Hallo,
im Allgemeinen ist Folgendes zu beachten. Ist es nur eine Reparatur ( Instandsetzung ) oder ist es eine Reparatur, bei der gleichzeitig nach neuesten Richtlinien auch die Voraussetzungen einer Modernisierung erfüllt werden. z.B. höhere Wärmedämmung.
In den Fällen, bei denen der Vermieter gleichzeitig statt der Reparatur eine Modernisierung vornimmt bei der Heizkosten eingespart werden sollen muss er die Modernisierung erklären und die Kosten der Modernisierung müssen um die Kosten einer notwendigen Reparatur gemindert werden. Hierzu gehören auch die Kosten der Verglasung. Nur der Mehrwert eienr besseren Verglasung darf umgelegt werden. Außerdem müssen öffentliche Zuschüsse abgesetzt werden. Der Vermieter kann dann aber nur pro Quadratmeter die Kosten erhöhen und nicht pauschal ( es sei denn, der Mieter lässt sich auf eine Pauschale ein ).
Am Ende kommt sodann ein Betrag heraus, der als Modernisierung umgelegt werden darf. Von den Modernisierungskosten dürfen dann 11 % jährlich umgelegt werden. Diese Umlage ist nicht beschränkt und kann der Vermieter auch nach mehr als zehn Jahren verlangen.
Nun gibt es bei diesen Fragen stets das Problem, dass hier keine ordnungsgemässe Modernisierung angekündigt werden kann, wenn gleichzeitig eine Reparatur ansteht, die sofort zu erledigen ist. Kann allerdings diese Reparatur vershcoben werden, kann der Mieter darauf bestehen, dass der Vermieter das formale Verfahren einhält.
Dies bedeutet dann aber, dass der Vermieter mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten dem Mieter erklären muss, welche Massnahmen er vornehmen will; wie er sie in Auftrag gibt; wann mit den Arbeiten begonnen werden und wann dies beendet sind. Zudem muss er erklären, welche Mieterhöhung pro Quadratmeter voraussichtlich erhoben werden soll und welche Kosten ( der Heizung ) durch die neue Verglasung eingespart werden. Der Mieter kann dann notfalls auf Reparatur bestehen und eine Modernisierung ablehnen, wenn die Mehrkosten der Miete die Einsparungen weit übersteigen.
Grundsätzlich sollten derartige Fragen durch einen Anwalt oder Mieterverein geklärt und während der gesamten Massnhame begleitet werden.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG.
Grüsse Günter
in einem gemieteten EFH ist eine verglaste Terassenfront in
Aluleisten von 1961 eingebaut. Jetzt ist es soweit, dass die
Tür nicht mehr zugeht. Lt. Handwerker kann er den Fußrahmen so
abschleifen, dass die Tür erst mal wieder schließt, aber diese
Lösung wäre nur von kurzer Dauer. Eigentlich müsste die gesamt
Fensterfront erneuert werden, da eh keine Ersatzteile zu
bekommen sind und die Front der Wärmedämmverordnung(?) nicht
mehr entspricht.
Der Vermieter würde dem Mieter 200 EUR mehr pro Monat
abverlangen. Ist das rechtens? Ist das wirklich eine
Modernisierung oder eher eine Instandhaltung?
Danke im Voraus!
Irena