Der Mieter (X) stellt an einem seinem Wohnzimmerfenster einen Riß fest. (Fensterfront bzw. -wand bestehend aus 5 nebeneinander stehenden Fenstern, welche insgesamt 7 Meter lang ist.) Der Riß betrifft die äußerste Scheibe rechts innen und verläuft mittig vom linken Fensterrahmen bis ungefähr zur Mitte.
X infortmiert unverzüglich den Vermieter (Y).
Y mutmaßt den Schaden aufgrund der Kissen, welche am Fenstser zu einer evenuellen Wärestauung geführt haben könnten.
Y bat um Einschaltung der Hausratversicherung des X.
X meldet den Schaden der Hausratversicherung sowie der Haftpflichtversicherung (beide sind identisch).
Die Versicherung verweist auf die nicht abgeschlossene Glasversicherung und fühlt sich nicht entschädigungspflichtig.
(Eine Gebäudeversicherung wird bei den Nebenkosten abgeführt.)
X fragt sich welche Möglichkeiten er nun hat.
Obig erwähnt Wärmestauung möchte er ausschließen, da sich das Wohnzimmerfenster auf der Nordseite befindet und dort eine Sonneneinstrahlung (in den Sommermonaten) nur früh morgens und Abends erfolgt.
Naheliegender scheint ihm eine Deformierung des Festerrahmens.
Ein Fenster (in der Mitte) läßt sich schon seit langer Zeit nicht mehr problemlos öffnen und schließen, weil der Rahmen verzogen ist. Seiner Zeit wurde Y bzw. der Hausmeister darüber in Kenntnis gesetzt, eine Behebung des Problems erfolgte nur in Form einer Besichtigung und Hinzufügung von Öl?
X ist ebenfalls aufgefallen, dass Renorvierungsarbeiten im Hause durchgeführt wurden als sich der Schaden ereignet haben könnte. Er wohnt in der 4. Etage. In der Wohnung der 1. Etage wurde wurden Bohr- und Abrissarbeiten durchgeführt.
Wer ist beweispflichtig? Wer trägt den Schaden?