Fensterreparatur

Hallo,
ich hatte meinem Vermieter gemeldet ­das 2 Fenster in meiner Wohnung nicht mehr auf Kippstellung gehen, darauf hin beauftragte er einen Schreiner für die Reparatur.
Ich hatte dann eine Rechnung von 160,- Euro im Briefkasten.
In meinem Mietvertrag ist eine Kleinreparatur Klausel, die ganz genau aufzählt, was an Reparaturen von mir zu machen und zu bezahlen ist, von Fenster Instandsetzung steht nichts.
Meine Beteiligung soll bis zu einer Höhe von damals 150,- DM betragen.

Muss ich bei diesem Mietvertrag die Reparatur bezahlen?

Vielen Dank und viele Grüße

Hallo!

Dann gehört es auch nicht dazu. Ist doch klar. Wenn jemand schon so schlau war,eine Liste der Mängel aufzuschreiben, die unter die Klausel fallen sollen, dann gilt die auch ganz strikt.
Wenn nie etwas von Fenstern,Fensterbeschlägen,Fensterriegeln steht, dann hat man hier eben Glück gehabt.

150 DM wird natürlich  in Euro umgerechnet, das wären  76,69 €.

So eine Kleinreparaturklausel ist aber nur gültig, wenn sie eine Grenze je Einzelfall(einzelne Reparatur) und eine Jahres-Höchstsumme enthält.

Beispiel: Einzelfall 60 €, Höchstsumme pro Jahr 150 €. 

Und es ist keine Selbstbeteiligung. Es bedeutet Schaden bis 150 DM = Mieter, Schaden ab 151 DM = Komplette Zahlung durch Vermieter !

MfG
duck313

Huhu,

solange die Fenster nicht durch falsches verhalten vom Mieter beschädigt wurden, ist die Rechnung Sache des Vermieters, da wie oben schon erwähnt die Kleinreperaturklausel nicht greift.

Hallo,
erst mal vielen Dank für die Antwort Der Vermieter meint ich hätte die Fenster regelmäßig schmieren müssen, dann wäre der Schaden nicht eingetreten, ist das denn meine Aufgabe?

Vielen Dank und viele Grüße

Franz

Hallo,

erst mal vielen Dank für die Antwort. Ich werde jetzt erst mal den Vermieter wieder kontaktieren.

Lieben Gruß

Franz Chyla

Tatsächlich dürfte der Vermieter Kosten der Schadensbehebung in Rechnung gestellt haben.

Kam der Schreiner zu der Auffassung, dass durch falsche Handhabung das Gestänge herausgehebelt oder beschädigt wurde und/oder mangelnde Wartung (Schmierung) ursächlich war, fällt diese Obliegenheitsverletzung eben nicht dem Vermieter zu. Meint: Wird die Fensteröffnung zunehmend schwergängiger, muss man dem Vermieter unverzüglich Gelegenheit zur vorbeugenden Instandhaltung geben denn abzuwarten, bis das Bauteil irgendwann defekt ausfällt :open_mouth:

Ein üblicher Verschleiß wäre hingegen durch Mietzahlung abgegolten; eine Rechnung oberhalb der vereinbarten Einzelfallgrenze wäre daher nicht über die Kleinreparaturklausel forderbar. Es sei denn, die Rechnung beläuft sich tatsächlich auf (2 x 76,69 EUR) = 153,39 EUR und am Jahresende wäre nicht mehr als die Jahreshöchstgrenze aufzuwenden gewesen.

Nur: Wer kann hier was beweisen, wenn über die Rechnungssumme Klage erhoben würde? Wie könnte man - zumal nach erfolgter Instandsetzung - der Zeugenaussage des Schreiners entgegentreten? Und wollte man ein mehrfaches an Gutachter- und Prozesskosten riskieren?

G imager