Fernabgabegesetz

Hallo,

eine allgemeine Frage zum Fernabgabegesetz/ Rückgaberecht/Rücktrittsrecht (also Geld zurück) nach telefonischer Bestellung im Fachhandel.

Der Käufer (A) informiert sich umfassend im Internet und weiss genau was er kaufen will.
Ruft danach den Fachhändler an und teilt präzise Fabrikat und Modellbezeichnung mit. Eine Beratung oder ein Gespräch erfolgt vor Ort nicht. Auch nicht telefonisch.

Das Gerät wird geliefert, eingebaut und ist von Anfang an defekt.

Würde in diesem Fall das Fernabgabegesetz Anwendung finden?
Danke und Gruß

Hallo!

ich kenne dieses Fernabgabegesetz nicht. Falls Deine Frage aber war, ob der geschilderte Kauf ein Fernabsatzgeschäft im Sinne des § 312b BGB war, dann lautet die Antgwort: Ja, wenn der Käufer als Verbraucher gehandelt hat.

Hallo,

das heißt Fernabsatzgesetz (http://www.fernabsatz-gesetz.de/Fernabsatzgesetz-Tex…) und ist mittlerweile im BGB integriert.

http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/Ferna…

Dass der Vertrag telefonisch zustande kommt, reicht nicht für das Widerrufsrecht aus, er muss auch „im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ erfolgen.

Dass man einen „Fachhandel“, den ich als Geschäftsstelle mit Publikumsverkehr verstehe, anruft und per Telefon Verträge schließt, begründet also kein Widerrufsrecht.

Der Laden müsste „die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen“ haben, die notwendig sind, um „regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz“ zu bewältigen. Dagegen reicht es nicht, wenn „nur gelegentlich und eher zufällig“ eine Bestellung am Telefon entgegengenommen oder eine Ware per Post versandt wird.

VG
EK

Stimmt!!!
Huhu!

EK hat vollkommen Recht. Ich habe nur „Internet“ gelesen und daraufhin Quatsch geantwortet.

Huhu,

nicht so schnell Asche auf’s eigene Haupt: Es soll ja schon für einen solchen Vertrieb ausreichen, wenn ein Fachhändler eine Homepage hat, über die man Bestellungen hereingeben kann.

Das wissen wir alles (noch) nicht - wer weiss, vielleicht hattest du am Ende doch Recht.

VG
EK

Es soll ja schon
für einen solchen Vertrieb ausreichen, wenn ein Fachhändler
eine Homepage hat, über die man Bestellungen hereingeben kann.

Die Auffassung gibt es, wird aber von mir nicht geteilt. Da es bei mir aber nicht bis zum Richter gereicht hat, ist meine Auffassung relativ irrelevant. UNd ich war nie ein Freund der vorherrschenden „Der Unternehmer ist im Zweifel immer der Dumme“-Politik.

Nebenbei: Wenn man ein Gerät kauft und das funktioniert nicht, hat man andere, eventuell passendere Rechte als den Widerruf.

Danke für die Antworten.
Es geht um einen Kühlschrank.
Ein Kühlschrank muss bei Anlieferung vor der Inbetriebnahme 4 Stunden ruhen. Wurde leider sofort bar bezahlt.

Internetkauf wäre 150 Euro güstiger und die Rückgabe wäre kein Problem gewesen. Das hat man nun davon, wenn man den örtlichen eher kleinen Fachhandel unterstützt!!
Nie wieder Barzahlung ohne Funktionsprüfung.

Von der telefonischen Bestellung bis zur Auslieferung vergingen nur 4 Tage. Das neue Gerät (gleiches Modell)kommt erst in 3 Wochen. Im Internet wäre es sofort lieferbar.

Ich habe jetzt aber diese Kröte geschluckt - da sich ein Rechtsstreit nicht lohnt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

wie gesagt wurde muss man schauen ob es ein fernabsatzgeschäft ist.

WENN du es telefonisch bestellen kannst, und es auch geliefert wurde, ist es ein fernabsatzvertrag, siehe $1 des fernabsatzgesetzes.

telefonisch anrufen und im laden abholen hingegen ist kein fernabsatzgeschäft. da nicht ausschliesslich fernmedien benutzt wurden, sondern ein besuch des geschäfts erfolgte.

wenn ein angepriesenes objekt nicht seiner vorgesehenen funktion nachkommt, gilt die gesetzliche gewährleistung (§ 437 BGB), ggf eine garantie (wenn gegeben)

sollte das objekt direkt bei übergabe seiner funktion nicht nachkommen oder mängel besitzen die nicht genannt wurden, gilt das wiederrufsrecht, da es zum zeitpunkt der warenübergabe generell gilt, als frist muss der wiederruf aber unmittelbar nach kenntnis des mangels abgegeben werden.

