Fernabsatzgesetz bei Verleihgeschäften

Guten Morgen!

So weit ich weiß, gilt beim Fernabsatzgesetz ein 14-tägiges Rückgabe / Rücktrittsrecht.

Wenn man per email ein Mietgeschäft abschließt, kann man dann ebenfalls 14 Tage lang vom Geschäft zurücktreten?

Toby…

moin,
nein
hth

moin,
nein
hth

je kürzer die antwort, umso eher ist sie falsch.

§ 312b bgb findet anwendung auf „dienstleistungen“. der begriff ist anhand der europ. rl auszulegen und erfasst auch mietverträge (z.b. Palandt § 312b Rn.10c).

liegen also die übrigen voraussetzungen des § 312b vor, ist auch ein widerrufsrecht gegeben, § 355 bgb.

dann find ich es gut, das du das direkt mal richtig stellst, und direkt aufzeigst, das man mit leihe! und Mietvertrag nur einen Wohnungsmietvertrag meinen kann…

btw, wo steht den im Sachverhalt, das es um Wohnungsmiete geht? ich würde da her man an die „6“ denken…

inkompetenz hat wohl doch einen namen…

  1. der UP spricht nur in der überschrift von „leihgeschäft“, bei der frage selbst aber von miete. es ist daher davon auszugehen, dass er einen mietvertrag meint (§§ 133, 157bgb analog). warum sollte er eine (unentgeltlichen) leihe widerrufen wollen.

  2. ich habe nirgends von wohnraum gesprochen.
    falls du es noch nicht gewusst hast, die §§ 535ff. bgb beschränken sich nicht auf immobilien, vllt. hast du sogar schon etwas von „leasing“ gehört.

also noch einmal für dich:
§ 312b bgb ist auf den mietvertrag anwendbar, wenn die weiteren voraussetzungen erfüllt sind.

p.s. falls du noch einmal antworten solltest, bitte denk’ vorher nach,danke.

unhöflich werden… tz tz tz.

Aber wenn man sich den Sachverhalt so hinbiegt, das er zur Antwort passt, sollte man wenigstens hinzu schreiben, was deiner Meinung nach noch als Voraussetzung dazu gehört.

lesen müsstest du doch mittlerweile gelernt haben.
§ 312b bgb zitiere ich nicht aus spaß in jedem zweiten satz…

RICHTIGER SACHVERHALT
Hallo!

Nehmen wir an, daß es sich dabei um eine Tagemiete, wie eine Hüpfburg handelt.
Kein Mietvertrag für Wohnung etc.

Toby …