Fenstertechnik wer zahlt

Bei einem Mieter A ist die Fenstertechnik so kaputt gegangen, dass das Fenster auf der gegenüberliegenden Seite des Griffs nicht mehr abdichtet, da der Eckpunkt nicht mehr befestigt wird.  Es hatte knack gemacht. 
Der Andruck wird nicht mehr weitergeleitet, da irgendwas in der Fenstermechanik gerissen ist. Das Fenster ist 30 Jahre alt und die Fenstermechanik wurde offenbar nie gewartet oder geölt. 
Der Schaden wurde umgehend dem Vermieter gemeldet.
Der Vermieter B behauptet, das Warten der Fenstertechnik sei Mietersache und die Reparatur auch zu 100%.
Kann das sein?
Das steht nicht explizit in dem Mietvertrag vom Mieter A.
Dort steht, dass Fensterreparaturen bis 100 Euro vom Mieter zu zahlen sind.
Daher wird der Mieter auch keine Handwerksfirma beauftragen.

Kann dazu jemand was sagen was der Mieter A machen kann, oder wie er sich verhalten kann.

Hallo!

Es wäre aber untypisch, wenn statt der „Kleinreparaturklausel“, die auch Fensterbeschläge umfasst, nur der genannte Vermerk " Fensterrep. bis 100 €" stehen sollte.

Sollte das unter Kleinreparatur aufgelistet sein, dann mag das rechtlich OK sein. Dann nämlich, wenn auch eine Höchstsumme je Jahr für solche vom Mieter zu tragenden „Kleinreparaturen“ vereinbart wäre. Und die Höhe nicht überfordernd und missbräuchlich wäre.

Zum Fall :

Der Mieter A müsste sich ja rein praktisch gar keine Sorgen machen, hier etwas zu bezahlen.
Denn ein gebrochenes Fenstergetriebe (das wird es sein) ist nicht für unter 100 € reparabel.
Selbst wenn Ersatzteil für so alte Fenster noch auftreibbar wäre.
Tischler wird sicherlich den Austausch des Fensters empfehlen.

Und „unter 100 €“ bedeutet ja, nun zahlt alles der Vermieter.

Wartung muss vereinbart werden. Sie ist grundsätzlich Vermietersache, kann aber über Nebenkosten ggf. umgelegt werden.

Und Handwerker bestellen und bezahlen muss stets der Vermieter, er darf anschließend ggf. seinen Mieter zur Kasse bitten.

MfG
duck313

Hallo

Als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag trifft den Mieter ja die sogenannte Obhutspflicht/Sorgfaltspflicht/Fürsorgepflicht, d.h. der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln sowie zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden so weit wie möglich zu vermeiden.
http://www.bmgev.de/mieterecho/306/24-a-bis-z.html
http://www.rechtslexikon.net/d/obhutspflicht/obhutsp…
http://www.frag-einen-anwalt.de/Staendige-Kontrolle-…

M.W. gibt es bislang keine Rechtsprechung dazu, ob das meist in der Metalleinlage im Fensterfalz eingestanzte „einmal jährlich Ölen“ unter „pflegliche Behandlung“ und/oder „zumutbare Vorkehrung“ fällt. Anscheinend war es bisher niemand wert, sich gerichtlich darum zu streiten :wink:

In vielen Mietvertrags-/Hausordnungsvordrucken steht aber explizit, dass das jährliche Ölen der Fensterscharniere dem Mieter obliegt. Außerdem wäre die Kostenübernahme fürs Scharniere-Ölen im Rahmen der mietvertraglich üblichen Kleinreparaturklausel denkbar (dann hätte der Mieter dem Vermieter den Instandhaltungsbedarf aber auch anzeigen müssen).

Jetzt könnte man prüfen, ob das eine oder andere zutrifft - ABER:

Das Fenster ist 30 Jahre alt und die Fenstermechanik wurde offenbar nie gewartet oder geölt.

Ok, das war ja durchaus vor Eintritt des Folgeschadens bemerkbar, der Mieter hat es auch bemerkt - er wollte aber nicht selbst ölen und er hat auch den Vermieter nicht davon informiert.

M.E. fällt das klar unter > BGB § 536 c
D.h. infolge der unterlassenen Anzeige ist der Mieter auch für den Folgeschaden haftbar.

Grüsse Rudi

Guten Abend!