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wie gesagt wurde muss man schauen ob es ein fernabsatzgeschäft
ist.

Richtig, das wurde gesagt.

WENN du es telefonisch bestellen kannst, und es auch geliefert
wurde, ist es ein fernabsatzvertrag, siehe $1 des
fernabsatzgesetzes.

Wie auch gesagt wurde, kann man eben dies nicht so pauschal behaupten. Einem Händler mit einem Ladengeschäft, der ausnahmsweise eine Bestellung telefonisch entgegennimmt und die Ware dann auch liefert, darf doch nicht nur deshalb in seinen Rechten schlechter gestellt werden, weil er den Kunden nicht in seinen Laden bestellt.

Nebenbei: Die Aufhebung des Fernabsatzgesetzes, und damit auch des von Dir zitierten §, liegt nunmehr schon ganze acht Jahre zurück. Maßgeblich ist heute § 312b BGB.

telefonisch anrufen und im laden abholen hingegen ist kein
fernabsatzgeschäft. da nicht ausschliesslich fernmedien
benutzt wurden, sondern ein besuch des geschäfts erfolgte.

Das ist doch auch Quatsch, denn es kommt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Wenn der Kunde anruft und sagt: „Ich möchte den AEG Supercool 3000 für 279,- haben“ und der Händler sagt „Okay, kannste haben“, dann ist der Kaufvertrag geschlossen.

Wie auch gesagt wurde, kann man eben dies nicht so pauschal
behaupten. Einem Händler mit einem Ladengeschäft, der
ausnahmsweise eine Bestellung telefonisch entgegennimmt und
die Ware dann auch liefert, darf doch nicht nur deshalb in
seinen Rechten schlechter gestellt werden, weil er den Kunden
nicht in seinen Laden bestellt.

darüber kann man sich nun streiten, was bedeutet das „optimiert“ im gesetzestext… muss es eine umfassende versandabteilung sein? reicht ein kundendienst aus usw… wenn man den laden nicht kennt, ist das schwierig.
in der regel besitzen geschäfte die weisse ware führen einen kundendienst und lieferservice, da es sich um sperrige ware handelt… ist dies optimiert genug? wäre interessant dies mal zu erfahren.

Nebenbei: Die Aufhebung des Fernabsatzgesetzes, und damit auch
des von Dir zitierten §, liegt nunmehr schon ganze acht Jahre
zurück. Maßgeblich ist heute § 312b BGB.

richtig, vergesse ich immer, studium ist schon was her und im alltag weiss man woran man ist, da hantiert man nicht immer mit § herum, sorry diesbezüglich.

telefonisch anrufen und im laden abholen hingegen ist kein
fernabsatzgeschäft. da nicht ausschliesslich fernmedien
benutzt wurden, sondern ein besuch des geschäfts erfolgte.

Das ist doch auch Quatsch, denn es kommt auf den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses an. Wenn der Kunde anruft und sagt: „Ich
möchte den AEG Supercool 3000 für 279,- haben“ und der Händler
sagt „Okay, kannste haben“, dann ist der Kaufvertrag
geschlossen.

hier waren wir wohl beide nachlässig, ich war nicht präzise genug und du bist von einer präzision ausgegangen.
ich meinte das typische gespräch am telefon, dies ist in der regel kein vertragsabschluss sondern meist eine erkundigung, wenn man natürlich am telefon jegliche vertragliche bestandteile/pflichten durchgeht und den kunden über alles aufklärt usw, DANN ist es natürlich ein vertragsabschluss.

aber gleichgültig ob es ein fernabsatzvertrag war oder nicht, war das objekt bei übergabe defekt und erfüllt nicht seine funktion, daher kommt die gewährleistung ins spiel und der kunde kann sich auf § 437 BGB berufen. Der kunde hat auch die auswahl, sofern die auswahl keine unverhältnismäßig hohe umstände für den verkäufer bedeuten (ersatzlieferung eines unikats z.b.), dann kann er die wahl ausschlagen und der kunde muss auf eine andere möglichkeit ausweichen.

ggf hilft dem fragesteller dies weiter, die „kröte“ nicht zu schlucken :smile:

Hallo,

sag mal, willst du eigentlich einem Fuchs das Schleichen beibringen?

