Fernabsatzgesetz oder doch nicht?

Hallo,

bisher schien es immer klar zu sein. Ebay-Auktionen und Sofortkäufe fallen unter das Fernabsatzgesetz. Aber jetzt gibt es ein Urteil, dass es nicht so sein soll… HILFE!!! Was stimmt jetzt. Und wie muss die Widerspruchsbelehrung aussehen??

http://www.schloemer-rechtsanwaelte.de/
"Bestehen eines Widerrufsrechts für Verbraucher bei sog. Online-Auktionen?!
(AG Osterholz-Scharmbeck, Urt. v. 23.08.2002 - 3 C 415/02)

Danke schon mal für eure zahlreichen Antworten

Fernabsatzgesetz ganz sicher nicht
Hallo,

bisher schien es immer klar zu sein. Ebay-Auktionen und
Sofortkäufe fallen unter das Fernabsatzgesetz. Aber jetzt gibt
es ein Urteil, dass es nicht so sein soll… HILFE!!! Was
stimmt jetzt.

ganz sicher stimmt, daß gar keine Geschäfte mehr unter das Fernabsatzgesetz fallen, weil es das Fernabsatzgesetz seit ziemlich genau zwei Jahren nicht mehr gibt und die Vorschriften in das BGB integriert wurden (§§ 312b ff.)

Gruß,
Christian

Hi,

interessant ist für dich hier die Anmerkung des Artikels:

Die meisten Gerichte haben bisher eine (analoge) Anwendbarkeit des § 312 d IV Nr. 5 BGB auf Online-Auktionen abgelehnt mit der Folge, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zugestanden wurde (vgl. LG Hof, Urt. v. 26.04.2002 – 22 S 10/02 in Bestätigung des AG Hof sowie AG Kehl, Urt. v. 19.04.2002 – 4 C 716/01). Davon abweichend hat nunmehr das hiesige AG das Eingreifen dieses Ausschlussgrundes bejaht und deshalb ein Widerrufsrecht bei Online-Auktionen für ausgeschlossen angesehen (ähnlich auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.01.2003 - 1 W 6/03 für § 9 I Nr. 5 PAngV).

„Auktionen“ (extra in Anführungszeichen!) bei eBay sind lt. Gesetz nämlich gar keine. Daher urteilen die meisten Gerichte für den Verbraucher und für ein Widerrufsrecht.

Gruß
Falke

PS: Die Kanzlei hat eine fixer Kooperation mit eBay! Leistet eine solche Kanzlei noch neutrale Aussagen?? Lass ich mal im Raum stehen!

Hallo,
die entscheidende Fragestellung lautet - wie Du richtig schreibst - einfach: Handelt es sich bei Internetauktionen um Versteigerungen!
Man wird, will man eine Sache mit dem Streitpunkt 'Widerrufsrecht’vor Gericht austragen, wohl vorher nachsehen müssen, in welche LG oder OLG-Zuständigkeit die Streitsache fällt
siehe z.B.
„…Da die Internetauktion somit nicht dem § 156 BGB (Vertragsschluss bei Versteigerungen) entspricht, hat der Bieter die Widerrufsmöglichkeit nach dem Fernabsatzgesetz, die anderenfalls gem. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Fernabsatzgesetz ausgeschlossen wäre…
…KG Berlin, Urteil v. 11.05.2001, Az. 5 U 9586/00, MMR 2001, 764ff. ( rechtskräftig )“
http://www.internetrecht-rostock.de/Urteile/e-commer…
(Kammergericht = OLG)

interessant ist für dich hier die Anmerkung des Artikels:

Die meisten Gerichte haben bisher eine (analoge)
Anwendbarkeit des § 312 d IV Nr. 5 BGB auf Online-Auktionen
abgelehnt mit der Folge, dass dem Verbraucher ein
Widerrufsrecht zugestanden wurde
(vgl. LG Hof, Urt. v.
26.04.2002 – 22 S 10/02 in Bestätigung des AG Hof sowie AG
Kehl, Urt. v. 19.04.2002 – 4 C 716/01). Davon abweichend hat
nunmehr das hiesige AG das Eingreifen dieses Ausschlussgrundes
bejaht und deshalb ein Widerrufsrecht bei Online-Auktionen für
ausgeschlossen angesehen (ähnlich auch OLG Oldenburg, Beschl.
v. 20.01.2003 - 1 W 6/03 für § 9 I Nr. 5 PAngV).

„Auktionen“ (extra in Anführungszeichen!) bei eBay sind lt.
Gesetz nämlich gar keine. Daher urteilen die meisten Gerichte
für den Verbraucher und für ein Widerrufsrecht.

Gruß
Falke

PS: Die Kanzlei hat eine fixer Kooperation mit eBay! Leistet
eine solche Kanzlei noch neutrale Aussagen?? Lass ich mal im
Raum stehen!

Die in der Anmerkung der Kanzlei suggerierte, angeblich unterstützende Auffassung des OLG Oldenburg zeigt, dass Deine Skepsis bezüglich neutraler Aussagen dieser Kanzlei berechtigt ist

Zu der Fragestellung des § 312 d IV Nr. 5 BGB bzw. §156 BGB hat das OLG überhaupt keine Stellung genommen. Musste es auch nicht, denn es ging um eine UWG-Fragestellung.

Hier der Beschluss des OLG:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030047.htm

Gruß
Peter

Die Rechtslage dürfte sich nicht dadurch geändert haben, dass die entsprechenden Normen des Fernabsatzgesetzes nun direkt im BGB zu finden sind
Gruß
Peter

„…Da die Internetauktion somit nicht dem § 156 BGB
(Vertragsschluss bei Versteigerungen) entspricht, hat der
Bieter die Widerrufsmöglichkeit nach dem Fernabsatzgesetz, die
anderenfalls gem. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Fernabsatzgesetz
ausgeschlossen wäre…
…KG Berlin, Urteil v. 11.05.2001, Az. 5 U 9586/00, MMR
2001, 764ff. ( rechtskräftig )“
http://www.internetrecht-rostock.de/Urteile/e-commer…
(Kammergericht = OLG)