Schönen Guten Abend allerseits,
folgender hypothetischer Sachverhalt:
Gebäude mit 20 Stockwerken, je Stockwerk 6 Wohnungen.
Standardmässig wurden bei Bau die Fenster so eingebaut, dass das obere 2/3 der Fenster verglast ist, das untere Drittel der Fenster mit einer Blende versehen wurde.
Diese Blende ist von außen nicht sichtbar, da der Balkon höher ist als die Blende. (es sei denn man klettert auf einen sehr hohen Baum und schaut schräg nach unten auf die Fenster…aber gut, wer würde das machen wollen)
Es ist nachvollziehbar, dass das Außenbild des Gebäudes einheitlich bleiben muss, d.h. Farbe des Rahmens beispielsweise muss den Vorgaben entsprechen.
Was ist aber mit der Blende?
Wenn Eigentümer Max Mustermann z.B. die Fenster erneuert, ist es genehmigungspflichtig seitens der Eigentümerversammlung, wenn er die Fenster bis zum Boden machen will?
Kann man seitens der Eigentümerversammlung beschliessen, dass Stichproben in den Wohnungen gemacht werden, um zu prüfen ob die Fenster den Vorgaben entsprechen? Oder wäre da das Prüfen von außen ausreichend?
Schliesslich könnte Max M. - rein hypothetisch - die Blende ja auch von außen bekleben und keiner könnte was sagen…
Müsste man so einer Stichprobe zustimmen und die Leute in die Wohnung lassen?
Fragen über Fragen…
Danke für Antworten…
derRollo
sehr amüsant
Kann man seitens der Eigentümerversammlung beschliessen, dass
Stichproben in den Wohnungen gemacht werden, um zu prüfen ob
die Fenster den Vorgaben entsprechen?
Wäre ich der fiktive Eigentümer, würde ich meinen Balkon rosa streichen und den Grill auf dem Balkon anschmeißen.
Gruß
Paul
Hallo
Wenn Eigentümer Max Mustermann z.B. die Fenster erneuert, ist
es genehmigungspflichtig seitens der Eigentümerversammlung,
wenn er die Fenster bis zum Boden machen will?
In der Regel ja, da das äußere Erscheinungsbild der Fassade verändert wird, und die ist Gemeinschaftseigentum.
Kann man seitens der Eigentümerversammlung beschliessen, dass
Stichproben in den Wohnungen gemacht werden, um zu prüfen ob
die Fenster den Vorgaben entsprechen?
Beschließen kann man viel. Die Frage ist, ob jeder Beschluss wirksam ist.
Oder wäre da das Prüfen
von außen ausreichend?
Ein Richter würde das so sehen. Du beschreibst ja selbst, dass es darauf ankommt, von wo aus und aus welcher Entfernung das Gebäude üblicherweise betrachtet wird.
Schliesslich könnte Max M. - rein hypothetisch - die Blende ja
auch von außen bekleben und keiner könnte was sagen…
Müsste man so einer Stichprobe zustimmen und die Leute in die
Wohnung lassen?
Nein. Die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Hausrecht in ihr sind ein unvergleichlich höheres Rechtsgut als das Wohneigentumsgesetz und daraus abgeleitete Forderungen.
Gruß
smalbop
Hallo,
Wenn Eigentümer Max Mustermann z.B. die Fenster erneuert, ist
es genehmigungspflichtig seitens der Eigentümerversammlung,
wenn er die Fenster bis zum Boden machen will?
Die Fenster gehören normalerweise zum Gemeinschaftseigentum, dann braucht man immer die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, wenn man da in Eigenregie etwas ändern will.
Der Fensterplaner hat ja hoffentlich die richtigen Gläser eingeplant. Wenn ein Balkon davor ist, ist es unproblematisch, sonst erfüllt die „Blende“ womöglich die Funktion der Absturzsicherung, die auf jeden Fall bestehen bleiben muß.
Cu Rene
Wenn ein Balkon davor ist, ist es unproblematisch,
sonst erfüllt die „Blende“ womöglich die Funktion der
Absturzsicherung, die auf jeden Fall bestehen bleiben muß.
Cu Rene
was meinst du genau mit Absturzsicherung?
die Fenster sind ja quasi geteilt, 2/3 fenster, 1/3 blende jeweils mit entsprechendem Rahmen…
Nein. Die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Hausrecht in
ihr sind ein unvergleichlich höheres Rechtsgut als das
Wohneigentumsgesetz und daraus abgeleitete Forderungen.
okay, sowas in der art habe ich mir auch schon gedacht…
danke.
Hallo,
Wenn ein Balkon davor ist, ist es unproblematisch,
sonst erfüllt die „Blende“ womöglich die Funktion der
Absturzsicherung, die auf jeden Fall bestehen bleiben muß.
Cu Rene
was meinst du genau mit Absturzsicherung?
Schau mal unter http://de.wikipedia.org/wiki/Absturzsicherung_%28Men… . Falls unten Glas verwendet werden soll, muß das besondere Anforderungen erfüllen, um als Brüstung zu gelten (natürlich kann auch ein Gitter „französicher Balkon“ davor, dann ist man aber endgültig beim Gemeinschaftseigentum). Die Details sind Landesrecht, aber ein Fensterbauer sollte das wissen. Und, wie gesagt, da man aus der Wohnung auf den (eigenen) Balkon nicht runterfallen kann, braucht man dort normalerweise auch keine Absturzsicherung. Aber auch da kann etwas anderes vorgeschrieben sein, besonders bei Hochhäusern.
Als Beispiel stelle man sich ein Kind vor, daß beim Spielen im unteren Bereich gegen das Fenster rennt. Dann sollte es nicht einfach so (alles in Normen und Vorschriften festgehalten) runterfallen können.
Cu Rene
ah okay, alles klar…naja, nachdem da ja gleich der balkon kommt ist das eigentlich unproblematisch…
danke.