Ferienwohnung, räumen aber wie?

Hallo,

mal angenommen ein Frau vermietet in ihrem Haus Ferienwohnungen.

Zwei Mieterinnen der Ferienwohnung wollen jetzt auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses, nach Ablauf der vereinbarten Zeit ( 4 Wochen ) bestehen. Es war bei Abschluss des Mietvertrages ( ist es ein Mietvertrag? ) bekannt das sofort nach Ablauf der Zeit andere Mieter die Ferienwohnung gemietet haben.

Verwiesen wird auf die gesetzliche Grundlage nach der befristeten Mietverträge, der Mieter verlangen kann das ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen wird.
Das müsste allerdings zwei Monate vor Ablauf der Befristung gemacht werden. Ist ja bei 4 Wochen nicht möglich.

Was könnte die Vermieterin bei einem solchen Problem machen, um die Mieterinnen freundlich aber bestimmt dazu bewegen, die Wohnung zu verlassen.

Gruß

hartmut

mal angenommen ein Frau vermietet in ihrem Haus
Ferienwohnungen.

Gilt denn hier überhaupt das normale Mietrecht? Ist das nicht eher eine Art Dienstleistung?

Also ich denke, es ist die gleiche Situation als wollte ein Hotelgast sein Zimmer nicht räumen.

Eventuell die Polizei rufen? Grundlage: Hausfriedensbruch.

Eventuell mal bei der Polizei anrufen (NICHT DIE 110!) und nachfragen, ob da was zu machen ist.

Ferienwohnung ist der typische Fall einer Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch.

Ggfs wäre zu prüfen, ob der Vertrag eine entsprechend eindeutige Formulierung enthält > der DMB hat dazu ein Vertragsmuster veröffentlicht
http://www.mieterbund.de/service/main_service_wm.html

Hier sagt das BGB ausdrücklich unter
§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über

  1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
    http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html

siehe z.B. auch
http://www.frag-einen-anwalt.de/Zeitmietvertrag__f11…

Es gelten also hier gerade nicht die gesetzlichen Vorschriften für „normale“ befristete Mietverträge > z.B. § 575 Zeitmietvertrag und Anspruch auf Verlängerung!

Die Mieterin wäre unter Fristsetzung zur Herausgabe der Wohnung aufzufordern (in Verzug zu setzen).
Dabei am besten gleich darauf hinweisen, dass wer mit der Herausgabe in Verzug ist, auch für den aus seinem Verhalten entstandenen Schaden haftbar ist (Schadensersatzanspruch des Folgemieters gegen Vermieter = wiederum Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen Mieter in Verzug)

Fruchtet auch das nichts, bleiben nur Klage bzw. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe.