Fenster weggelassen

Hallo,

laut unseren Bauzeichnungen im Notarvertrag soll im Essbereich im Wohnzimmer ein Fenster sein. Bei unserem letzen Besuch der Baustelle stellten wir jedoch fest, dass der Durchbruch in der Mauer für ein Fenster einfach weggelassen wurde. Laut Aussage von unserem Bauträger ist dies so korrekt weil die Zeichnung für mehrere Häuser erstellt wurde und ein Fenster bei uns nicht vorgesehen sei. Eigentlich hätten wir dort gerne das Fenster weil es im Essbereich dadurch etwas heller wird und wir nicht ständig Licht einschalten müssen. Können wir auf das Fenster bestehen…d.h. es muß eins dahin wie es in den Bauzeichnungen vorgesehen ist oder darf er ein und dieselbe Zeichnung für unterschiedliche Häuser nehmen und bei Bedarf das Fenster weglassen? Nachträglich im Rohbau ein Durchbruch für ein Fenster machen dürfte doch kein Problem sein oder?

Hi,

mal schauen, ob ich den Kern treffe.

Eine vertragstypische Pflicht beim Kaufvertrag besteht für den Verkäufer darin, dem Käufer die Sache sach- und rechtsmängelfrei zu verschaffen. Anspruch aus § 433 Abs.1 Satz. 2 BGB

Das eine Sache frei von rechtsmängel ist ergibt sich aus dem § §434 BGB, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Der Verkäufer haftet ferner, wenn er für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie, ehem. zugesicherte Eigenschaft, übernommen hat.

Diese Garantie ergibt sich aus dem Angaben im wirksam zustande gekommenen Vertrag wie

  • Baureife
  • Wohnfläche
  • Bezahlung der Erschließungskosten
  • usw.

Ob die im Kaufvertrag als Anlage beigefügte Bauzeichnung als Garantie anzusehen ist, ergibt sich aus §§ 133 und § 157 BGB, was also durch Auslegung zu ermitteln wäre.

Ist dies der Fall, sind eventuelle Freizeichnungsklauseln nichtig.

Letztendlich ist aber die erteilte Baugenehmigung maßgebend, so dass hier geprüft werden müsste, unter welchen Bedingungen das Vorhaben genehmigt wurde.

Da aber ein wirksamer KV vorliegt, davon gehe ich aus, hat der Besteller ein Nacherfüllungsanspruch. Aber hier bei Bau kann der Unternehmer zwischen Nacherfüllung und Neuerrichtung, was abwägig ist, wählen. (§634 Abs. 3 BGB)

Somit bleibt nur noch das Recht der Minderung ( abgesehen von anderen Ansprüchen, die aber zu weit führen würden).

Ich hoffe Du siehst noch irgendwie durch und kannst damit was anfangen.
Viel Glück

Gruß Steve

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Hallo,
also ein bisschen verwirrt bin ich schon.
Normalerweise gibt es einen Bauantrag und dazu eine Baugenehmigung. Beim Bauantrag müssten die kompletten Unterlagen sein, wie nun genau Euer Haus aussehen darf, inkl. Fenster - dann sollte das Fenster auch dorthin wie vorgesehen.
Ich würde auf der Erfüllung des Vertrages laut Zeichnung bestehen!

Beatrix
http://www.belzig-online.de

Macht es nicht so kompliziert
Hallo,

das was in der Notarurkunde steht, ist der Vertarg. Ende!

Wie der Bauträger dies realsiert ist sein Problem. Also Mangelanzeige über ein fehlendes Fenster und Schadenersatzandrohung als Einschreiben mit Rückschein.

Ob es einen Bauantrag bzw. Baugenehimgung gibt, ist Dir als Besteller Sche…egal. Das ist das Problem des Bauträgers.

Gruss Christian

Sehe ich genauso.

Man stelle sich nur mal vor, man kauft lt. Vertrag ein Haus mit 250 qm Wohnfläche und Swimmingpool und es wird überhaupt kein Bauantrag gestellt.

Wobei auch erwähnt sein muss, dass nach der Bauordnung verschiedener Bundesländer (oder generell ?) zwischenzeitlich gar kein Bauantrag mehr erforderlich ist.

Hallo Christian,

wenn es kompliziert war, dann tut es mir leid.

Dachte nur, wenn ich Recht bekommen möchte, dass ich auch wissen muss unter welchen Vorrausetzungen und Bedingungen ich Recht bekommen werde.

Wenn wir alle ja oder nur nein sagen, dann hilft das dem Suchenden bestimmt nicht ganz so weiter, oder ?

Schönen Gruß

Steve

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