Fenster undicht - Vermieter unternimmt nichts

Hallo WWW-ler,
eine Bekannte von mir bewohnt eine Mietwohnung in der es zieht wie Hechtsuppe. Dementsprechend werden auch wieder die Hiezkosten nach dem Herbst/Winter werden. Nachzahlung von Januar bis September EUR 160,–, davon EUR 90,-- wegen Heizung.

Heizkosten sparen könnte sie aber dadurch, daß der Vermieter, die Fenster ausrichtet, da diese sehr schlecht schließen. Teilweise zieht es so extrem, daß bei geschlossenem Fenster eine auf der Fensterbank stehende Kerze ausgeht. Mündliche Aufforderungen seitens der bekannten an den Vermieter, die Fenster zu prüfen, so einzustellen, daß sie wieder korrekt schließen, wurden bisher mit demnächst verschoben.

Sie möchte ihm gerne schriftlich eine Frist von ca. 14 Tagen stellen, die Fenster zu prüfen und einzuszellen. Danach noch eine Nachfrist von 1 Woche falls nach Verstreichen der Frist nichts passiert, mit der Androhung X Prozent der Kaltmiete einzubehalten.

Sind die von ihr gedachten Fristen ausreichend? Und wieviel der Kaltmiete könnte sie für den Fall einbehalten, falls der Vermieter weiterhin nicht reagiert?

Für Eure Antworten danke ich im voraus.

mfg
Michael

Hallo Michael,

zunächst erst einmal die Frage: seit wann besteht dieser Zustand ? Wenn die Wohnung mit den Fenster, so wie Du sie beschrieben hast, angemietet wurde, kann schwerlich jemand darauf hin die Miete kürzen. Es sei denn, es wäre bei Abschluss des Mietvertrages oder später eine Zusage des Vermieters erfolgt, diesen Zustand abzustellen.

Heizkosten sparen könnte sie aber dadurch, daß der Vermieter,
die Fenster ausrichtet, da diese sehr schlecht schließen.

Ohne Frage, sie würde wahrscheinlich noch mehr sparen, wenn der Vermieter eine zusätzliche Wand rund um das Haus setzt … aber genug der Scherze, natürlich ist es eine Frage, ob es sich hierbei um eine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Zustand handelt.

Teilweise zieht es so extrem, daß bei geschlossenem Fenster
eine auf der Fensterbank stehende Kerze ausgeht. Mündliche
Aufforderungen seitens der bekannten an den Vermieter, die
Fenster zu prüfen, so einzustellen, daß sie wieder korrekt
schließen, wurden bisher mit demnächst verschoben.

Sie möchte ihm gerne schriftlich eine Frist von ca. 14 Tagen
stellen, die Fenster zu prüfen und einzuszellen. Danach noch
eine Nachfrist von 1 Woche falls nach Verstreichen der Frist
nichts passiert, mit der Androhung X Prozent der Kaltmiete
einzubehalten.

Versuchen schad’ nichts, aber die Sache mit der Mietkürzung halte ich - wie bereits aufgeführt - nur unter Umständen für durchführbar.

Was sind das eigentlich für Fenster, dass man sie einstellen kann ? Nach Deinen anfänglichen Ausführungen hätte ich auf einen (Ur-)Altbau getippt, aber bei diesen Fenstern konnte man in der Regel nichts einstellen.

Sorry für die negative Info; vielleicht findest Du ja jemanden, der positivere Auskünfte (mit mehr Rechtswissen) geben kann :wink:

Gruß
Jürgen

Hallo,

eine Bekannte von mir bewohnt eine Mietwohnung in der es zieht
wie Hechtsuppe. Dementsprechend werden auch wieder die
Hiezkosten nach dem Herbst/Winter werden. Nachzahlung von
Januar bis September EUR 160,–, davon EUR 90,-- wegen
Heizung.

