Fensterreinigung durch Vermieter

Hallo,

ich habe folgende Frage: Muss ich den Vermieter nach Instandsetzungs- und Ausbauarbeiten am Dach bei denen die Fenster stark verschmutzt wurden in die Wohnung lassen, damit er persönlich die Fenster reinigt? Mir ist bekannt, dass der Vermieter den vertragsgemäßen Zustand, also die Schmutzbeseitigung auf seine Kosten veranlassen muss und dachte an eine Reinungsfirma. Er besteht jedoch darauf, es selbst zu machen oder nur 60€ zu zahlen, was nicht mal die Hälfte der Kosten inc. MWsT wäre.
Danke und ich hoffe auf viele Antworten- Schaddie

hallo,

ich denke das ist korrekt. grundsätzlich ist man als mieter verpflichtet den vermieter nach vorankündigung in die wohnung zu lassen, zumindest in einem erträglichen maße, also nicht wöchentliche oder so. aber grundsätzlich ist das in ordnung denke ich.

wir mieter streichen ja zb auch oft selbst um geld zu sparen, warum sollte der vermieter nicht auch durch eigeneinsatz geld sparen können?

ich denke du musst ihn rein lassen.

vg

Der Vermieter hat in solch einem Fall das Recht auf Zutritt zur vermieteten Wohnung - jedoch nach vorheriger Terminabsprache.

Wie der Vermieter die Verschmutzung beseitigt oder beseitigen läßt, bleibt - meiner Meinung nach - ihm überlassen.

Sollten die Fenster danach nicht sauber sein, kann man ja den Mangel dem Vermieter schriftlich mitteilen.

Hört sich nach einem sparsamen Vermieter an…

Übrigens muss er den Termin bis zu vier Tagen vorher ankündigen und wenn der Mieter dem widerspricht und einen anderen Termin vorschlägt, dann ist das sein gutes Recht.

Ich würde den Vermieter die Fenster putzen lassen, mir während dessen Besuch einladen und mit diesem Kaffee trinken. Hat man auch direkt Zeugen, wenn man welche braucht.

Gruss,

Heike

Dazu kann ich mich nicht äußern. Ich vermute, daß der Vermieter dies darf. Wie er es macht ist seine Sache.

Das kann er aus wirtschaftlichen Gründen durchaus selbst machen, und wenn er nicht genehm ist auch abgelten.

Gruß

pete88

Hallo pete88,

inzwischen hat sich das Problem gelöst. Auf Anraten seines Anwalts hat sich der Vermieter bereit erklärt, die Fenster laut Kostenvoranschlag von dem günstigsten Anbieter reinigen zu lassen. Desweiteren konnte uns auch der Anwalt keinen Pharagraphen im BGB Mietrecht benennen, wonach dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu gewähren ist, damit er anstehende Handwerker-Reparaturen persönlich ausführen darf.
Auch da haben wir zukünftig Ruhe, da laut Mietrecht der Mieter bestimmt, wen er wann und zu welchen Arbeiten in die Wohnung lässt, wenn kein Notfall eingetreten ist.
Vielen Dank also für die Auskunft- aber sie war nicht richtig. Schaddie

„Wenn er nicht genehm ist“ bedeutet, dass man ihn nicht reinlassen muss. Also vielleicht doch richtig?

Gruß
pete88

Danke, pete88,

ob genehm oder nicht - mit Abschluss des Mietvertrages steht dem Mieter grundsätzlich das Recht zu, in der Wohnung in Ruhe gelassen zu werden (BVerG Wum 2004,80,WuM93,377). Es geht da zwar um das Besichtigungsrecht, aber daraus kann man ableiten, dass der Vermieter nur im engen Rahmen das Recht hat, die Wohnung zu betreten. Im Mietrecht steht nirgendwo, dass er als „Hobbyhandwerker“ jederzeit Arbeiten in der Wohnung ausführen darf. Im Gegenteil: Schäden in der Mietwohnung sind auf seine Kosten von Handwerkern fachgerecht zu beseitigen und diese Handwerker hat man nach Absprache hineinzulassen.
Und noch etwas: Weigert sich der Mieter den Vermieter in die Wohnung zu lassen, muss der Vermieter die Hilfe des Gerichts in Anspruch nehmen. Nur in Ausnahmefällen ist dies mittels einer Einstweiligen Verfügung möglich.Dabei muss das Gericht eine Abwägung der Grundrechte von Mieter und Vermieter vornehmen (BVerfG WuM 2004,80).
Ich habe den Anwalt gezielt gefragt, wo im BGB steht, dass ich zulassen muss, dass der Vermieter die Schäden persönlich beseitigt und somit in unserer Mietwohnung darf. Er konnte es nicht.
Man muss den Vermieter also - wie du schreibst- tatsächlich nicht reinlassen- sollte aber wissen, durch welche Agumentation sich wehren kann.
Gruß Schaddie

