Hallo,
im Kreis der Musiker ist es oft üblich, dass man von Verlagen Ansichtsexemplare von Noten bekommt, besonders wenn diese umfangreich und teuer sind (x00 EUR) und dann evtl. doch gar nicht den Geschmack des Orchesters treffen.
Bei gefallen kauft man, sonst schickt man zurück. Das ist ganz klar eine Sache der Kulanz des Verlages. Das funktioniert soweit auch, weil man sich mit Raubkopien von Noten nur großen Ärger bei Veranstaltern und GEMA einhandelt.
Angenommen, es gibt einen Verlag mit Online-Shop und mit reichhaltigem und gutem Angebot, der aber in den AGBs sagt: „Ansichtssendungen sind wegen des […] Arbeitsaufwandes nicht möglich. Dies gilt auch für Geschmacksretouren, die […] ausgeschlossen sind“.
Motto: gekauft ist gekauft.
Weiterhin findet sich: „Bestellungen können von […] Personen aufgegeben werden, die die bestellte Ware für berufliche oder gewerbliche Tätigkeit benötigen“
Meines Wissens darf ein Musikverein (e.V.) keine gewerbliche Tätigkeit vefolgen, oder?
Außerdem, findet sich kein Hinweis auf Widerrufsrecht oder Rückgaberecht. Nichts… gar nichts.
„Darf“ ein e.V. bei dem Verlag bestellen?
Wenn ja, darf er die Noten prüfen (wie laut FernAbsGes vorgesehen) und dann von dem Vertrag trotzdem zurücktreten?
Kann man von einem Vertrag teilweise zurücktreten (also nur ausgwählte Stücke kaufen)?
Ich bin mir eigentlich ziemlich sicher, dass man auch trotz der „einschüchternden“ fehlerhaften AGB widerrufen kann, allerdings werden die Verbraucherrechte hier so konsequent verschwiegen, dass da schon wieder Zweifel aufkommen 
Danke für Hinweise zu diesem spezifischen Fall!
Gruß Stefan