Die Höhe einer Nachzahlung sagt nichts, wenn nicht bekannt ist, wie groß die Wohnung ist, weklche Nebenkosten abgerechnet werden und in welcher Höhe Vorauszahlungen geleistet werden.

Heizkosten sparen könnte sie aber dadurch, daß der Vermieter,
die Fenster ausrichtet, da diese sehr schlecht schließen.

Zieht es nun oder schliessen die Fenster schlecht ?

Teilweise zieht es so extrem, daß bei geschlossenem Fenster
eine auf der Fensterbank stehende Kerze ausgeht. Mündliche
Aufforderungen seitens der bekannten an den Vermieter, die
Fenster zu prüfen, so einzustellen, daß sie wieder korrekt
schließen, wurden bisher mit demnächst verschoben.

Wer oder was soll hier eingestellt werden ? Wie alt sind die Fenster ? Seit wann wohnt Deine Bekannt in der Wohnung ? Wann hat sie erstmals mündlich den Mangel dem Vermieter angezeigt ? Wie war die konkrete Reaktion des Vermieters ?

Sie möchte ihm gerne schriftlich eine Frist von ca. 14 Tagen
stellen, die Fenster zu prüfen und einzuszellen.

Eine Frist von 14 Tagen für die Kontrolle der Fenster ist möglich. Ob darüber hinaus die Beseitigung des Mangels möglich ist, wage ich zu bezweifeln. Es muss nun aber zuerst einmal eine schriftliche Mängelanzeige erstellt werden. In Ihr sind alle Räume mit den defekten Fenstern zu beschreiben, auch den Mangel an den Fenstern. Der Vemrieter muss aufgefordert werdne, die Mängel zu besichtigen udn spätestens bis 20.10.2003 zu beseitigen. „Sämtliche Mietzahlungen stehen ab sofort unter Vorbehalt, insbesondere unter dem Vorbehalt der Mietminderung in Höhe von monatlich 10 % der Kaltmiete. Es bleibt ausdrücklich vorbehalten für die Sommermonate eine Mietminderung von 5 % der Kaltmiete rückwirkend bis zur ersten Mängelanzeige, frühestens ab 01.09.2001 geltend zu machen. Es bleiben höhere Mietminderungen für die Sommer- und Wintermonate ausdrücklich vorbehalten“

Mängel dieser Art können nicht als bekannte Mängel bei Bezug ausgelegt werden.

Danach noch

eine Nachfrist von 1 Woche falls nach Verstreichen der Frist
nichts passiert, mit der Androhung X Prozent der Kaltmiete
einzubehalten.

Die Mietminderung ist ab dem Termin möglich, ab dem dem Vermieter der Mangel angezeigt wurde und er aufgefordert wurde, den Mangel zu beseitigen. Bei der mündlichen Aufforderung gibt es nur das Beweisproblem. Mietminderungen sind grundsätzlich ab Eintreten möglich.

Sind die von ihr gedachten Fristen ausreichend? Und wieviel
der Kaltmiete könnte sie für den Fall einbehalten, falls der
Vermieter weiterhin nicht reagiert?

Geschieht nichts, Miete mindern und dann den Vermieter auffordern, mit einer Nachfrist, von zwei Wochen die Mängel zu beseitigen mit der Androhung, wenn die Mängel erneut nicht beseitigt werden, dass ein Fachmann beauftragt wird, die Mängel zu besichtigen, ein Angebot abzugeben und nach Vorlage des Angebotes die Erklärung abzugeben, bis wann der Mangel beseitigt wird. Sollte er sodann erneut nicht eine Erklärung abgeben, muss dem Vermieter angedroht werden, dass auf seine Kosten die Mängel beseitigt werden und die Rechnung ihm von der Miete abgezogen wird. Dies bedeutet, die Rechnung muss mit der Miete zur Aufrechnung erklärt werden. Bei einem solchen Schritt sollte jedoch ein Anwalt oder ein Mieterverein hilfreich zur Seite stehen.

Gruss Günter