Danke nochmal für die ursprünglichen Antworten!
In manchen AGB heißt es auch von Wertersatz, wenn der Kunde die empfangene Leistung „nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren“ kann. Das gilt allerdings nicht, „wenn die Verschlechterung der Sache
ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im
Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist“. Wenn man
einen neuen Laptop anschaltet, testweise WLAN-, Ethernet und Bluetoothverbindungen hergestellt und mp3s hört - und das Gerät eben ans Stromnetz anschließt, wobei dann das Netzteil kaputt geht, dann ist das in meinen Augen alles eine Prüfung wie in einem Ladengeschäft. Beispielsweise einen Benutzer einrichten ist ja häufig explizit erlaubt, eine Partitionierung o. ä. wird häufigs anfangs noch nicht durchgeführt. So ein Rechner ist dann meiner Meinung nach - bis auf den Defekt, der aber meiner Meinung nach ohnehin auf einem Vorschaden beruht - im ursprünglichen Zustand, sofern auch keine Kratzer dran sind o. ä.
Wenn man also nicht produktiv mit einem gearbeit und auch keine besonderen Einstellungen vorgenommen hat o. ä., dann argumentiere ich, dass ein Wertersatz nicht gerechtfertigt ist. Wie beurteilt ihr das?
Und eine zweite Frage: Könnte man auch darauf bestehen, über
Sachmängelhaftung/Gewährleistung einen komplett neuen Rechner
zu erhalten (nicht nur ein neues Netzteil),
Entweder Sachmangelhaftung oder Rücktritt. Hier m.E. eher
Sachmangelhaftung (s. o.) und dann lautet die Antwort „Du
kannst darauf bestehen, was Dir aber nicht viel nutzen wird,
weil der Händler mit Sicherheit in seinen AGB stehen hat, daß
er zwei Versuche hat, die Kiste zu reparieren“. Ob es
wirtschaftlich sinnvoll ist, ein Netzteil bei einem zwei
Wochen alten Notebook auszutauschen, kann man Dir sicherlich
in einem der Comgäserichbretter erklären.
Ja, entweder Sachmangelhaftung oder Rücktritt, das ist klar. Ich
denke nur, dass man mit Sachmangelhaftung evtl. auf dem (womöglich
vorbelasteten) Laptop sitzen bleiben würde und auch kein so einfaches
Rücktrittsrecht mehr hätte, weil ja die zwei Wochen seit
Erstlieferung vorbei wären.
In manchen AGB heißt es „…kann der Kunde
nach eigener Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen.
[…] Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder die Minderung des
Kaufpreises können nur nach Ablauf einer angemessenen Frist zur
Nacherfüllung oder dem zweimaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung
geltend gemacht werden.“
Das klingt so als könnte man auch durchsetzen, dass der Händler
als Gewährleistung das Gerät komplett tauscht, also nicht nur das
Netzteil, sondern auch den Laptop. Ist das so, oder bezieht sich
Ersatzlieferung auf ein anderes Modell bzw. nur auf defekte Teile?
Oder müsste da erst ein Gericht seine Meinund dazu abgeben.