Wie auch gesagt wurde, kann man eben dies nicht so pauschal
behaupten. Einem Händler mit einem Ladengeschäft, der
ausnahmsweise eine Bestellung telefonisch entgegennimmt und
die Ware dann auch liefert, darf doch nicht nur deshalb in
seinen Rechten schlechter gestellt werden, weil er den Kunden
nicht in seinen Laden bestellt.
darüber kann man sich nun streiten, was bedeutet das „optimiert“ im gesetzestext… muss es eine umfassende versandabteilung sein? reicht ein kundendienst aus usw… wenn man den laden nicht kennt, ist das schwierig.
in der regel besitzen geschäfte die weisse ware führen einen kundendienst und lieferservice, da es sich um sperrige ware handelt… ist dies optimiert genug? wäre interessant dies mal zu erfahren.
Nebenbei: Die Aufhebung des Fernabsatzgesetzes, und damit auch
des von Dir zitierten §, liegt nunmehr schon ganze acht Jahre
zurück. Maßgeblich ist heute § 312b BGB.
richtig, vergesse ich immer, studium ist schon was her und im alltag weiss man woran man ist, da hantiert man nicht immer mit § herum, sorry diesbezüglich.
telefonisch anrufen und im laden abholen hingegen ist kein
fernabsatzgeschäft. da nicht ausschliesslich fernmedien
benutzt wurden, sondern ein besuch des geschäfts erfolgte.
Das ist doch auch Quatsch, denn es kommt auf den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses an. Wenn der Kunde anruft und sagt: „Ich
möchte den AEG Supercool 3000 für 279,- haben“ und der Händler
sagt „Okay, kannste haben“, dann ist der Kaufvertrag
geschlossen.
hier waren wir wohl beide nachlässig, ich war nicht präzise genug und du bist von einer präzision ausgegangen.
ich meinte das typische gespräch am telefon, dies ist in der regel kein vertragsabschluss sondern meist eine erkundigung, wenn man natürlich am telefon jegliche vertragliche bestandteile/pflichten durchgeht und den kunden über alles aufklärt usw, DANN ist es natürlich ein vertragsabschluss.
aber gleichgültig ob es ein fernabsatzvertrag war oder nicht, war das objekt bei übergabe defekt und erfüllt nicht seine funktion, daher kommt die gewährleistung ins spiel und der kunde kann sich auf § 437 BGB berufen. Der kunde hat auch die auswahl, sofern die auswahl keine unverhältnismäßig hohe umstände für den verkäufer bedeuten (ersatzlieferung eines unikats z.b.), dann kann er die wahl ausschlagen und der kunde muss auf eine andere möglichkeit ausweichen.
ggf hilft dem fragesteller dies weiter, die „kröte“ nicht zu schlucken 