Hallo,
folgender Sachverhalt:
x kauft bei einer Internetauktion von Händler y einen Artikel zum Preis von z Euro. Die Internetauktion wird, wie allgemein üblich, abgewickelt: x überweist Preis + Versand, y verschickt Ware.
x prüft die Ware und stellt fest, daß sie nicht einwandfrei funktioniert. Nach Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer y und Nachbesserungsversuch durch Verkäufer y, entschließt sich x, vom Rückgaberecht nach dem Fernabsatzgesetz Gebrauch zu machen. Er schickt daher den Artikel in der Originalverpackung originalverpackt zurück. Einziger Unterschied zum Neuartikel: die Verpackung ist nicht mehr eingeschweißt (schließlich hat x kein Laminiergerät).
y überweist nicht den kompletten Kaufpreis zurück, sondern den ursprünglichen Kaufpreis von z € abzüglich 10% für die Tatsache, daß die Sache nicht mehr neu sei.
Ist diese Vorgehensweise statthaft?
Hallo,
y überweist nicht den kompletten Kaufpreis zurück, sondern den
ursprünglichen Kaufpreis von z € abzüglich 10% für die
Tatsache, daß die Sache nicht mehr neu sei.
Ist diese Vorgehensweise statthaft?
ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechsfindung:
http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html
Wenn die Ware wirklich nur geprüft und nicht genutzt worden ist, greift Absatz 3 Satz 2.
Gruß,
Christian
ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechsfindung:
Nun ja, der Fragesteller hätte dann ja ins falsche Gesetz geguckt:
http://chrisblog.de/2006/07/09/requiescat-in-pace-fe…
Ich habe das FernAbsG noch im Schönfelder-Ergänzungsband. Aber so im Großen und Ganzen spielt es keine besondere Rolle mehr.
Levay
ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechsfindung:
Nun ja, der Fragesteller hätte dann ja ins falsche Gesetz
geguckt:
Na gut, dann schreibe ich das nächste mal „der Blick ins einschlägige gültige Gesetz…“.
Gruß,
Christian