Ferienhaus auf einer Wiese bauen - geht das?

Hallo,

Bekannte haben eine Wiese am Dorfrand geerbt und möchten diese gern wie einen Garten nutzen.
Da wären natürlich auch eine Unterkunft, Hecken, Büsche und Gartenteich schön, aber es handelt sich nicht um Bauland oder Kleingartengelände.
Wo findet man rechtliche Grundlagen dazu, was auf so einer Wiese gemacht werden darf? Es geht um das Land Brandenburg.

Danke und Gruß,
Paran

Servus,

zum Bauen auf einer Wiese erstmal Bundesrecht - § 29ff BauGB, insbesondere § 35 BauGB und (falls dann je das Vorhaben noch stehenbleibt) Einzelheiten in der Brandenburgischen Bauordnung.

Schöne Grüße

MM

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Um es kurz zu machen: Wenn die Wiese schon im Außenbereich (§35 BauGB) liegt, kannst Du es als Otto-Normalbürger ohne nachweisbare Privilegierung eines Vorhabens vergessen. Wenn Du bestätigen kannst, dass sie nicht im Außenbereich liegt, müsste man wissen, ob es einen Bebauungsplan gibt, bzw. wie die Art und das Maß der Nutzung der Nachbargrundstücke aussieht. Dann kann man weiter sehen.

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Hallo,

danke schon mal für die Info. Die betreffende Wiese liegt direkt zwischen dem dicht bebauten Dorf und einem älteren Haus mit Bestandsschutz, weiter den Weg hinunter folgen 3 weitere ältere Häuser und eine Kleingartenanlage. Ich vermute, dass versteht man nicht unter Außenbereich im Sinne des genannten Paragraphen oder?

Gruß,
Paran

Hallo,

vielen Dank für die Links. Leider bin ich damit etwas überfordert bzw. finde dort nichts zu Gartenhäusern oder ähnlichem.
Wäre ein mobiles Heim (Wohn- oder Bauwagen) eher möglich?

Gruß,
Paran

Servus,

nein, im Gegenteil - auch das sind bauliche Anlagen bzw. Bauwerke. Dazu kommt, dass sie an Orten, wo Gartenhäuschen genehmigungsfähig wären, als „wesensfremd“ abgelehnt werden können.

Der erste Schritt ist die Klärung (bei der Gemeinde), ob für dieses Grundstück ein qualifizierter Bebauungsplan besteht. Wenn nicht, zählt das Grundstück bereits zum Außenbereich, weil es nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt.

Wenn es einen Bebauungsplan gibt, kann man in diesem sehen, was geht und was nicht.

Schöne Grüße

MM

so etwas ist immer Einzelfall abhängig. Es ist also gut Möglich, dass dies schon als Aussenbereich zählt.

Um das zu klären hilft das Bauamt vor Ort wir können da nur Blind Pfeile werfen.

  • betreffend die Klärung, ob Außenbereich / ob Bebauungsplan gibt es natürlich das Thema „Schlafende Hunde“: Je nach Größe und Struktur des Ortes ist es gut möglich, dass auch die Nachbarn am Ort nicht so genau wissen, wie dort der Außenbereich abgegrenzt ist, für welche Flächen Bebauungspläne existieren und auch, ob das Grundstück formal noch zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört, für den im Außenbereich ein paar Dinge erlaubt sind, die andere nicht dürfen.

Es gäbe also schon auch die Option, etwas sehr leicht und ohne Überreste Rückbaubares im Sinn eines Geräteschuppens aufzustellen, ohne großartiges Fundament, vielleicht Blech sogar besser als Holz, weil sich das ohne Schäden auf- und abschlagen lässt, und einfach mal abzuwarten, was dann passiert. Das ist natürlich kein Wochenendhaus, aber es ermöglicht doch Einiges, was sonst nicht ginge.

Und wenn jemand Rückbau und Enternung anordnet, dann baut man halt zurück und entfernt die Bude wieder.

Schöne Grüße

MM

Der einzige Weg, hier Klarheit zu erlangen führt über das Bauamt. Die drei weiteren Häuser können schon Außenbereich sein, und sind da z.B. aufgrund Landwirtschaft privilegiert (gewesen). Der dörfliche Bebauungszusammenhang wird üblicherweise recht streng dahingehend ausgelegt, dass man ein Band um die Rückseiten der Häuser der letzten noch im unmittelbaren Zusammenhang gebauten Häuser legt. Wobei dieses Band dann aber an den beiden äußeren Ecken festgemacht wird. D.h. es gibt da durchaus die Möglichkeit von Einschnürungen und Rücksprüngen.

Habe hier selbst ein hässliches Beispiel für eine solche Situation. Es gibt die Einfallstraße ins Dorf, entlang der bebaut ist. Hinter den Häusern liegen die Gärten und zwei Pferdewiesen, dahinter dann die Gärten meiner Straße. Die Bebauung beider Straßen reicht ungefähr gleich weit Richtung Ortsgrenze. D.h. man würde erwarten, dass das erste Haus der einen und das erste Haus der anderen Straße den Bebauungszusammenhang ergeben würden. Pustekuchen! Als wir nach hinten anbauen wollten, mussten wir uns anhören, dass die Bebauungsgrenze hinter den Hinterseiten der Häusern der Einfallstraße bis zu der Stelle zurückspringt, wo diese im Ortskern mündet, und dann entlang der weiteren Bebauung dann wieder entlang der Rückseiten der Häuser in unserer Straße zur Ortsgrenze führt. D.h. man hat da ein an sich ins Dorfbild gehörende Dreieck zwischen den beiden Straßen raus geschnitten.

Und ansonsten gilt: Gibt es einen qualifizierten Bebauungsplan darfst Du genau das bauen, was da drin steht, und Ferienimmobilien sind in reinen Wohngebieten schon mal Essig. Fehlt ein B-Plan muss sich die Nutzung in Art und Umfang in die Umgebung einfügen. D.h. wenn da nicht schon Ferienimmobilien stehen, ist es wieder Essig. Auch dazu habe ich gerade neulich negative Erfahrungen gemacht, als ich angesichts diverser Ferienimmobilien rund um ein interessantes Haus dann beim Bauamt erfuhr, dass die mit der Nutzung allesamt nicht genehmigt seien, und ich mir einen entsprechenden Bauantrag sparen könne. Klar, hätte man jetzt trotzdem kaufen und wie die Nachbarn unter der Hand vermieten können, aber ich schlafe gerne gut, und habe keinen Bock darauf, dass dann doch irgendwann mal jemand hellhörig wird, und es dann in einer Katastrophe endet.

Hallo,

vielen Dank Euch allen, eure Beiträge verschaffen einen guten Überblick. Möchte keine einzelne Antwort als Lösung hervorheben, da alle nützlich sind.

Gruß,
Paran