@ Ѕ c һ a d d i e

Der Sachvortrag ist in dieser Art nicht korrekt:

Sofern Mängel an der Mietsache bestehen, kann der Mieter den Vermieter dazu auffordern die Mängel zu beseitigen.

Da die Beauftragung Dritter in der Regel mit Kosten verbunden ist, kann der Vermieter diese Arbeiten bzw. Mänglebeseitigungen auch selber erledigen.

Der Vermieter muss keinen Dritten die Arbeiten ausführen lassen - die Arbeiten müssen nur sach- und fachgerecht erfolgen ! und können auch durch den Vermieter ausgeführt werden. Das Recht der „Leistungsbestimmung“ steht dem Mieter nicht zu - nur das Recht der Mangelbeseitigung.

Beispielhaft: Es „tropft“ durch das Dach und der Vermieter ist Dachdecker … Dann kann der Vermieter wohl kaum dazu genötigt werden einen Kollegen zu beauftragen …

In der Regel ist der Vermieter das erste Mal im Mietobjekt um den gemeldeten Schaden in Augenschein zu nehmen, den Leistungsumfang abzuschätzenund ggf. durch Fotografien zu dokumentieren - das kann der Mieter auch nicht verwehren, will sich der Mieter nicht seiner Rechte. wie z.B. Mietminderung, berauben …

@@ Ѕ c һ a d d i e

Das zitierte Urteil des BVerG Wum 2004,80,WuM93,377 bezieht sich auf die „Besichtigung“ des Mietobjektes.

So kann man es auch nachlesen beim Deutschen Mieterbund:
http://www.mieterbund.de/1145.html

Nur wenn der Vermieter einen konkreten Grund oder besonderen Anlass für eine Wohnungsbesichtigung hat, muss der Mieter ihn in die Wohnung lassen. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) hat der Vermieter dagegen kein generelles Besichtigungsrecht und erst recht keinen Anspruch auf einen Zweitschlüssel.

Einen Anspruch auf Besichtigung hat der Vermieter zum Beispiel, wenn er in der Wohnung feststellen will, ob Mängel oder Schäden vorliegen bzw. wie schnell und in welchem Umfang Reparaturen notwendig sind. Betreten darf und muss der Vermieter oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen die Wohnung auch, wenn die neu ausgemessen werden soll oder wenn die Messeinrichtungen für Heizungen oder Wasser abgelesen werden müssen.

Soweit der „Sinn“ und Inhalt des zitierten Urteils.

Ich kann nur vor deinen Schlüssen warnen - nicht jeder Anwalt „kann“ auch Mietrecht - im Zweifel tritt einem Mietervein bei !

Abgesehen von einer unnötigen juristischen Auseinandersetzung gehen einem Freizeit und Lebensqualität verloren … und meist eskaliert eine solche Auseinandersetzung … Wer letztlich die Fenster putz ist doch egal - Das Sie gereinigt worden sind, sach- und fachgerecht ist doch entscheident !

Hallo fortune-cookie!

Zwischenzeitlich waren unser Anwalt und der Vermieter mit seinem Anwalt da und haben sich die verdeckten Scheiben durch die Abbrucharbeiten am Hausdach, die der Vermieter als Miteigentümer mit zu verantworten hatte, angesehen. Der Vermieter (Lehrer) hat daraufhin aus vier Firmenreinigungs- Angeboten die günstigte rausgesucht und inzwischen die Reinigung bezahlt.
Dazu war er vom Gesetz her als indirekter Verunreiniger verpflichtet. Als „Besitzer“ der Wohnung durch Mietzahlung haben Mieter das Recht, zu entscheiden, wer welche Arbeiten in der Wohnung ausführt, solange es kein Notfall vorliegt (Schlüsselgewalt).
Wie gesagt, es ist alles geregelt!
Vielen Dank trotzdem für deinen Beitrag
Schaddie