Hallo,
mal angenommen ein Kunde hat Fenster bestellt, der Lieferer ist in Vorleistung getreten (hat also die Lieferung bezahlt). Am genannten Liefertermin konnte die Ware nicht zugestellt werden (Platzprobleme). Die Fenster wurden bei einem Bekannten zwischengelagert. Der Kunde hat einen Abschlag geleistet und fordert nun die nochmalige Fensterlieferung. Ist der Lieferer verpflichtet, eine nochmalige Lieferung durchzuführen? Ist der Lieferer nicht bis zur restlosen Bezahlung Eigentümer der Ware? Gibt es Gesetzte hierzu? (Link wäre lieb.)
Was denkt Ihr?
LG
pauline
Ich empfehle die Durchsicht div. Gesetzestexte (z.B. HGB). In dem Fall bleibt - wie vermutet - der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der Ware. Wann und wie eine nochmalige Zustellung erfolgen soll/muß, richtet sich nach den Vereinbarungen des Kaufvertrages.
Gruß
History55
Das HGB wird hier wohl nicht zun tragen kommen;
insofern ist das kein guter Tipp.
Man muss die einzelnen Abläufe der vielen Verträge auseinander bröseln.
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Anzahlung wurde geleistet (nimmt der Lieferant für die Materialien)
Beide Seiten haben den Vertrag erfüllt.
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Herstellung der Ware = Ja = Lieferant hat erfüllt.
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Lieferant liefert, Kunde nimmt Ware wegen Platzproblemen nicht an. = Lieferant hat Vertrag erfüllt, Kunde hat nicht erfüllt. => Kunde muss die weiteren Kosten tragen, da sie nicht im Liefervertrag anders vereinbart wurden. (Bsp. Internetversenden liefern 3 mal Kostenfrei die gleiche Ware)
Wem Gehört nun die Ware? Falls nichts anders vertragl. vereinbart.
Grundsatz BGB und auch HGB
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Geld gegen Ware (alles muss gezahlt werden, erst dann Übergang)
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Geld hat man zu haben
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Verträge müssen erfüllt werden
Alles klar?
Coolbay
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