M.W. gibt es bislang keine Rechtsprechung dazu, ob das meist
in der Metalleinlage im Fensterfalz eingestanzte „einmal
jährlich Ölen“ unter „pflegliche Behandlung“ und/oder
„zumutbare Vorkehrung“ fällt.

Die Zeiten, als Fenstermechanik aus 2 Scharnieren, einem Knebelgriff und einem Sturmhaken bestand, sind lange vorbei. Es ist nicht damit getan, irgendwelches Öl an irgendwelche Stellen zu bringen. Ich behaupte, es ist dem durchschnittlichen Mieter schlicht unmöglich, die mit Schmiermittel zu versehenden Stellen zu erkennen. Zudem sind manche Stellen nur schwer erreichbar und an manche beweglichen Teile kommt man nur nach Demontage anderer Teile oder nach Ausbau des Fensterflügels heran. Noch nie kam mir zu Ohren, dass Vermieter ihren Mietern technische Unterlagen über die Verriegelungsmechanik in Fenstern und einen Serviceplan mit Einstell-, Reinigungs- und Schmieranweisungen in die Hand drückten.

Um es abzukürzen: Ein Vermieter, der sich bei einer defekten Fenstermechanik aus der kostenträchtigen Affäre zu ziehen versucht, indem er etwas von Pflege der Mechanik durch den Mieter erzählt, wird mit seinem Ansinnen scheitern.

Gruß
Wolfgang

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Um es abzukürzen: Ein Vermieter, der sich bei einer defekten Fenstermechanik aus der kostenträchtigen Affäre zu ziehen versucht, indem er etwas von Pflege der Mechanik durch den Mieter erzählt, wird mit seinem Ansinnen scheitern.

Dann kannst Du sicher auch einschlägige Urteile aus der „Neuzeit“ der Rechtsprechung benennen?
Oder handelt es sich da um Deine persönliche Ansicht?

Was Du zur Fenstertechnik beschreibst, ist bei sämtlichen Fenstern, die wir in den letzten Jahren verbaut haben, unzutreffend. Dort sind durchweg „Wartungsöffnungen“ vorhanden und die Bildchen der Wartungs-/Pflegeeinweisung für den Endverbraucher, die der Fensterbauer oder die großen Hersteller anbieten, z.B. zum Ölen (Seite 4) sollte m.E. auch ein Mieter in der Lage sein zu verstehen :wink:

Dennoch halte ich es für sinnvoller, dass der Vermieter/Verwalter maximal alle 5 Jahre mal selbst die Fenster überprüft/wartet, anstatt sich darauf zu verlassen, dass ein Mieter, der bemerkt, dass da irgendetwas schwer geht und hakelt, dies ggf seinem Vermieter so wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat einfach mitteilt.

Grüsse Rudi

Als der Schaden eingerteten ist, hat der Mieter es sofort gemeldet. Der Schaden ist plötzilch eingetreten und zwar an einem Samstag nacht.

Seit dem hat sich der Mieter das erste mal im Leben mit Fenstertechnik beschäftigt.
Er hat auch niemanden gefunden , der jemals etwas von Fensterwartung gehört hat, außer die als Arbeitnehmer damit zutun haben.

Die Wörter „Fenstertechnik“, „Fenstermechanik“ und „Wartung“ sind nicht in seinem Mietvertrag entalten.
Wohl aber die Wörter Fenster- und Türverschlüsse unter Kleinreparaturen, welche bis 100 Euro mitgetragen werden müssen.
Der Mieter bewohnt das WG Zimmer seit 1,5 Jahren und ging davon aus, das bei Einzug keine Mängel oder Vorschäden an der Fenstertechnik vorhanden sind.
Wartungspläne wurden nicht ausgehändigt.
Am Fenster sind auch keine Wartungshinweise eingestanzt.

Ganz ehrlich: welcher Mieter hat schon jemals etwas gehört, dass er die Fenstertechnik ölen soll, auch wenn dies tatsächlich notwendig ist.
Ich hab da niemanden gefunden.
Wenn das von Anfang an explizit und ausführlich mitgeteilt worden wäre, wäre das was anderes, war aber nicht.

Es wurde nicht grob fahrlässig verursacht, nicht mutwillig herbeigeführt. Es handelt sich um eine Ermüdungserscheinung, und eine reine Abnutzungserscheinung nach 30 Jahren.

Der Mieter konnte nicht explizit wissen, dass die Fenstertechnik von ihm gewartet werden muss, auch wenn er das Fenster und den Fensterrahmen mehrmals gesäubert hatte.