage der Heizkörper + ungünstige Möblierung/Dekoration (Heizkörper zugestellt/verdeckt)= ungünstige Luftströmungsverhältnisse = Taupunkt unvermeidbar im Bereich der Dachflächenfenster/Fensterleibungen. In diesem Fall war der Vermieter sehr verständig und einsichtig und hat sämtliche Leibungen der Dachflächenfenster geändert, was natürlich einiges gekostet hat, aber auf Dauer auch günstiger ist, als alle xx-Jahre die vor der üblichen Zeit vermoderten Dachflächenfenster zu erneuern und sich mit möglicherweise fehlerhaftem Nutzerverhalten herumzuschlagen.

Also - was tun:

  1. zunächst mal Schäden/Mängel unverzüglich anzeigen (um die gesetzliche Mängelanzeigepflicht zu erfüllen) - sinnvollerweise immer mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung (2-4 Wochen), damit der Zeitpunkt des Verzugs bestimmt werden kann
  2. Miete mindern oder unter Vorbehalt zahlen (um sich später über die angemessene Höhe der Mietminderung zu einigen)
  3. abwarten, was der Vermieter unternimmt, um den Wert seiner Immobilie zu erhalten und/oder weitergehende Schäden seines Eigentums zu vermeiden
  4. wenn der Mieter meint, das wäre nicht ausreichend, dann müsste der Mieter selbst ein Sachverständigengutachten mit Ursachenerforschung und Sanierungsvorschlägen beauftragen (und für die Kosten in Vorlage treten bzw. das Kostenrisiko tragen)
    > ich meine dann wäre ein Mieter aber besser bedient, sich nach einer von den baulichen Gegebenheiten her weniger problemanfälligen Wohnung umzuschauen …