Fenster zu Nachbarn

Hallo zusammen,

angenommen man möchte bei einem Nebengebäude zwei Fenster einsetzen. Bisher war da keins. Die Grenze zum Nachbarn verläuft schräg. Abstand Gebäude zur Grenze ist an der einen Ecke 0,82 m und an der anderen Ecke 2,97 m.
Wie muß man da in RLP vorgehen? Reicht eine Nachbarschaftszustimmung aus?
Von diesem rein theoretischen Fall gibt es eine Skizze. Kann aber leider hier keine .jpg Datei einfügen.
Vielen Dank schonmal.

Hallo GoPalUser,

auf deiner eigentlichen Frage kann ich dir leider keine Antwort geben.

Von diesem rein theoretischen Fall gibt es eine Skizze. Kann aber leider hier keine .jpg Datei einfügen.

Aber bei diesem Problem könnte dir das helfen:

/t/screenshot-im-artikel/6542331/3

Gruß
Horst

http://www.abload.de/img/kataster_buntpfxq.jpg

Hier jetzt das Bild.
Die roten Markierungen sollen die neuen Fenster darstellen.
Das orange Gebäude ist der Nachbar

Danke Horst,

hab es direkt umgesetzt.

Gruß Lothar

Hallo,

angenommen man möchte bei einem Nebengebäude zwei Fenster
einsetzen. Bisher war da keins. Die Grenze zum Nachbarn
verläuft schräg. Abstand Gebäude zur Grenze ist an der einen
Ecke 0,82 m und an der anderen Ecke 2,97 m.
Wie muß man da in RLP vorgehen? Reicht eine
Nachbarschaftszustimmung aus?

Ja, wenn der Bebauungsplan und die Statik und der Brandschutz und der Wärmeschutz des Nebengebäudes es nicht verbieten, dort Fenster einzusetzen.

_Landesbauordnung

Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen)

§ 3 (Allgemeine Anforderungen)

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden. Dies gilt entsprechend für die Änderung ihrer Benutzung und ihren Abbruch.

(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift eingeführten technischen Baubestimmungen sind zu beachten. § 18 Abs. 3 und die §§ 22 und 69 bleiben unberührt._

Vom Nachbarn selbst droht bei schriftlicher Zustimmung hingegen eher nichts:

_§§ 34, 35 Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz

Siebenter Abschnitt (Fenster- und Lichtrecht)

§ 34 (Inhalt und Umfang)

(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° (alte Teilung) zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen, die von der Grenze keinen größeren Abstand als 2,50 m haben sollen, nur angebracht werden, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat.

(2) Hat der Nachbar die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung zum Anbringen eines Fensters erteilt, so muß er mit später zu errichtenden baulichen Anlagen einen Abstand von 2 m von diesem Fenster einhalten. Dies gilt nicht, wenn die später errichtete bauliche Anlage den Lichteinfall in das Fenster nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt oder wenn die Einhaltung eines geringeren Abstandes baurechtlich geboten ist.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nur, wenn die Einwilligung schriftlich erteilt ist. Die Unterzeichnung der Bauunterlagen genügt nicht.

§ 35 (Ausnahmen)

Eine Einwilligung nach § 34 ist nicht erforderlich

1.soweit die Anbringung der Fenster, Türen oder Bauteile (§ 34 Abs. 4) baurechtlich geboten ist,

2.für Lichtöffnungen, die nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind,
…_

Gruß
smalbop