Hallo!
Ich bin selbständig (Online-Shop) und bin soweit mit dem neuen Fernabsatzgesetz vertraut, aber:
Ich vertreibe künstliche Haare, Haarteile und Perücken, das neue Gesetz regelt eine Menge nur leider sind dort unter: Ausschluß von Rückgaben etc. nur Sachen wie Lebensmittel, unversiegelte Software etc. aufgeführt.
Ich tausche Perücken etc. grundsätzlich aus hygienischen Gründen nicht um, oder möchtet ihr eine Perücken tragen, die vielleicht jemand mit Ekzemen oder sonstiger Hautkrankheit (ist nicht böse gemeint, aber leider gibt es Menschen die an solch einer Krankheit leiden) noch tragen, ich kann doch keinem Kunden zumuten getragenen Haarteile etc. zu kaufen, da würde ich mich aus der Sorgfaltspflicht alleine schon „strafbar“ machen.
Eine Kundin von mir hat mir nämlich eine geöffnete Packung mit einer Perücke und auch offensichtlich getragen zurückgeschickt und beruft sich nun auf dieses neue Gesetz mit der Begründung:
meine AGB´s (die online verfügbar sind selbstverständlich) wären alle ungültig seit es dieses Gesetz gibt und sie zahlt die Rechnung nicht, ich kann diese Perücke aber nicht weiterverkaufen aus o. g. Gründen.
Kann mir jemand helfen?
Grüsse
Panthera
Hallo,
hier habe ich Dir mal die Außnahmen kopiert.
Fernunterrichtsverträge, Time-Sharing-Verträge für Wohnungen, Finanzgeschäfte, Banking, Wertpapierdienstleistungen Versicherungsgeschäfte Versicherungsvermittlungen Andere Spezialregelungen beachten!
Keine Anwendung findet das FernAG auch auf Grundstücksveräußerungen, Verträge zu dinglichen Rechten an Grundstücken, Hausbauverträge, sowie für die tägliche Praxis wichtig für Lebensmittel- und Getränkelieferungen, oder Lieferungen an Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs an den Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz „im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten“. Der Pizzadienst ist also in jedem Fall draußen, wenn er regelmäßig liefert. Doch was sind „häufige Fahrten“?
Fein raus ist auch die Hotel- und Beherbergungs- und Reisebranche. Gleiches gilt für Dienstleistungen Transport, Unterbringung von Gästen und Lieferung von Speisen und Getränken und den Bereich der „Freizeitgestaltung“. Hier gibt es aber Einschränkungen.
Münzapparate (öffentliche Fernsprecher, Warenautomaten oder automatisierte Geschäftsräume) sind auch ausgenommen.
Dir hilft das leider nicht.
Gruß
roland