Fernabsatzgesetz - Frage

Hallo liebe Rechtskundige,

angenommen jemand hat in einem Internetshop Taufschuhe bestellt, die nicht speziell für den Besteller angefertigt wurden (also eines der angebotenen Standardmodelle, die es auch nur in einer bestimmten Größe gab), aber die kostenlose Option in Anspruch genommen auf den Geschenkkarton, der mit den Schuhen inklusive angeboten wurde einen personalisierten Text eben auf diesen Karton gedruckt zu bekommen -

weiter angenommen,

die Lieferung erreicht den Bestellen, die Schuhe sind von schlechter Qualität, absolut unbrauchbar,

und angenommen

der Karton ist eine durchsichtige Platikschatulle mit rosa Verzierung am Deckel und in der Mitte, ein Zettel mit dem Wunschtext des Bestellers, billigster Qualität und Ausführung (z.B. auf dem PC erstellt, mit Tintenstrahldrucker gedruckt) und einfach vom Anbieter draufgeklebt.

Kann dann der Anbieter die Rücknahme der Ware verweigern unter Vorwandd sie sei „personalisiert“? Wohlgemert, in der Annahme, die Schuhe wären Standardware, der Aufdruck auf dem aufgeklebten Zettel wäre tatsächlich nur das einzig Personalisierte. (Mal angenommen, der Karton wäre auch nicht extra für den Besteller erzeugt und direkt bedruckt worden.) Was, wenn der Anbieter ausdrücklich vermerkt hätte „beschriftete Ware“ sei vom Umstausch ausgeschlossen?

Was, wenn die Entfernung des Zettels durch den Anbieter, zwecks ev. Weiterverkaufs nicht spurlos entfernt werden kann? Muss der Kunde dann alles bezahlen oder nur einen angemessenen Preis, weil der Karton nicht mehr brauchbar ist? Und wer würde diesen Preis bestimmen, wenn der Geschenkkarton im Gesamtpreis der Ware beinhaltet ist (samt ev. Aufkleber), ohne gesondert ausgewiesen zu sein?

Vielen Dank und liebe Grüße

Ama

Hallo,

Kann dann der Anbieter die Rücknahme der Ware verweigern unter
Vorwandd sie sei „personalisiert“? Wohlgemert, in der Annahme,
die Schuhe wären Standardware, der Aufdruck auf dem
aufgeklebten Zettel wäre tatsächlich nur das einzig
Personalisierte. (Mal angenommen, der Karton wäre auch nicht
extra für den Besteller erzeugt und direkt bedruckt worden.)

Die Verpackung hat nichts mit der Ware zu tun. Wie Du ja schon richtig vermutet hast, würde sich der gesetzliche Rücknahmeausschluß auf maßangefertigte Schuhe beziehen und nicht auf irgendwelche Zettel auf dem Karton.

Was, wenn der Anbieter ausdrücklich vermerkt hätte
„beschriftete Ware“ sei vom Umstausch ausgeschlossen?

Die Ware (=Schuhe) ist doch gar nicht beschriftet sondern nur die Verpackung.

Was, wenn die Entfernung des Zettels durch den Anbieter,
zwecks ev. Weiterverkaufs nicht spurlos entfernt werden kann?
Muss der Kunde dann alles bezahlen oder nur einen angemessenen
Preis, weil der Karton nicht mehr brauchbar ist?

s.o. Der Karton hat mit der Rücknahme nichts zu tun.

Und wer würde
diesen Preis bestimmen, wenn der Geschenkkarton im Gesamtpreis
der Ware beinhaltet ist (samt ev. Aufkleber), ohne gesondert
ausgewiesen zu sein?

Das war doch eine kostenlose Serviceleistung des Anbieters? In dem Fall läßt sich auch kein Wertersatz einfordern. Oder hätten die Schuhe ohne diesen Karton weniger gekostet? Dann ist der Wertersatz der Differenzbetrag.

viele Grüße,

Ralf

Danke, Ralf, na dann kann der Käufer ja beruhigt sein. :wink:

Vielen Dank für die Antwort!

Liebe Grüße

Ama