Hallo Christian,
ich stimme Dir zu 
Das ist so ungefähr das Liebste, was ich in diesem Brett lese ;]
aber
woher schließt Du darauf ,das es nicht vereinbart wurde ???
Tue ich nicht. War nur als Anmerkung gedacht, denn schliesslich wäre
das für einen Anspruch auf Einbehaltung seitens des Verkäufers die
erste Voraussetzung. Trifft sie nicht zu, brauchen wir gar nicht mehr
drüber reden, was man unter Verschlechterung versteht.
So schaut es aus laut Informationspflichten-Verordnung aus:
Widerrufsfolgen4 (nix AGB *grins*)
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits
empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene
Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben]5. Können Sie uns
die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in
verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns
insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von
Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache
ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im
Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.
Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem
Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und
alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr]6
zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei
Ihnen abgeholt.]2.
Okay, das steht da so. Die Frage ist doch: was bedeutet es?
Im Palandt steht (noch) nichts an Urteilen zu § 357 BGB.
Wegen der Bezugnahme auf § 346, wo ja auch von Verschlechterung die
Rede ist, habe ich mal dort nachgeschlagen:
Verschlechterung ist jede nachteilige Veränderung der Substanz
oder der Funktionstauglichkeit der zurückzugewährenden Sache.
Ich sehe das so:
- Liegt ein Hinweis iSd § 357 III S. 1 vor?
- wenn (+): liegt eine Verschlechterung vor?
die HD dürfte wohl kaum in ihrer Sachsubstanz oder
Funktionstauglichkeit nachteilig verändert worden sein. Zumindest
nicht durch ein Aufreissen der Folie. Selbst wenn man noch weiter
ginge und sagte: ich habe die HD mal probeweise angeschlossen gehabt,
um zu schauen, ob sie vom Rechner erkannt wird o.ä. wäre wohl eine
Verschlechterung abzulehnen.
- Nähme man eine Verschlechterung dennoch an, wäre ein Wertersatz
nichtsdestotrotz gemäß § 357 III S. 2 ausgeschlossen, wenn es sich
dabei um eine Prüfung handelte. Die Beweislast liegt diesbezüglich
nach allg. Grundsätzen beim Verkäufer.
- Ergebnis: ich steige schon bei Punkt 3 aus, Du würdest wohl zu
Punkt 4 kommen und dem Käufer das regelmäßig nicht beweisen können…
Die Frage ist nur sind 24 Euro gerechtfertigt oder nicht ?
IMHO: nein.
Kannst Du begründen warum 24 Euro nicht gerechtfertigt
werden…??
Hmm, gute Frage. Erstens weil die Folie nicht 24 € wert ist. Zweitens
weil ich als Käufer nicht das Wiederverkaufsrisiko des VK tragen
muss, vor allem nicht, wenn ich ein mir zustehendes Recht geltend
mache. Drittens kann der VK sich doch bei seinem Lieferanten
rückversichern, dass er in solchen Fällen Ersatz bekommt o.ä.
Schliesslich zwingt niemand den VK, Fernabsatzgeschäfte zu tätigen -
er kann sich auf einen Ladenverkauf beschränken, wo so was nicht
vorkommt. UU können auch wirksame AGBs vereinbart werden, die zu
einer Zahlungspflicht führen (??).
Andersherum gefragt: warum muss ich die Katze im Sack kaufen, wenn
der Gesetzgeber mir doch ein soclehs Widerrufsrecht zugesteht?
-(Interessiert mich, weil ich dass immer als serh schwammig
empfunden habe…)
Ich finde es auch alles andere als einfach oder gar eindeutig.
Was mich nur interessiert, wäre ein Öffnen der
Festplattenverpackung,
was meines Wissens in keinem Laden erlaubt wird, nicht ergo
eine
Verschlechterung des Produktes ??
Einfach den VK fragen, der macht dass dann oder eben Geschäfte ohne
mich…
Nach der o.g. Def. ist´s eh keine Verschlechterung.
Daher ist meines Erachtens in den Augen vieler Kunden, ein
nicht mehr
original-verpacktes Produkt ein Fall der Wertminderung.
So lege ich es aus…
Klar, aber das ist darf doch nicht das Problem des Käufers sein, wenn
der nichts unrechtmäßges macht!
PS. Das hat nicht viel mir Verkäuferrisiko zutun, was man
entsprechend
einkalkulieren sollte, sondern einfach mal die Sicht der
Wertminderung
eines anderen Kunden.
Lieber Christian, meinst Du das Ernst? Die Wertminderung aus Sicht
des (Zweit-)Kunden ist doch nichts anderes als ein erhöhtes
Verkaufsrisiko des VK bzw. eine geringere Gewinnerwartung. Wir haben
doch grade keinen objektiven Schaden sondern nur einen Zustand, bei
dem manche anfangen zu feilschen.
Gruß - Jaschhiii