Fernabsatz: Teilweiser Widerruf?

Hallo,

im Kreis der Musiker ist es oft üblich, dass man von Verlagen Ansichtsexemplare von Noten bekommt, besonders wenn diese umfangreich und teuer sind (x00 EUR) und dann evtl. doch gar nicht den Geschmack des Orchesters treffen.
Bei gefallen kauft man, sonst schickt man zurück. Das ist ganz klar eine Sache der Kulanz des Verlages. Das funktioniert soweit auch, weil man sich mit Raubkopien von Noten nur großen Ärger bei Veranstaltern und GEMA einhandelt.

Angenommen, es gibt einen Verlag mit Online-Shop und mit reichhaltigem und gutem Angebot, der aber in den AGBs sagt: „Ansichtssendungen sind wegen des […] Arbeitsaufwandes nicht möglich. Dies gilt auch für Geschmacksretouren, die […] ausgeschlossen sind“.
Motto: gekauft ist gekauft.

Weiterhin findet sich: „Bestellungen können von […] Personen aufgegeben werden, die die bestellte Ware für berufliche oder gewerbliche Tätigkeit benötigen“

Meines Wissens darf ein Musikverein (e.V.) keine gewerbliche Tätigkeit vefolgen, oder?

Außerdem, findet sich kein Hinweis auf Widerrufsrecht oder Rückgaberecht. Nichts… gar nichts.

„Darf“ ein e.V. bei dem Verlag bestellen?
Wenn ja, darf er die Noten prüfen (wie laut FernAbsGes vorgesehen) und dann von dem Vertrag trotzdem zurücktreten?
Kann man von einem Vertrag teilweise zurücktreten (also nur ausgwählte Stücke kaufen)?

Ich bin mir eigentlich ziemlich sicher, dass man auch trotz der „einschüchternden“ fehlerhaften AGB widerrufen kann, allerdings werden die Verbraucherrechte hier so konsequent verschwiegen, dass da schon wieder Zweifel aufkommen :smile:

Danke für Hinweise zu diesem spezifischen Fall!
Gruß Stefan

Hallo,

Ich bin mir eigentlich ziemlich sicher, dass man auch trotz
der „einschüchternden“ fehlerhaften AGB widerrufen kann,
allerdings werden die Verbraucherrechte hier so konsequent
verschwiegen, dass da schon wieder Zweifel aufkommen :smile:

Der Verlag hat doch ausdrücklich ausgeschlossen, an Endverbraucher zu liefern. Damit unterliegt er auch nicht den Fernabsatzbestimmungen. Das ist übrigens nichts ungewöhnliches, daß Hersteller (um nichts anderes handelt es sich bei einem Verlag) nicht an Endkunden liefern sondern alles über den Zwischenhandel abwickeln.

viele Grüße,

Ralf

Eine Berichtigung vorneweg, es handelt sich nicht um einen Verlag, sondern um einen Notenhändler.

Der Verlag hat doch ausdrücklich ausgeschlossen, an
Endverbraucher zu liefern. Damit unterliegt er auch nicht den
Fernabsatzbestimmungen.

Ist ein Berufsmusiker oder ein Profiorchester kein Endverbraucher? Haben die nicht auch Schutz nach Fernabsatzgesetz?

Aus dem Katalog geht nicht hervor, dass der Händler wiederum nur an Händler liefert. Im Gegenteil: An Händler wird eine schriftliche Preisbindungsgarantie geliefert.

Stellt sich das jetzt anders da?
Gruß,
Stefan

Ist ein Berufsmusiker oder ein Profiorchester kein
Endverbraucher? Haben die nicht auch Schutz nach
Fernabsatzgesetz?

Nein, denn:

„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ BGB §13

viele Grüße,

Ralf