Hallo
Wer kennt sich hier aus:
Eheleute besitzen ein Haus mit einer Einliegerwohnung zu jeweils 50% als Eigentümer. Nun beschließen sie die Einliegerwohnung als Ferienwohnung zu vermieten. Der Ehepartner meldet die Wohnung im Gewerbeamt auf seinen Namen an, als Kleinunternehmer Paragraph 19 Absatz 1.Das Finanzamt fordert jedoch beide Eheleute auf, jeweils ein Gewerbe anzumelden. Damit gehen sie eine GBR ein. Frage: Welche Alternativen hätten die Eheleute noch, um keine GBR Gründung einzugehen?
Welche Rechte und Pflichten sind bei verheirateten in einer GBR zu berücksichtigen?
Im Falle einer GBR Gründung der Eheleute, dürfen beide jeweils bis zu 17500 Euro an jährlichen Einkommen erzielen?
Vielen Dank an alle interessierte Leser!
N E I N.
Die 17.500 € gelten pro Betrieb.
Nicht pro Mitglied in einer den Betrieb führenden GbR.
Dann müsste man 2 Einzelunternehmen gründen, das wird hier aber nicht gehen, weil man ja als Geschäftszweck nur die eine Wohnung hat.
Servus,
mit duck313 konntest Du Dich ja offenbar ganz gut verständigen. Weil aber noch andere mitlesen, lass mich doch grade mal die Begriffe ein wenig zurechtrücken:
Nö. Der Ehepartner meldet den Betrieb eines stehenden Gewerbes an, Punktum. Das Gewerbeamt seiner Gemeinde hat mit einer Regelund aus dem Umsatzsteuergesetz nichts am Hut, das interessiert die Leute dort überhaupt nicht. Übrigens auch nicht der in den letzten Jahren Mode gewordene Begriff des „Kleingewerbes“.
Nö. Die GbR besteht seit dem Moment, als die beiden Eigentümer der Einliegerwohnung sich darüber einig waren, sie künftig als Ferienwohnung zu vermieten. Das FA hat übrigens in dieser Angelegenheit nichts anzuschaffen, solange die beiden Steuerpflichtigen ihre Einkünfte und ihren Gewerbeertrag ordentlich erklären.
Sie dürfen beliebig viel an jährlichem Einkommen haben. So viel, dass sie sich jeden Morgen ihren Matschiato mit dem Blattgoldstreuer verzieren können und immer, wenn der Tank leer ist, einen neuen vollgetankten Bentley kaufen können.
Der Zahl sieht man an, was Du vermutlich meinst:
Kleinunternehmer im Sinn des § 19 Abs 1 UStG ist ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im jeweiligen Vorjahr 17.500 € und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigt. Der Umsatz ist was ganz anderes als das Einkommen, dafür sind sogar zwei ganz verschiedene Steuergesetze zuständig.
So, und jetzt zum praktischen Teil:
Ein Unternehmer kann auch fünfzehn Einzelunternehmen betreiben, die USt bezieht sich immer auf den Unternehmer. Wenn jemand ein Bestattungsunternehmen, eine Sargtischlerei, ein Weingeschäft und eine Kohlenhandlung betreibt, ist er nur dann Kleinunternehmer, wenn er aus allen vier Unternehmen nicht mehr als 17.500 € im Vorjahr und voraussichtlich 50.000 € Umsatz im laufenden Jahr erzielt. Es bleibt also belanglos, wie viele Einzelunternehmen da gegründet werden - bei der Vermietung der Einliegerwohnung ist die GbR die Unternehmerin, der die vermietete Einliegerwohnung gehört. Und die ist tatsächlich keine Kleinunternehmerin mehr, wenn sie es schaffen sollte, die Einliegerwohnung z.B. für 440 € / Woche zu vermieten und dabei nicht mehr als zwölf Wochen Leerstand im ganzen Jahr zu haben.
Das sind erstmal Milchmädchenrechnungen - wenn dann der Umsatz wirklich da ist, können die beiden immer noch drüber weinen, dass sie wegen der Sache mit der Umsatzsteuer doch bloß doppelt so viel Miete einnehmen als bei einer Vermietung als dauernde Wohnung.
Wichtig ist, dass sie von vornherein darauf achten, dass alle Rechnungen und Quittungen für Ausgaben den Anforderungen entsprechen, die sie für den Vorsteuerabzug erfüllen müssen. Sonst wird Geld verschenkt.
Schöne Grüße
MM
Kleine Ergänzung zu den Ausführungen von @Aprilfisch: Im vorliegenden Fall entsteht ohne formalen Gründungsakt automatisch eine GbR, sobald die Eheleute beschließen, eine Wohnung im gemeinsamen Eigentum zu vermieten. Sobald mindestens 2 Leute beschließen, einen gemeinsamen (nicht einmal unbedingt wirtschaftlichen) Zweck zu verfolgen, begründen sie eine BGB-Gesellschaft (siehe BGB 705 ff).
Die GbR gibt’s automatisch, ohne Notar und gratis, allerdings in Ermangelung anderer Unternehmensform auch zwangsweise. Keiner hindert das Ehepaar, für die Vermietung der Ferienwohnung eine andere Rechtsform zu wählen, etwa eine Aktiengesellschaft. Aber einfacher und billiger als GbR wird’s nicht.
Aus meiner Erinnerung ans juristische Propädeutikum: Wer seinen Charme spielen lässt, eine Gespielin ausguckt und mit ihr einvernehmlich beschließt, gemeinsam Spaß zu haben (ist ein durchaus legitimer Gesellschaftszweck), gründet damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für den Gesellschaftsvertrag (mit oder ohne Gummi) gibt es keine Formvorschriften. Es gilt die BGB-Vorschrift, dass die Beteiligten für die Folgen aus dem Vertrag zu gleichen Teilen einstehen.
Gruß
Wolfgang