Der Sachverhalt war: Ruft danach den Fachhändler an und teilt präzise Fabrikat und Modellbezeichnung mit. Eine Beratung oder ein Gespräch erfolgt vor Ort nicht. Auch nicht telefonisch. Das Gerät wird geliefert

Da ist also ein Vertragsschluss am Telefon zustande gekommen.

VG
EK

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die fragestellung (fabrikat/modell) durchgeben war unpräzise und lässt nicht eine willenserklärung/kaufmotivation erkennen.
ergo NEIN, da ist KEIN kaufvertrag zustande gekommen, weil man nicht nur das produkt durchgeben muss, sondern auch den willen es zu kaufen!

natürlich kann man davon ausgehen, aber ausgehen ist kein faktum, daher hab ich eine allgemein aussage getätigt um auf nummer sicher zu gehen bevor ich auf wage tatsachen präzise antworten gebe…

worldwidefab hingegen hat die wage aussage präzisiert und damit eindeutig gemacht, warum er das tat ist mir schleierhaft… klar kann man das tun, aber die ursprüngliche ausgangslage wird dadurch verfremdet (stichwort stille post), so wie worldwidefab es formuliert hat war es eine willenserklärung mit kaufmotivation, das war im ursprung NICHT so.

das ich das ursprüngliche beispiel genau nehme mag kleinlich klingen, hat aber empirisch seine daseinsberechtigung. und bevor ich auf eine wage aussage eine präzise antwort äussere, äussere ich mich lieber halbwegs allgemein um wahrscheinliche möglichkeiten einzuschliessen.

nehmt es mir nicht übel aber es wird zu schnell aus „ich glaube da ist was“ ein „er hat gesagt das da was ist , was vollkommen unterschiedliche aussagen sind usw…

Hallo,

hör jetzt auf mit dem Unsinn. Die Annahme, es sei ein Vertragsschluss zustande gekommen sei, soll eine „vage“ (nicht wage) Vermutung sein?

Wie du dem Posting entnehmen kannst, wollte der Threadersteller einen bestimmten Kühlschrank geliefert haben, hat den Händler angerufen und einen bekommen.

Und da willst du uns jetzt erzählen, dass der Besteller gar keiner war und das als wahrscheinliche Variante darstellen, dass er vielleicht nur gefragt hat, ob man den Kühlschrank liefern könne und völlig überraschend dann einer geliefert wurde, obwohl nicht bestellt?

Sorry, aber da bin ich raus.

VG
EK

Hallo,

hör jetzt auf mit dem Unsinn. Die Annahme, es sei ein
Vertragsschluss zustande gekommen sei, soll eine „vage“ (nicht
wage) Vermutung sein?

Wie du dem Posting entnehmen kannst, wollte der
Threadersteller einen bestimmten Kühlschrank geliefert haben,
hat den Händler angerufen und einen bekommen.

dass er vielleicht nur gefragt hat, ob man den Kühlschrank
liefern könne und völlig überraschend dann einer geliefert
wurde, obwohl nicht bestellt?
VG
EK

Ich bin beeindruckt von dem Echo hier.
Nochmals danke!

Wundere mich allerdings über Zweifel daran, dass meinerseits keine Kaufabsicht vorgelegen haben könnte…???

Aber nochmals zur Wahrheitsfindung:

Telefonische Bestellung und nix da mit vage, ect, ect.

Anruf bei der Fachfirma und das Gespräch quasi im O-Ton.
Frage:
> Können Sie das Fabrikat xxx / das Modell xxx liefern?
Antwort - ja.
Frage:
> Wann können Sie liefern und was kostet das Gerät einschließlich aller Nebenkosten?
Antwort - Lieferzeit 4/5 Tage, Komplett-Preis - xxxx Euro.

Darauf erfolgte meine telefonische Bestellung / Auftragserteilung. Dauerte alles keine 5 Minuten und Ende und aus…

Aber wie bereits mitgeteilt schlucke ich die Kröte:

Ich soll ja ein neues Gerät erhalten und es geht letztlich nur noch um wenige Tage. Ich werde allerdings morgen nach Rücksprache mit meinem RA. formal auch mein Wirderrufsrecht per Fax hinweisen.
Schaunmermal was der RA dazu sagt.