Fernabsatzgesetz; Rücksendung

Hallo!
Nehmen wir mal an, Mister X hätte via Internet seinem Sohn einen Chemiebaukasten gekauft. Unterm Tannenbaum hätte der die Verpackung sofort geöffnet (wäre in Folie eingeschweisst). Nachdem Mister X nun die Bedienungsanleitung und die zigfachen Warnhinweise durchgelesen hätte, wären beide (Mister X und Mister X Junior) zu dem Schluß gekommen, den Kasten zum Verkäufer zurückzusenden. Auf der Verpackung hätten einige Hinweise draufgestanden. In der Gebrauchsanleitung wären weitere Ausführungen dazu gemacht worden. Der Verkäufer hätte die Rücknahme und Erstattung des Kaufpreises verweigert, weil die Folie als Umverpackung nicht mehr vorhanden gewesen wäre und damit der Artikel unverkäuflich sei.

Würde es Sinn machen dagegen vorzugehen, weil die Verpackung nur zu Prüfzwecken geöffnet worden wäre oder hätte Mister X anhand eines Hinweises auf der Verpackung („Das Spiel ist nur unter Aufsicht eines Erwachsenen zu nutzen. Enthält Chemikalien“) den Experimtierkasten nicht öffnen dürfen?

Vorab vielen Dank!
Otti

P.S.
Ich hoffe, dass miene Anfrage so in Ordnung ist. Andernfalls bitte ich um sachdienliche Hinweise!
Tausend Dank!

Der Widerruf löst ein Rückgewährschuldverhältnis aus, und bei diesem gilt grds., dass die teilweise oder ganze Unmöglichkeit der einen Seite, etwas zurückzugeben, Wertersatz zu leisten hat. Im Umkehrschluss: zurückgegeben werden kann trotzdem. Speziell für den Widerruf wird das Rückgewährrecht modiziert, nämlich in § 357 III BGB. Nichts ändert sich aber daran, dass eine Verschlechterung der Sache nicht dazu führt, dass sie nicht zurückgegeben kann. Fazit 1: Der Verkäufer muss den Chemiebaukasten zurücknehmen.

Bleibt die Frage, ob Wertersatz zu leisten ist, also vereinfacht gesagt, ob der Käufer wirklich alles Geld zurückverlangen kann. Das würde ich hier in Hinblick auf § 357 III S. 2 BGB verneinen wollen.

Lange zu diskutieren, wird nicht viel bringen. Zu Recht weist der Moderator dieses Forums, worldwidefab, immer wieder gern darauf hin, dass ein Schreiben genügt und man sich dann besser anwaltlicher Hilfe bedient. Meine persönliche Erfahrung ist allerdings noch, dass oft auch die Drohung mit einem Anwalt schon hilft. Was ich nicht tun würde: Es auf lange Diskussionen ankommen lassen.

Levay

Hi
Prinzipiell hat Levay recht.
Aber: „Gemäß § 357 III BGB hat der Verbraucher bei Rücksendung Wertersatz für eine Verschlechterung zu leisten, die durch die bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme der Sache entstanden ist. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Die Tatsache somit, dass ein Verbraucher eine Sache ausgepackt hat und sie dadurch gegebenenfalls durch den Unternehmer nicht mehr zu verkaufen ist, fällt dem Verbraucher nicht zur Last.“
( quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/SNewsH/FernAbsG.htm )

gruß
Raoul

Nur so aus reiner Neugierde: Wo siehst du den Unterschied zwischen deinem Zitat und meinem Beitrag? Und wieso habe ich nur „prinzipiell“ Recht?

Levay

Nur so aus reiner Neugierde: Wo siehst du den Unterschied
zwischen deinem Zitat und meinem Beitrag? Und wieso habe ich
nur „prinzipiell“ Recht?

Du hast insofern recht, als dass es nichts bringt „lange zu diskutieren“ und dass es sinnvoller wäre einen Anwalt einzuschalten.
Weiterhin hast Du insofern recht, als das Du sagst, dass der Verkäufer den Baukasten zurück nehmen muss.
Nur waren imho Deine Ausführung für die Beantwortung der Frage bezüglich der Verpackung zu knapp.
Deswegen schrieb ich: Du hast prinzipiell Recht [was die Subsumtion unter das Gesetz betrifft] und/aber [ich gebe Dir noch folgenden Link, der Deine Frage [[noch]] genauer beantwortet] …

Den Text in den eckigen Klammern habe ich Weggelassen, weil ich ihn für irrelevant gehalten habe. Anscheinend ist das nicht so, deswegen formuliere ich mein Ausgangsposting um und bitte untertänigst um Entschuldigung:

„Levay hat Recht. Falls Du aber, solltest Du gerade weder BGB, noch juristische Kenntnisse zur Hand haben, eine ausführlichere Antwort wollen, [es folgt der Link].“

Mir geht es doch gar nicht darum Dich diskreditieren zu wollen. Nur fand ich Deine Ausführungen zur Beantwortung der Frage ein wenig knapp, wenn man bedenkt, dass diese von einem Rechtsunkundigen kommt.

gruß

Mir geht es doch gar nicht darum Dich diskreditieren zu
wollen. Nur fand ich Deine Ausführungen zur Beantwortung der
Frage ein wenig knapp, wenn man bedenkt, dass diese von einem
Rechtsunkundigen kommt.

Ach so :wink: Nee, ich habe mich nur gewundert und fühlte mich nicht „diskrediert“. Dann war das einfach ein Missverständnis.

Levay

  • Juraversager -

Vielen Dank zunächst für eure Hilfe!
Ich habe mal eine entsprechende eMail abgesandt und eine Frist bis Dienstag 20.00 Uhr gesetzt.

Euch ein schönes Wochenende!

Otti

Rückfrage o.T.
Hallo,

Levay

  • Juraversager -

???
Gruß
[EDIT: Name auf Wunsch entfernt]

Ach, ich habe ein gaaaaanz schlechtes Gefühl, was mein Examen (1. Versuch) angeht. Da bin ich ein bisschen depri und extrovertiert ja sowieso…

Levay

Na dann viel Glück!!! Und Kopf hoch! (owt)
-nix-