Hallo,
angenommen jemand kauft in einem Online-Shop mehrere Artikel (Einzelwert jeweils unter 40€) mit einem Gesamtechnungswert vo ca 100€. Da die Artikel nicht gefalle/passen sollen alle an den Händler zurückgehen. Dieser weigert sich nun die Rücksendekosten zu bezahlen mit dem Hinweis, dass dafür jeder einzelne Artikel einen Wert höher 40€ haben müsste.
Laut meinem Verständis des ist doch nur der GESAMTwert maßgeblich, oder?
Danke für Eure Einschätzung
Katharina
-HUCH da wurde doch was verschluckt:
ich meinte: nach meine Verständnis des Fernabsatzgesetzes…
Hallo,
angenommen jemand kauft in einem Online-Shop mehrere Artikel
(Einzelwert jeweils unter 40€) mit einem Gesamtechnungswert vo
ca 100€. Da die Artikel nicht gefalle/passen sollen alle an
den Händler zurückgehen. Dieser weigert sich nun die
Rücksendekosten zu bezahlen mit dem Hinweis, dass dafür jeder
einzelne Artikel einen Wert höher 40€ haben müsste.
Laut meinem Verständis des ist doch nur der GESAMTwert
maßgeblich, oder?
§ 357 II 3 bgb http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html
Es kommt nicht auf den Bestellwert an, sondern auf den Wert der rückzusendenden Sache. Überwälzung zulässig, wenn dieser nicht mehr als 40 Euro beträgt.
Hallo,
Danke für die Antwort.
Das bedeutet konkret (für Nichtjuristen): wenn beispielsweise 10 verschiedene Artikel a 10 Euro bestellt und zurückgesendet werden sollen: muss dann tatsächlich der Kunde Rücksendung bezahlen?
Katharina
wenn die 40€-klausel in den agb vereinbart wurde.
ich meinte: nach meine Verständnis des Fernabsatzgesetzes…
Welches mit dem SMG zum 1.1. 2002 übrigens außer Kraft getreten ist und in den §§ 312b ff. BGB kodifiziert wurde…