Hallo!
Grundsätzlich gibt es folgende Unterscheidungen:
Wird die Beschäftigung an 50 Tagen im Jahr ausgeübt
oder
Ist die Beschäftigung in vornherein auf 2 Monate begrenzt, liegt Geringfügigkeit vor. Die Höhe des Arbeitsentgeltes ist dabei egal. Die Beschäftigung ist dann versicherungsfrei.
Allerdings darf diese Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Dies bedeutet, dass diese Beschäftigung nicht dem Lebensunterhalt dienen darf sondern nur „nebenbei“ - also z. B. bei Ferienjobs - ausgeübt wird.
Steuerpflicht kann trotzdem entstehen.
Wichtig: Dies gilt nur, wenn eine geringfügige Beschäftigungen ausgeübt wird. Üben Sie mehre geringfügige Beschäftigungen aus (z. B. Sie gehen das ganze Jahr am Wochenende kellnern und üben in der Woche den besagten Ferienjob aus), kann Versicherungspflicht für beide Beschäftigungen entstehen.
Das ganze ist geregelt in § 8 SGB IV. Die Versicherungsfreiheit regelt § 5 Abs. 2 SGB VI.Einfach googlen.
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Ich hoffe ich konnte helfen. Bei weiteren Fragen bitte mailen.
Grüße
Carsten