Ferienjob in BG: Darf man das Geld behalten?

Hallo,

wenn die Mutter Hartz IV bekommt, man selbst 16 ist und einen Ferienjob machen will, würde das dann als Einkommen gezählt oder dürfte der 16-Jährige das Geld behalten?

Hi,

es gelten die üblichen Freibeträge. Also 100 € sind immer anrechnungsfrei. Darüber hinaus gelten die %-Sätze.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/30.html
sowie
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/11.html
und
http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__1.html

TM

Das Problem hier ist, dass nicht der ALG II Empfänger das genannte Einkommen erzielt sondern der 16jährige Sohn. Da der Sohn kein ALG II erhält kann man ihm nichts abziehen. Er darf alles behalten.

Die Paragraphen meines Vorredners treffen nur zu wenn der Sohn selbst ALG II erhält.

Ja…
Ja, denn der Ferienjobber bekommt es vom AG ausbezahlt. Damit behält er es auch, da er es in Besitz nimmt.
Ob es dann von der ARGE angerechnet und damit der Hilfe zum Lebensunterhalt anteilig in Abzug gebracht wird, ist ne andere Frage.

wenn die Mutter Hartz IV bekommt, man selbst 16 ist und einen
Ferienjob machen will, würde das dann als Einkommen gezählt

Ja, denn der Titel der Frage lautet: "Ferienjob in BG : Darf man das Geld behalten?
Denn es ist dann wohl eine Bedarfsgemeinschaft (BG) und demnach wäre der 16j. Ferienjobber Mitglied der BG. Und was in der BG (durch alle beteiligten Personen) eingenommen wird, was als Einnahmen anzugeben ist (das ist hier der Fall) wird als solches berechnet. Der Rest ist klar; es gibt Freibeträge auf Einkommen usw., siehe auch weiter unten.

Es ist das leidige Thema dieser Schülerjobs, welche sich was hinzuverdienen wollen, da die H4-Eltern ihren Kindern ja nichts geben können und dann feststellen, das es den „Eltern abgezogen“ wird.

Da wollte die schwarz/gelbe Regierung doch irgendwas ändern, war in der Wahlkampfzeit posaunt worden. Waren wohl übliche Wahlversprechungen, also Wahlversprecher.

Tip: Der AG zahlt den Schüler nicht in Geld aus, sondern gibt ihm das was sich der Schüler ohnehin davon kaufen wollte, z.B. das neue iPhone. Auch gibt es sozialverträgliche AG, die dafür auch andere (legale) Lösungen haben. Darauf pochen kann der Schüler allerdings nicht. Also das nächste mal vorher mit dem AG abstimmen.

Das Problem hier ist, dass nicht der ALG II Empfänger das
genannte Einkommen erzielt sondern der 16jährige Sohn. Da der
Sohn kein ALG II erhält

Woher weißt du das?

Selbst wenn er kein AlG 2 erhält, gehört er zur
Haushaltsgemeinschaft und sein Einkommen (Wohngeld, Unterhalt,
Kindergeld) und z. B. Ferienjob, wird seinem Bedarf
gegenübergestellt. Es sei denn, er wohnt alleine, was bei einem 16-jährigen ehr selten der Fall sein wird.
Hat er mehr, als sein Bedarf, bekomt die Mutter/Eltern den Überschuss als EK angerechnet. Jedoch maximal in Höhe des KiG.

kann man ihm nichts abziehen. Er darf alles behalten.

Sicher?
Wo steht das? Was stützt deine Annahme?

Die Paragraphen meines Vorredners treffen nur zu wenn der Sohn
selbst ALG II erhält.

Du bist demnach der Meinung, dass SGB II überhaupt nicht anwendbar ist?

TM

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Hallo (

Es wird nicht als Einkommen der BG angerechnet, sondern als Einkommen des Schülers. Dementsprechend kann es als einmaliges Einkommen mit dem Freibetrag für das Jahreseinkommen des Schülers verrechnet werden.

Es gab eine Anfrage von der ‚Die Linke‘-Fraktion zu diesem Thema, hier ein Link zu der Antwort der Bundesregierung:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/101/1610160.pdf

Hallo

der Schüler ist im SGB seiner Mutter gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Wenn er seinen Bedarf aus eigenem Einkommen deckt (z.B.durch Kindergeld und Unterhalt), gehört er nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft (wird aber aufgrund seines Alters weiterhin in ihren Bescheiden aufgeführt).

Verfügt er über mehr Einkommen, als er zur Deckung seines eigenen Bedarfs benötigt, wird sein zur Bedarfsdeckung nicht benötigtes Einkommen aus Kindergeld als Einkommen der Mutter auf diese übertragen.
Sofern die Mutter nicht bereits durch eigenes Einkommen den Versicherungsfreibetrag geltend macht, ist dieser beim auf sie übertragenen Kindergeld-Übertrag zunächst zu berücksichtigen.

LG