Fernabsatzgesetz

Hallo!

Ein Onlineshop hat in seinen AGBs folgendes drin stehen:

Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt, ---\> oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.

Wenn nun ein Kunde etwas dort für über 40 Euro bestellt, ihm die Ware nicht gefällt und er binnen 14 Tagen die Ware zurück schickt, die Rechnung vorher nicht bezahlt hat, hat also keinen Anspruch auf Kostenerstattung der Rücksendung. Ist das rechtens? Mich befremdet es doch ein wenig, dass ein Kunde eine Ware, die er nicht beabsichtigt zu behalten und per Rechnung geliefert bekommt, erst bezahlen solle, bevor er sie zurück schickt.

Viele Grüße,
Swantje

Dass die Ware erst bezahlt werden soll, damit sie zurückgeschickt werden kann ist NICHT gemeint.
Gemeint ist:
Die Ware darf nicht UNFREI zurückgeschickt werden.
Also, die Kosten der Rücksendung - nur um diese Kosten geht es - bindet man ggf. ans Bein.

HG
Joh.

Hallo nochmal!

Danke erstmal für die Antwort - aber doch, so ist es gemeint. Also ich weiß genau, dass die Firma mit Verweis auf diesen Passus die Kostenerstattung einer angekündigten, frei gemachten Rücksendung verweigert, weil die Rechnung ja noch nicht bezahlt war.

Nun, welcher fortan Ex-Kunde wird auch wegen 5,90 Euro gerichtlich vorgehen?

Grüße,
Swantje

Hallo!

Danke erstmal für die Antwort - aber doch, so ist es gemeint.
Also ich weiß genau, dass die Firma mit Verweis auf diesen
Passus die Kostenerstattung einer angekündigten, frei
gemachten Rücksendung verweigert, weil die Rechnung ja noch
nicht bezahlt war.

Das ist auch in Ordnung so, § 357 Abs. 2 S. 3 BGB.

Nun, welcher fortan Ex-Kunde wird auch wegen 5,90 Euro
gerichtlich vorgehen?

Normalerweise hasse ich es ja, wenn angebliche Wirtschaftlichkeit vor Recht und Gesetz geschoben werden. In diesem Fall aber lautet die Antwort: Ein schlauer Kunde kann das jedenfalls nciht sein.

Irgendwas habe ich wohl noch immer nicht verstanden.
Welche Kosten sollten denn erstattet werden - außer denen der Rücksendung - wenn gar nichts bezahlt war???
Und Rücksendungskosten werden nur erstattet wenn MEHR als 40 EUR bezahlt waren.
Waren aber doch wohl nicht.
Wo ist denn nun das Problem?

Waren aber doch wohl nicht.

Wären aber zu zahlen gewesen.

Wo ist denn nun das Problem?

Genau da. Die Kosten der Rücksendung hat der Käufer zu tragen, weil er vorher nichts bezahlt hatte.

Hallo nochmal!

Natürlich geht es nur um die Rücksendekosten. Mich hatte gewundert, dass man nur Anspruch auf die Erstattung hat, wenn die Rechnung von über 40 Euro BEZAHLT wurde. Das war mir einfach so nicht bekannt und bewußt. Wieder was dazu gelernt.

Danke für die Antworten,
Swantje

Ich nicht, denn Rechtsdurchsetzung kostet nun mal. Es lohnt isch also einfach nicht immer, sein Recht erstreiten zu wollen, nur weil man recht hat (bzw. kann das Führen eines Prozesses schlicht ein schlechtes Geschäft sein). Bei einem Streitwert von 5.90 Euro entstehen für eine Instanz (wenn beide Seiten einen Anwalt einschalten und sonst keine Beweiskosten anfallen) Verfahrenskosten von 249 Euro. Die muss zwar die unterliegende Seite zahlen, aber vor dem Prozess weiss man ja noch nicht, ob man wirklich gewinnen wird.

Bevor ich ein Risiko eingehe, auch nur mit 10% Wahrscheinlichkeit 249 Euro zahlen zu müssen, nur um (dann mit 90% W’keit) 5.90 zu erlangen, muß ich ganz schon Wodka gesoffen haben. Anders gesagt, ich muss mir verdammt sicher sein, so etwas wie 99%, dass ich gewinnen werde. Ein Anwalt, der mir bei „schwächeren“ Aussichten und bei diesem Streitwert zum Prozess rät (etwa, weil Recht und Gesetz nun mal vor Wirtschaftlichkeit gehe), sollte sich dringend fachärztlich untersuchen lassen - sein Geisteszustand könnte nämlich für die weitere Berufsausübung ein ernstes Hindernis darstellen :wink:

Gute Nacht, scio